Weiterbildung vs. Fortbildung: Worauf Sie Anspruch haben und wer die Kosten trägt

Nichts ist so alt wie das Wissen von gestern. Das gilt besonders auch im Berufsleben. Um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, sind Fort- und Weiterbildungen deshalb häufig das Mittel der Wahl. Doch zwischen beidem gibt es erhebliche Unterschiede – nicht nur, was die Finanzierung betrifft.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste zur beruflichen Fort- und Weiterbildung

Fortbildung bezeichnet Maßnahmen, die Ihnen neues Wissen oder Fähigkeiten vermitteln, die Sie für Ihren aktuellen Job brauchen.

Weiterbildung umfasst Maßnahmen, die Ihre persönliche Qualifikation allgemein verbessern, aber nicht zwingend auf Ihren aktuellen Job ausgerichtet sein müssen.

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Fort- oder Weiterbildung.

Weiterbildungen können unter Umständen finanziell von der Agentur für Arbeit gefördert werden. Dann wird ein Großteil der Kosten übernommen.

Fortbildungen müssen privat finanziert werden. Manchmal übernimmt dafür auch der Arbeitgeber die Kosten.

Bestimmte Aufstiegsfortbildungen können durch das Aufstiegs-Bafög gefördert werden.

In manchen Bundesländern haben Arbeitnehmer außerdem Anspruch auf Bildungsurlaub für eine Fortbildung.

Weiterbildung kann von der Agentur für Arbeit gefördert werden

Unter „Weiterbildung“ werden zahlreiche Kurse und Lehrgänge zusammengefasst, die Ihre persönliche berufliche Qualifikation verbessern. Auch wer nachträglich – zum Beispiel neben der Arbeit – einen Hauptschulabschluss nachholt, absolviert damit unter Umständen eine berufliche Weiterbildung. Im Unterschied zur Fortbildung kann eine solche Maßnahme Ihnen in Ihrem aktuellen Job nützen, sie ist aber nicht speziell darauf ausgelegt, Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen Job zu vermitteln. Eine Weiterbildung kann also auch deutlich allgemeiner ausgelegt sein. Und: Im Gegensatz zu einer Fortbildung kommen Weiterbildungen auch für Arbeitssuchende in Frage und können von der Agentur für Arbeit finanziell gefördert werden.

Nach § 81 im dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) kann die Arbeitsagentur die Kosten für die Weiterbildung übernehmen, wenn:

  • sie hilft, eine Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu verhindern – oder wenn der Antragsteller keinen Berufsabschluss hat und die Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme „anerkannt“ ist.
  • die Agentur für Arbeit den Antragsteller vor Beginn der Maßnahme beraten hat.
  • die Weiterbildungsmaßnahme und der Träger für eine Förderung durch die Agentur für Arbeit zugelassen sind.

Ein Kriterium für die Förderung einer Weiterbildung ist die sogenannte „anerkannte Notwendigkeit wegen fehlenden Berufsabschlusses“. Die greift aber nur, wenn: 

  • Sie keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, für die eine Dauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, Sie aber bereits drei Jahre oder länger arbeiten. (Wer weniger als drei Jahre berufstätig ist, kann eine Förderung für eine Weiterbildung nur bekommen, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Maßnahme nicht möglich sind.)
  • Sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, aber mehr als vier Jahre in an- oder ungelernter Tätigkeit gearbeitet haben und deshalb in Ihrem gelernten Beruf voraussichtlich keine Arbeit mehr bekommen würden.

Greift diese „anerkannte Notwendigkeit wegen fehlenden Berufsabschlusses“, können Sie bei der Agentur für Arbeit finanzielle Unterstützung für die Weiterbildung beantragen. Aber nicht nur Sie selbst, sondern auch Ihr Arbeitgeber kann hiervon profitieren. In dem Fall zahlt die Arbeitsagentur nämlich unter Umständen auch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt und übernimmt anteilig die Sozialversicherungsbeiträge (§ 81 Abs. 5 SGB III). Mit anderen Worten: Ihr Arbeitgeber erlaubt Ihnen, an der Weiterbildung teilzunehmen und für die Zeit, in der Sie deshalb nicht arbeiten, zahlt die Arbeitsagentur Ihr Gehalt und die Arbeitgeberanteile zu Ihrer Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Wer Anspruch auf eine Förderung für seine Weiterbildungsmaßnahme hat, bekommt von der Arbeitsagentur nicht nur das Geld für die Lehrgangskosten inklusive Arbeitsmaterial und Prüfungsgebühren. Zusätzlich kann er auch die Kosten für eine mögliche Eignungsfeststellung, Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung und eine Kinderbetreuung bei der Agentur für Arbeit beantragen, wenn diese Kosten real anfallen. Die Kinderbetreuung gilt dabei nur für Kinder, die Sie selbst beaufsichtigen, die also bei Ihnen leben. Dafür können Sie im Monat pauschal maximal 130 Euro bekommen (§ 87 SGB III).

 

Fortbildung muss privat finanziert werden

Unter einer Fortbildung versteht man einen Kurs oder ein Seminar, die Ihnen ganz konkrete Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln, die Sie für den Job brauchen, den Sie gerade ausüben. Fortbildungen sind häufig kürzer als Weiterbildungen und werden in der Regel nicht durch die Arbeitsagentur gefördert. Allerdings können Sie die Kosten für eine Fortbildung steuerlich geltend machen. Allerdings haben Arbeitgeber ein Interesse daran, dass Ihre Mitarbeiter in Ihrem Job „up to date“ sind. Deshalb übernehmen viele Arbeitgeber die Kosten für eine Fortbildung - zumindest anteilig. Ob es in Ihrem Unternehmen eine entsprechende Grundsatzregelung gibt, sollten Sie entweder in Ihrem Arbeitsvertrag oder aber in geltenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen nachlesen können.

Das Berufsbildungsgesetz, das alle relevanten Regelungen für eine Berufsausbildung enthält, geht in Kapitel 2 (§§ 53-57) auch auf die berufliche Fortbildung ein. Allerdings regelt es hier lediglich die Formalia. Hier können Sie also nachlesen, wenn es um die Zuständigkeiten für Fortbildungsordnungen oder –prüfungen geht.

Für Arbeitnehmer interessanter ist das sogenannte Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG), denn darin steckt eine Chance, doch noch Unterstützung vom Staat für eine Fortbildung zu erhalten. Das AFBG regelt nämlich das sogenannte Aufstiegs-Bafög, oft auch Meister-Baföggenannt. Hiermit werden Maßnahmen unterstützt, die Ihnen zu einer höheren beruflichen Qualifikation verhelfen, sofern diese als förderfähig eingestuft werden (Voraussetzungen in § 2 ABFG). Gefördert werden Fortbildungen, die gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Auch ein Fernstudium, eine Aufstiegsfortbildung im EU-Ausland oder Maßnahmen, die teilweise durch digitale Medien umgesetzt werden, können hier unter Umständen gefördert werden.

Das Besondere: Im Unterschied zum Bafög für ein Studium müssen Sie für ein Aufstiegs-Bafög kein Abitur beziehungsweise die Hochschulreife mitbringen, sondern nur die erforderlichen Qualifikationen für die jeweilige Fortbildungsmaßnahme. Ein Antrag auf Aufstiegs-Bafög lohnt sich allerdings nur, wenn Sie:

  • für den Bewilligungszeitraum keine andere Bafög-Förderung bekommen oder Sie darauf verzichtet haben.
  • kein Arbeitslosengeld nach SGB III (bei Weiterbildungen) oder dem beruflichen Rehabilitationsgesetz beziehen.
  • kein Arbeitslosengeld nach SGB III (bei Arbeitslosigkeit) beziehen und eine Aufstiegsfortbildung in der sogenannten Vollzeitform absolvieren.
  • keinen Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III erhalten und eine Aufstiegsfortbildung in der sogenannten Vollzeitform absolvieren.
  • keine Rehabilitationsleistungen nach dem SGB IV beziehen.
  • keine Förderung nach dem SGB III oder dem Berufsbildungsgesetz in Anspruch nehmen beziehungsweise nehmen können.

Von einer Maßnahme in Vollzeitform spricht das Gesetz übrigens immer dann, wenn die Maßnahme:

  • mindestens 400 Unterrichtsstunden (á 45 Minuten) umfasst,
  • innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen wird und
  • in der Regel in jeder Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (an vier Tagen).

Aufstiegs-Bafög: Wie viel Geld bekomme ich?

Wird Ihr Antrag auf Aufstiegs-Bafög genehmigt, können Sie aus gleich mehreren Töpfen schöpfen: Neben den Kosten für den Fortbildungslehrgang selbst inklusive der Prüfungs- und Materialkosten (zum Beispiel für ein Meisterstück) können Sie bei einer Vollzeitfortbildung auch Zuschüsse zum Lebensunterhalt und eine Pauschale für die Kinderbetreuung beantragen. Dabei wird ein Teil der Fördersumme als Zuschuss bezahlt, den Sie quasi geschenkt bekommen. Sie müssen ihn nicht zurückzahlen. Ein weiterer Teil wird Ihnen als Darlehen angeboten. Konkret setzt sich das so zusammen:

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren:

  • Bis zu 15.000 Euro Förderung
  • 40 % der Fördersumme als Zuschuss

Materialkosten für Meisterstück:

  • Fördersumme: max. 50 % der tatsächlichen Kosten, aber insgesamt nicht mehr als 2.000 Euro
  • 40 % der Fördersumme als Zuschuss

Beitrag zum Lebensunterhalt:

  • Fördersumme: bis zu 768 Euro (davon bis zu 333 Euro als Zuschuss)
  • Aufschlag für Verheiratete/Verpartnerte: bis zu 235 Euro (davon 50 % als Zuschuss)
  • Aufschlag pro Kind: bis zu 235 Euro (davon 55 % als Zuschuss)
  • Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende: 130 Euro (100 % als Zuschuss)

Wie hoch die Unterstützung zum Lebensunterhalt tatsächlich ausfällt, hängt von Ihren persönlichen Lebensumständen ab. Für die Berechnung der Fördersumme werden hier nämlich auch Ihr Einkommen und Ihr Vermögen und das Einkommen Ihres Ehepartners herangezogen. Den Zuschuss zur Kinderbetreuung erhalten Sie nur, wenn Sie alleinerziehend sind und Kinder unter 10 Jahren oder mit einer Behinderung in Ihrem Haushalt betreuen.

Wo kann ich Aufstiegs-Bafög beantragen?

Seit 2016 können Sie Aufstiegs-Bafög auch online beantragen. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge sind die jeweiligen Ämter für Ausbildungsförderung der Kommunen. In ländlichen Gegenden sind die häufig direkt dem Landratsamt angegliedert. Wichtig: Wie fast alles in Sachen Bildung ist auch das Aufstiegs-Bafög Ländersache. Achten Sie also darauf, dass Sie den Antrag an die richtige Behörde schicken – also die für Sie zuständige in Ihrem Bundesland.

Fortbildungsurlaub gibt es nicht in allen Bundesländern

Grundsätzlich gibt es kein Gesetz, das deutschlandweit einen sogenannten Bildungs- oder Fortbildungsurlaub festschreibt. Viele Bundesländer haben allerdings Einzelregelungen in speziellen Ländergesetzen festgelegt, wonach Ihnen als Arbeitnehmer ein bestimmtes Kontingent an (bezahlten) Urlaubstagen pro Jahr zusteht, die Sie für Ihre persönliche Fortbildung nutzen können.


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