Berufsbildungsgesetz: Das sind die Inhalte des BBiG

Egal ob Sie gerade auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind oder schon in der Ausbildung sind: Fast alle wichtigen Informationen zum Thema Ausbildung stecken im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Welche Rechte und Pflichten gibt es für Azubis und Ausbilder? Wie muss ein Ausbildungsvertrag aussehen? Wie steht es um die Bezahlung?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Berufsbildungsgesetz: Das Wichtigste im Überblick

Pflichten: Was gilt für Azubis und Ausbilder?

Pflichten von Auszubildenden

Das BBiG drückt die Verpflichtungen für Auszubildende ziemlich sperrig aus:

„Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.“ (§13 BBiG)

Vereinfacht gesagt bedeutet das: Wer eine Ausbildung macht, muss auch selbst mitarbeiten, um die Lehre am Ende erfolgreich abzuschließen.

Konkreter werden diese Anforderungen durch die im Gesetz aufgeführten Beispiele (§ 13 BBiG). Demnach müssen die Auszubildenden

  • Ihre aufgetragenen Aufgaben sorgfältig erledigen
  • An Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, auch am Berufsschulunterricht und an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
  • Anweisungen der Ausbilder befolgen
  • Die geltende Ordnung an der Ausbildungsstätte beachten
  • Sorgfältig mit Einrichtung, Werkzeug und Ähnlichem umgehen
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse für sich behalten
  • Einen Ausbildungsnachweis führen, schriftlich oder elektronisch

Pflichten von Ausbildern

Auch Ausbilder haben nach dem Gesetz eine ganze Reihe von Pflichten.

Sie müssen dafür sorgen, dass die Auszubildenden alles lernen können, was sie für den angestrebten Beruf brauchen. Dafür soll der Ausbilder nicht nur die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sondern auch die Ausbildungszeit so organisieren, dass der Auszubildende erfolgreich und in der vorgesehenen Ausbildungszeit die Prüfung ablegen kann.

Werkzeuge, Maschinen und Material, die in der Ausbildung benötigt werden, muss der Betrieb kostenlos zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus müssen Ausbilder auch ihrer sogenannten Fürsorgepflicht nachkommen, also dafür sorgen, dass der Lehrling gesundheitlich und psychisch nicht überfordert wird und nur solche Aufgaben bekommt, die er auch meistern kann. Zudem sollen sie auch darauf achten, dass die Auszubildenden ihren Pflichten nachkommen – zum Beispiel die Berufsschule besuchen oder das Berichtsheft führen.

Besondere Regeln müssen Ausbilder einhalten, wenn Sie Auszubildende betreuen, die noch nicht volljährig sind. Für diese gelten zusätzlich die Vorschriften aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz, die vor allem Auswirkungen auf die Arbeitszeit und die vorgeschriebenen Ruhepausen und Ruhezeiten haben.

Das BBiG setzt bereits vor der Ausbildung an und regelt zum Beispiel auch die Voraussetzungen, die jemand erfüllen muss, um überhaupt Ausbilder zu werden. Mehr über die notwendige persönliche und fachliche Eignung und die Ausbildung der Ausbilder (auch Ausbilder-Eignungsverordnung, kurz: AEVO) lesen Sie im Ratgeber „Ausbildung der Ausbilder: Was Sie über AEVO und AdA wissen müssen“

Ausbildungsvertrag: Was regelt er und welche Formalien müssen erfüllt sein?

Ein Ausbildungsvertrag muss zwingend schriftlich festgehalten werden und zwar tatsächlich auf Papier. Laut §11 BBiG ist die elektronische Form ausgeschlossen und auch eine mündliche Vereinbarung reicht nicht.

Welche Angaben der Ausbildungsvertrag enthalten muss, steht ebenfalls in §11 BBiG:

  • Nennung des Berufes, für den ausgebildet wird
  • Art und Gliederung (zeitlich und sachlich) der Ausbildung
  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Tägliche Arbeitszeit
  • Höhe und Zahlung der Ausbildungsvergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Kündigungsvoraussetzungen
  • Allgemeiner Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
  • Form des Ausbildungsnachweises

Den Vertrag müssen ein Vertreter des Ausbildungsbetriebes und der Auszubildende unterzeichnen. Ist der Lehrling noch minderjährig, müssen die Sorgeberechtigten – in der Regel also die Eltern – den Vertrag unterschreiben. Beide Vertragsparteien bekommen ein Exemplar.

Gut zu wissen: Eintragung von Ausbildungsverträgen

Ausbildungsverträge müssen nicht nur schriftlich geschlossen und aufbewahrt, sondern auch in ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden. Diese Verzeichnisse führen zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern oder Regierungspräsidien. Ausbilder müssen die Ausbildungsverhältnisse dort melden und die Verträge vorlegen. Dann wird geprüft, ob Betrieb und Ausbilder die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Auszubildenden erfüllen und ob der Vertrag den gesetzlichen Regeln entspricht. Bei Minderjährigen wird außerdem kontrolliert, ob die sogenannte Erstuntersuchung durchgeführt wurde, die das Jugendarbeitsschutzgesetz vorschreibt, und ob die entsprechende Bescheinigung vorliegt.

Ist das Ausbildungsverhältnis mit einem gültigen Vertrag begründet und eingetragen, kann der Auszubildende auch eine Ausbildungsbescheinigung bekommen. Diese ist hilfreich, wenn es darum geht, finanzielle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die es nur für Auszubildende gibt – zum Beispiel im öffentlichen Nahverkehr oder beim Eintritt in Museen oder anderen Kultureinrichtungen. Doch die Ausbildungsbescheinigung benötigen Sie auch, um zum Beispiel weiter Kindergeld zu beziehen.

Gut zu wissen: Probezeit in der Ausbildung

In einem Ausbildungsvertrag ist immer auch eine Probezeit geregelt. Sie ist in der Berufsausbildung nämlich vorgeschrieben. Verzichten kann der Arbeitgeber darauf nicht. Er kann sie nur verkürzen: So darf die Probezeit in der Ausbildung maximal vier Monate und muss mindestens einen Monat dauern (§ 20 BBiG). In der Probezeit ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrages für beide Seiten noch möglich und zwar mit einer verkürzten Kündigungsfrist von nur zwei Wochen und ohne Angabe von Gründen.

Ausbildungsvergütung: Wieviel Geld steht Azubis zu und wie hoch ist der Mindestlohn in der Ausbildung?

Seit 2020 gibt es auch in der Ausbildung einen Anspruch auf Mindestlohn. Der Azubi-Mindestlohn beträgt 2023 im ersten Ausbildungsjahr 620 Euro. Wer seine Ausbildung 2024 beginnt, der darf sich über einen Mindestlohn von 649 Euro im ersten Ausbildungsjahr freuen.
Ist das erste Jahr der Ausbildung geschafft, erhalten Azubis eine Gehaltserhöhung von 18 Prozent. Im dritten Jahr gibt es 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr Gehalt.

Je nach Ausbildungsberuf und Betrieb kann sich das Gehalt auch nach einem geltenden Tarifvertrag richten. Details dazu und zu der Frage und Informationen zu Sozialversicherung und Steuern in der Ausbildung finden Sie im Ratgeber zur Ausbildungsvergütung.

Häufig können Sie als Azubi außerdem noch Kindergeld bekommen. Somit haben sie neben der Ausbildungsvergütung noch eine weitere Einnahme.


Ein Fall aus unserer Online-Beratung: Kindergeldanspruch bei einem Kind in der Ausbildung


 

Zwischen- und Abschlussprüfungen: Wie sind die Regelungen laut BBiG?

Wer eine Ausbildung macht, muss am Ende eine Prüfung ablegen, um zu beweisen, dass er wirklich kann und weiß, was er in seinem Beruf können und wissen muss. Geregelt ist das Prüfungswesen für sogenannte anerkannte Ausbildungsberufe in den §§ 37 bis 50a des BBiG.

Das Berufsbildungsgesetz regelt im Abschnitt über die Prüfungen auch Formalia wie Prüfungsausschüsse und die Prüfungsordnung. Für Auszubildende viel wichtiger sind aber die §§ 37, 43-45 und 48. Diese regeln nämlich die Zwischen- und Abschlussprüfungen und die Zulassung dazu.

Grundsätzlich müssen Lehrlinge in den anerkannten Ausbildungsberufen eine Zwischenprüfung ablegen, um am Ende der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung absolvieren zu dürfen. Dabei gilt die Zwischenprüfung aber nur als Leistungsstandsüberprüfung. Sie soll Ihnen zeigen, wo Sie stehen und in welchen Ausbildungsinhalten sie sich noch verbessern müssen. Durchfallen können Sie aber nicht.

In einigen Berufen wird die klassische Zwischenprüfung durch eine sogenannte gestreckte Abschlussprüfung ersetzt. Im BBiG heißt es dazu in § 48, Absatz 2, dass die Zwischenprüfung entfallen könne, „sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird.“ Eine vergleichbare Regelung gibt es übrigens auch im Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO), das unter anderem die Ausbildung in Handwerksberufen regelt.

Achtung: Darunter fallen nur die Abschlussprüfungen, deren Teile mit deutlichem Abstand stattfinden. Wenn Sie an einem Tag schriftlich und am nächsten mündlich geprüft werden, greift die Regelung normalerweise nicht und Sie müssen im Zweifel trotzdem eine Zwischenprüfung ablegen. Bei einer gestreckten Abschlussprüfung wird der erste Teil meist nach etwa der Hälfte oder zwei Drittel der Ausbildung absolviert – also zu dem Zeitpunkt, zu dem gewöhnlich auch die Zwischenprüfung stattfindet. Nur fließt das Ergebnis der Prüfung in diesem Fall eben in die Note der Abschlussprüfung ein. Im Gegensatz dazu müssen Sie, wenn die Ausbildungsordnung eine Zwischenprüfung vorsieht, an dieser zwar teilnehmen, das Ergebnis ist aber weniger wichtig. Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie die Prüfung nämlich nur abgelegt haben, mit welcher Note spielt keine Rolle. Was für Sie gilt, finden Sie heraus, wenn Sie einen Blick in die Prüfungsordnung für Ihren Beruf werfen.

Mit der Abschlussprüfung beweisen Sie schließlich, dass Sie das Ausbildungsziel erreicht haben und alle Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, die nötig sind, um den erlernten Beruf auszuüben. Zur Abschlussprüfung muss Ihr Ausbildungsbetrieb Sie anmelden und zwar bei der zuständigen Stelle – für die meisten Berufe ist das die Industrie- und Handels- oder die Handwerkskammer. Diese prüft dann, ob Sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach erfüllen (§§43 und 44 BBiG):

  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildungszeit absolviert beziehungsweise werden sie spätestens zwei Monate nach der Prüfung absolviert haben.
  • Sie haben an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung beziehungsweise am ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung teilgenommen.
  • Sie haben Ihren Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) ordnungsgemäß geführt und vorgelegt.
  • Ihr Ausbildungsverhältnis ist im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen.

Gut zu wissen: Ausnahmen für die Abschlussprüfung

Sie können auch zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn Sie die oben genannten Kriterien nicht erfüllen und zwar wenn Sie stattdessen:

  • in einer berufsbildenden Schule oder anderer Bildungseinrichtung einen Bildungsgang absolviert haben, der einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.
  • keine Ausbildung absolviert haben, aber in dem Beruf, für den Sie die Abschlussprüfung ablegen wollen, bereits mehrere Jahre gearbeitet haben.
    Konkret heißt es im Gesetz: „Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.“
    Als Berufstätigkeit gilt dabei auch die Ausbildung in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Wenn Sie durch Zeugnisse oder Zertifikate beweisen können, dass Sie die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse für den Beruf erworben haben, können Sie auch zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie die oben genannte Zeit der Berufstätigkeit noch nicht vorweisen können.
  • Soldatin oder Soldat sind (oder waren) und das Bundesministerium für Verteidigung bestätigt, dass Sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, um die Prüfung erfolgreich abzulegen.

Eine weitere Möglichkeit gibt es für Auszubildende mit besonders guten Leistungen: Sie können die Ausbildung verkürzen und die Abschlussprüfung entsprechend früher ablegen. Bevor die zuständige Stelle dem zustimmt, werden aber auch die Berufsschule und Ihr Ausbildungsbetrieb angehört.

Für die Prüfungen muss Ihr Arbeitgeber Sie von der Arbeit freistellen, das bedeutet: Sie müssen nicht arbeiten, bekommen für diese Tage aber trotzdem Ihr Ausbildungsgehalt. Das gilt genauso übrigens für die Berufsschultage. Auszubildende unter 18 Jahren müssen laut Jugendarbeitsschutzgesetz auch für den Tag vor der Abschlussprüfung freigestellt werden.

Auch die anfallenden Prüfungsgebühren trägt Ihr Ausbildungsbetrieb. Für Sie sind die Prüfungen immer kostenlos. Auch Werkzeuge oder Material, die Sie eventuell für die Prüfung brauchen, stellt der Arbeitgeber, wenn sie nicht ohnehin am Prüfungsort zur Verfügung stehen.

Bestehen Sie die Abschlussprüfung nicht, dürfen Sie sie zweimal wiederholen. Das regelt § 37 BBiG. Haben Sie bestanden, steht Ihnen ein Zeugnis zu, das Sie auch auf Englisch oder Französisch anfordern können.

Kündigungsschutz: Was sind die Besonderheiten während der Ausbildung?

Der Gesetzgeber betrachtet eine Berufsausbildung als hohes Gut und schützt Auszubildende deshalb besonders. Für Sie gelten nicht nur unter Umständen besondere Regeln zu Arbeitszeit und Urlaubsanspruch, sondern Sie genießen auch weitgehenden Kündigungsschutz. So kann Ihnen während der Ausbildung nur aus wichtigem Grund die fristlose Kündigungausgesprochen werden (§22 BBiG). Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihren Ausbildungsbetrieb bestehlen oder sich ähnlich schwerwiegende Verfehlungen leisten.

Eine „normale“, ordentliche Kündigung kann Ihnen Ihr Ausbilder in der Lehrzeit nicht aussprechen. Davon gibt es nur eine Ausnahme: Während der Probezeit in der Ausbildung können Sie ebenso wie Ihr Ausbildungsbetrieb jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen das Ausbildungsverhältnis kündigen. Gründe müssen Sie dann für die Kündigung nicht angeben.

Nach Ablauf der Probezeit bleibt Ihnen – anders als Ihrem Arbeitgeber – ein Schlupfloch: Sie können unter Umständen auch während der Lehrzeit ordentlich kündigen. Sie müssen dann zum einen eine Frist von vier Wochen einhalten und die Kündigung zum anderen begründen.

Normalerweise enden Ausbildungsverhältnisse, ohne dass eine Seite eine Kündigung ausspricht – nämlich mit der bestandenen Abschlussprüfung. Legen Sie die Prüfung vor dem offiziellen Ende Ihrer Ausbildungszeit ab, endet die Lehre mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Bestehen Sie die Prüfung nicht im ersten Anlauf, können Sie eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen. Die Ausbildung kann dann bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert werden. Insgesamt ist eine Verlängerung bis zu maximal einem Jahr möglich

Gut zu wissen: Berufsbildungsgesetz für ausgelernte Arbeitnehmer

Auch für ausgelernte Arbeitnehmer kann ein Blick ins BBiG interessant sein – nämlich dann, wenn es um eine Fortbildung oder eine Umschulung geht. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber Weiterbildung vs. Fortbildung.


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