Lärmbelästigung durch Nachbarn: Wie viel Krach ist erlaubt?

Gerade hat man es sich nach Feierabend auf der Couch bequem gemacht, da dröhnt plötzlich der Gitarrenverstärker des Nachbarn durch die Wände. Die Frage, die man sich in solchen Situationen stellt: Welchen Lärmpegel muss ich mir gefallen lassen? Fest steht jedenfalls, dass Sie sich gegen Lärmbelästigung durch Ihre Nachbarn wehren können! Wie sie dabei am geschicktesten vorgehen und welche gesetzlichen Regelungen es zu beachten gilt, lesen Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste im Überblick

Unzulässiger Lärm: Was sagt das Gesetz?

Lärm kann schnell zu einer Belastungsprobe für die Nerven werden – und unter Umständen sogar gesundheitliche Folgen haben. Verursachen ihre Nachbarn regelmäßig allzu großen Krach, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird unzulässiger Lärm wie folgt definiert:

„Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“
(§ 117 Abs. 1 OWiG)

Lärmbelästigung ist also immer eine Frage der speziellen Umstände, die von den Gerichten individuell bewertet werden müssen. So spielen üblicherweise Ort und Uhrzeit des Lärms eine entscheidende Rolle, doch auch andere Faktoren müssen berücksichtigt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass eine Ruhestörung von Person zu Person anders empfunden wird. Um Ihren individuellen Fall besser einschätzen zu können, bietet sich zum Beispiel eine telefonische Erstberatung oder eine Online-Beratung an.

Wann handelt es sich um Ruhestörung?

Eine Ruhestörung liegt vor, wenn gegen die gesetzlichen Ruhezeiten verstoßen wird. Diese sind zwar nicht in allen Bundesländern einheitlich geregelt, doch meistens kann man sich an folgenden Ruhezeiten orientieren:

  • Nachtruhe von 22 bis 6/7 Uhr morgens
  • Mittagsruhe (je nach Hausordnung): 13 bis 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertage: Ganztägige Ruhe

Welche Ruhezeiten in Ihrem Wohnort gelten, erfahren Sie normalerweise bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Darüber hinaus empfiehlt der Deutsche Mieterbund gewisse Ruhezeiten, die Vermieter übernehmen können, aber nicht müssen (zum Beispiel eine zusätzliche Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr). Als Mieter in einem Mehrparteienhaus sollten Sie deshalb immer einen Blick in Ihre Hausordnung werfen, wenn Sie sich über Lärmbelästigung beschweren wollen.

Gut zu wissen: Was bedeutet Zimmerlautstärke?

Während der jeweiligen Ruhezeiten muss Zimmerlautstärke eingehalten werden. Dieser Begriff ist allerdings nicht immer so einfach zu bestimmen. Der Bundesgerichtshof geht mittlerweile davon, dass die Zimmerlautstärke nur solche Geräusche erlaubt, die in geringfügigem Umfang in umliegenden Wohnungen zu hören sind. Dabei kann es sich zum Beispiel um leise Musik oder um Gespräche im Flüsterton handeln.

Wie laut ein Geräusch tatsächlich ist, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab und muss im Einzelfall bewertet werden. So kann es einen großen Unterschied machen, ob es sich um einen Alt- oder Neubau handelt und wie dick die Hauswände sind. Die vom Landgericht Kleve festgelegten Grenzwerte 40 Dezibel bei Tag beziehungsweise 30 Dezibel bei Nacht (LG Kleve, 1991, Az. 6 S 70/90) sind deshalb oft zu vage für eine richterliche Entscheidung. Das Landesgericht Berlin zum Beispiel entschied in einem jüngeren Urteil, dass der Begriff „Zimmerlautstärke“ zu unbestimmt ist und dass auch weitere Faktoren, wie etwa die Häufigkeit des Lärms, berücksichtigt werden müssen (LG Berlin, 2012, Az. 67 T 22/11).

Wie kann ich mich gegen Lärmbelästigung und laute Nachbarn wehren?

Sprechen Sie den lauten Nachbarn zunächst persönlich an. Womöglich ist ihm gar nicht bewusst, welchen Lärm er verursacht. Ist der Nachbar daraufhin weiter laut, sollten Sie sich an Ihren Vermieter, notfalls sogar an die Polizei wenden. Als Eigentümer können Sie die Hausverwaltung kontaktieren. Um die Lärmbelästigung besser beweisen zu können, empfiehlt es sich, ein Lärmprotokoll zu führen. 

Diese Schritte können Sie befolgen, um sich gegen Lärmbelästigung zu wehren:

  1. Sprechen Sie Ihren Nachbarn auf den Lärm an: Weisen Sie ihn oder sie auf mögliche Ruhezeiten hin und schildern Sie freundlich und sachlich Ihre Lage – am besten im persönlichen Gespräch. Wenn Ihnen das unangenehm ist, können Sie auch einen brieflichen Hinweis schreiben. Idealerweise zeigt sich Ihr Nachbar daraufhin einsichtig und ist in Zukunft achtsamer, was den Lärmpegel betrifft.
  2. Führen Sie ein Lärmprotokoll, wenn der Nachbar uneinsichtig bleibt: Im sogenannten Lärmprotokoll sollten Sie jede Lärmbelästigung festhalten. Notieren Sie sich dafür Datum, Uhrzeit sowie die Dauer und Art der Ruhestörung (zum Beispiel Bohrgeräusche nach 22 Uhr). Hilfreich ist auch, wenn Sie andere Nachbarn, die sich vom Lärm belästigt fühlen, als Zeugen nennen können.
  3. Informieren Sie Ihren Vermieter über die Lärmbelästigung: Fordern Sie Ihren Vermieter in einem Schreiben zu einer Beseitigung der Ruhestörung auf und legen Sie dafür das Lärmprotokoll bei (ein Musterschreiben finden Sie weiter unten). Der Vermieter kann den Ruhestörer daraufhin abmahnen und sogar kündigen, falls dieser weiterhin gegen die mietvertraglich festgelegten Ruhezeiten verstoßen sollte. Bei einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens ist sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrags möglich (§569 BGB).
  4. Kommt der Vermieter Ihren Forderungen nicht nach, können Sie einen Anwalt einschalten und zum Beispiel einen Unterlassungsanspruch durchsetzen.

Frage aus unserer Online-RechtsberatungWie kann man rechtlich gegen nächtliche Ruhestörungen der Nachbarn vorgehen?


 

Musterschreiben: So fordern Sie Ihren Vermieter zur Beseitigung der Ruhestörung auf

Hier finden Sie ein Musterschreiben, wie Sie Ihren Vermieter auf die Lärmbelästigung aufmerksam machen können. Wichtig ist, dass Sie das angefertigte Lärmprotokoll beilegen und den Vermieter explizit auffordern, sich um die Beseitigung der Ruhestörung zu kümmern.

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name des Mieters],

 

ich setze Sie hiermit über die andauernde Ruhestörung von Herrn/Frau [Name des störenden Nachbarn] in Kenntnis. Dem Schreiben liegt ein Lärmprotokoll bei, das Art und Umfang der Ruhestörung genau dokumentiert.

Die Lärmbelästigung verstößt gegen die Ruhezeiten, welche in der Hausordnung vereinbart sind, und stellt damit einen erheblichen Mangel an der Mietsache dar. Ich fordere Sie deshalb auf, den Mangel umgehend zu beseitigen.

Sollte sich keine Besserung einstellen, sehe ich mich gezwungen, Rechtsbeistand einzuholen und notfalls eine Mietminderung zu verlangen.

 

 

Ort, Datum                                                Unterschrift

Anzeige wegen Lärmbelästigung: Wann sollte ich die Polizei einschalten?

Bei extremer Ruhestörung, die Sie akut belastet (zum Beispiel Partylärm an einem Sonntag), können Sie eine Anzeige wegen Lärmbelästigung aufgeben. Die Polizeibeamten können Ihnen in solchen Fällen am schnellsten helfen, indem sie die Ruhestörer direkt an der Wohnungstür abmahnen. Wird die Verwarnung missachtet, drohen empfindliche Bußgeldstrafen bis zu 5.000 Euro. Außerdem ist es der Polizei erlaubt, lärmverursachende Gegenstände, wie etwa Musikanlagen, direkt vor Ort zu beschlagnahmen, falls sich die Unruhestifter uneinsichtig zeigen. 

Ist eine Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch Nachbarn möglich?

Können Sie Ihre Wohnung nicht so nutzen, wie es der Vertrag vorsieht, haben Sie das Recht, die Miete zu mindern. Auch Lärm kann hierbei zu einem wesentlichen Störfaktor werden und damit einen Mangel an der Mietsache darstellen. Wenn Sie zum Beispiel keine Nacht mehr ausreichend Schlaf finden, weil Ihr Nachbar im oberen Stockwerk tagein, tagaus WG-Partys feiert, wäre der vertragsgemäße Gebrauch Ihrer Wohnung stark eingeschränkt beziehungsweise unmöglich. Sie könnten in diesem Fall also zu Recht eine Mietminderung verlangen. Sollte Ihr Vermieter die Beeinträchtigung bestreiten, legen Sie ihm am besten ein Lärmprotokoll mit Unterschriften von anderen lärmbelästigten Nachbarn vor. Stellt er sich dann immer noch quer, sollten Sie einen Anwalt einschalten.

Gut zu wissen: Mietminderung bei permanenter Störung der Nachtruhe

Das Landgericht Berlin entschied in einem Urteil von 2015, dass eine ständige Störung der Nachtruhe durch lautes Streiten, Trampeln oder Türknallen für die Nachbarn nicht mehr zumutbar ist (LG Berlin, 2015, Az. 63 S 236/14). Es wurde eine Mietminderung von 10 Prozent gewährt.

FAQ: Weitere Fragen zum Thema Lärmbelästigung durch Nachbarn?

  • Ist es erlaubt, nach 22 Uhr zu duschen?

    Grundsätzlich ja. Duschen oder andere Maßnahmen der Köperhygiene sind auch nach 22 Uhr erlaubt (LG Köln, 1997, Az. 1S 304/96). Man sollte jedoch nicht unverhältnismäßig lang die Dusche laufen lassen. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf beispielsweise, dass 30 Minuten angemessen sind, 3 Stunden hingegen nicht (OLG Düsseldorf, 1991, Az. 5 Ss411/90).

     

  • Darf man ohne Zustimmung der Nachbarn laute Partys feiern?

    Wenn man eine feuchtfröhliche Party veranstalten will, darf man sich nicht einfach über die Ruhezeiten hinwegsetzen. Um Ärger zu vermeiden, sollte man daher immer die Nachbarn informieren und zuerst ihr Einverständnis einholen. Sonst drohen im schlimmsten Fall Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. Weitere Infos: Partys feiern in der Wohnung - Was ist erlaubt?

     

  • Wann ist Kinderlärm eine Ruhestörung?

    Übermäßiger Kinderlärm kann durchaus zu einer Ruhestörung werden. Gerade während der Ruhezeiten müssen Eltern dafür sorgen, dass Ihre Kleinen nicht allzu viel Krach machen. Laut Bundesgerichtshof sind beispielsweise keine Kinderpartys nach 22 Uhr beziehungsweise an Sonn- und Feiertagen erlaubt (BGH, 2017, Az. VIII ZR 226/16). Ein Baby hingegen, das mitten in der Nacht zu schreien beginnt, müssen Sie grundsätzlich hinnehmen. Auch gegen Kinderlärm, der tagsüber aus anderen Wohnung zu hören ist, können Sie rechtlich kaum vorgehen. Mehr zum Thema Kindergepolter.

     

  • Sind bellende Hunde eine Lärmbelästigung?

    Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung, wie laut der Nachbarshund am Tag bellen darf, doch auch Tierhalter sind dafür verantwortlich, dass die Ruhezeiten eingehalten werden. Das Arbeitsgericht Bremen entschied 2006, dass Hundebesitzer eine Störung für die Nachbarn in einem „sozialadäquaten Rahmen“ halten müssen (AG Bremen, 2006, Az. 7 C 240/2005). Bellt der Hund also den ganzen Tag hindurch oder auch immer wieder mitten in der Nacht, kann dies eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellen.

     

  • Was steht in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung?

    Waschmaschinen, Staubsauger und Rasenmäher können ebenfalls eine Lärmbelästigung darstellen und dürfen deshalb nicht zu jeder Tageszeit verwendet werden. Die Regelungen für die meisten Gartengeräte stehen in der sogenannten Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. In Wohngebieten dürfen Sie zum Beispiel nur zwischen 7 und 20 Uhr Rasen mähen – an Sonn- und Feiertagen ist es ganztägig verboten.

     

    Für Staubsauger, Waschmaschinen oder ähnliche Haushaltsgeräte gibt es prinzipiell keine Verbote, solange die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Die Nutzung von modernen Waschmaschinen ist sogar an Sonntagen erlaubt, wie das Oberlandesgericht Köln entschieden hat (OLG Köln, 2000, Az. 16 Wx 165/00).

     


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