Trennungsunterhalt (2024): Infos, Berechnung und Hilfe vom Anwalt

Wenn eine Ehe in die Brüche geht, hat dies nicht nur persönliche, sondern auch finanzielle Folgen. Nur in wenigen Ehen verdienen beide Partner gleich viel Geld. Weitaus häufiger herrscht ein Ungleichgewicht. Der sogenannte Trennungsunterhalt soll dieses für den Zeitraum zwischen Trennung und offizieller Scheidung ausgleichen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste in Kürze

Was ist der Trennungsunterhalt?

Im Zeitraum zwischen Trennung und offizieller Scheidung einer Ehe sollen beide Ehepartner die Möglichkeit haben, ihr Leben neu zu ordnen und wieder auf den eigenen Beinen zu stehen. Bei finanzieller Abhängigkeit ist dies jedoch schwierig: Ist einer der Partner beispielsweise nicht erwerbstätig, weil er oder sie zuhause die Kinder betreut, hätte eine sofortige Trennung ohne finanziellen Ausgleich zur Folge, dass er oder sie ihren aktuellen Lebensstandard nicht beibehalten könnte. Um eine solche Situation zu verhindern, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch den sogenannten Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) vor.

Der Trennungsunterhalt soll dabei helfen, den ehelichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Haben Sie während der Ehe die Kinder betreut und daher nicht gearbeitet, können Sie auch im Trennungsjahr nicht dazu gezwungen werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. November 2000 (Az. XII ZR 212/98). Dasselbe gilt, wenn Sie in Teilzeit tätig waren: Ihr Noch-Partner kann nicht von Ihnen verlangen, sich nach einer Vollzeitstelle umzusehen. Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie keinen weiteren Verpflichtungen nachgehen und es durchaus von Ihnen erwartet werden kann, dass Sie sich eine Stelle suchen.

Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

An den Anspruch auf Trennungsunterhalt sind grundsätzlich drei Konditionen geknüpft:

  • Trennung: Die Ehepartner müssen sich offiziell getrennt haben. Hierbei müssen die Regeln des sogenannten Trennungsjahres beachtet werden: Meist zieht dabei einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Leben beide weiterhin zusammen, müssen die räumliche Trennung sowie die separate Haushaltsführung gegeben sein.
  • Bedürftigkeit: Einer der beiden Ehepartner muss klar schwächer gestellt und entsprechend bedürftig sein. Liegt eigenes Vermögen vor oder verdienen beide Ehepartner gleich viel, ist keine Bedürftigkeit gegeben und es besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt.
  • Leistungsfähigkeit: Der vermögendere bzw. besser verdienende Ehepartner muss in der Lage sein, den Unterhalt zahlen zu können, ohne dass seine eigene Existenz dadurch gefährdet wird. Empfänger von Arbeitslosengeld oder Geringverdiener sind in der Regel nicht unterhaltspflichtig.

Gut zu wissen: Oft ist nicht direkt klar, ob ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht oder nicht. Schnelle Auskunft erhalten Sie über die Deutsche Anwaltshotline: Schildern Sie einem der selbstständigen Kooperationsanwälte Ihre Situation und schon erhalten Sie eine erste Einschätzung Ihrer Lage. Der Anwalt gibt Ihnen außerdem hilfreiche Tipps zum weiteren Vorgehen und erklärt Ihnen, wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen können. Wählen Sie hierzu einfach die 0900 187 500 9339 (1,99 Euro/Min inkl. USt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Mobilfunkpreise können abweichen).

Trennungsunterhalt einfordern

Wenn Ihnen Trennungsunterhalt zusteht, müssen Sie aktiv werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine automatische Verpflichtung. Stattdessen müssen Sie Ihren Noch-Partner schriftlich zur Zahlung des Unterhalts auffordern.

Gut zu wissen: Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt automatisch, wenn die Scheidung vollzogen wurde. Unter Umständen steht Ihnen dann nachehelicher Unterhalt zu. Auch diesen müssen Sie schriftlich einfordern.

Trennungsunterhalt berechnen in 3 Schritten

Anders als beim Kindesunterhalt, der durch die Düsseldorfer Tabelle recht genau vorgegeben ist, wird der Trennungsunterhalt je nach Einzelfall berechnet. Aufgrund dessen ist es schwierig pauschal geltende Aussagen zu treffen. Einige Richtlinien gibt es dennoch, die Ihnen Aufschluss über den eigenen Bedarf verschaffen.

Schritt 1: Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen

Als Grundlage zur Berechnung des Trennungsunterhalts wird das bereinigte Nettoeinkommen herangezogen. Hierzu müssen Sie zunächst einmal das tatsächliche Nettoeinkommen berechnen. Bei Erwerbstätigen ist das letzte Jahr vor der Trennung relevant: Aus den Einkünften können Sie anschließend den durchschnittlichen Monatsverdient berechnen. Bei Selbstständigen ist ein längerer Zeitraum veranschlagt: Hier müssen Sie die letzten drei Jahre vor der Trennung betrachten.

Gut zu wissen: Nicht nur das Gehalt, sondern auch weitere Einnahmen fließen in die Kalkulation mit ein. Hierzu zählen unter anderem Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und Steuererstattungen.

Vom tatsächlichen Nettoeinkommen Ihres Partners werden anschließend die folgenden Posten abgezogen:

  • Berufsbedingte Aufwendung: Diese müssen entweder nachgewiesen werden oder anhand eines Pauschbetrags in Höhe von 5 Prozent (max. 150 Euro) festgelegt werden.
  • Fahrtkosten: Für den Weg von und zur Arbeit werden jeweils 30 Cent pro Kilometer veranschlagt. Ab dem 21. Kilometer beträgt die Pendler-Pauschale derzeit 38 Cent (Stand 2024).
  • Altersvorsorge: 4 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens können für die Altersvorsorge abgezogen werden. Ihr Partner muss jedoch nachweisen können, dass der Betrag tatsächlich in eine Altersvorsorge fließt.
  • Krankenkasse: Beamte und Selbstständige können die Kosten für die private Krankenversicherung abziehen.
  • Kindesunterhalt: Es gilt, dass Ihr Partner zunächst den Kindesunterhalt zahlen muss. Erst wenn dann noch Geld übrig ist, steht Ihnen Trennungsunterhalt zu.
  • Wohnvorteil: Zieht Ihr Partner aus der gemeinsamen Eigentumswohnung aus und stattdessen in eine Mietwohnung, kann er die zusätzlichen Kosten hierfür abziehen.

Ihr Partner kann auch eheliche Schulden vom Nettoeinkommen abziehen. Haben Sie während der Ehe ein Darlehen aufgenommen, wird das Nettoeinkommen um die Ratenhöhe vermindert.


Rechenbeispiel:

Ihr Noch-Partner verdient 2.500 Euro Netto pro Monat. Weitere Einkünfte hat er nicht. Er macht den Pauschalbetrag für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % geltend. Sein Nettoeinkommen verringert sich dadurch auf 2.375 Euro. Zusätzlich haben Sie gemeinsam während Ihrer Ehe einen Autokredit aufgenommen, der weiterhin mit einer Rate in Höhe von 175 Euro pro Monat abbezahlt wird. Auch dieser wird angerechnet: Das bereinigte Nettoeinkommen beträgt schließlich 2.200 Euro.


Schritt 2: Anspruch berechnen

Die tatsächliche Hohe des Trennungsunterhalts hängt nun davon ab, wie stark das finanzielle Ungleichgewicht zwischen Ihnen und Ihrem Partner ist.

Sind Sie nicht erwerbstätig, stehen Ihnen 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Partners zu.

Gut zu wissen: Eigentlich ist in einer Ehe eine 50/50-Aufteilung des Vermögens vorgesehen. Das zusätzliche Zehntel, das jedoch beim unterhaltspflichtigen Partner bleibt, wird als Erwerbstätigenbonus bezeichnet: Damit soll Ihr Partner ermutigt werden, weiterhin seiner Arbeit nachzugehen.

Sind Sie erwerbstätig, verdienen jedoch weniger als Ihr Partner, stehen Ihnen 45 Prozent der Einkommensdifferenz zu.

Gut zu wissen: Bei den oben genannten Werten handelt es sich um die weitverbreitetsten Regelungen. Der Unterhaltsanspruch ist jeweils in den Leitlinien der Oberlandesgerichte festgelegt und kann leicht abweichen.


Zurück zum Rechenbeispiel:

Sie selbst gehen einer Teilzeittätigkeit nach und verdienen 1.000 Euro pro Monat netto. Die Differenz zwischen Ihrem Einkommen und dem bereinigten Nettoeinkommen Ihres Partners beträgt: 2.200 Euro – 1.000 Euro = 1.200 Euro. Von diesem Betrag stehen Ihnen 45 Prozent zu. Sie haben also Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 540 Euro.


Schritt 3: Selbstbehalt prüfen

Haben Sie Ihren individuellen Trennungsunterhalt berechnet, müssen Sie noch prüfen, ob Ihrem Noch-Partner genügend Selbstbehalt übrig bleibt.

Dieser beträgt

  • Bei Erwerbstätigen: 1.600 Euro / Monat
  • Bei Nicht-Erwerbstätigen: 1.475 Euro / Monat (Stand: 2024)

Und noch einmal zurück zum Rechenbeispiel:

Ziehen Sie Ihren Trennungsunterhalt vom bereinigten Nettoeinkommen Ihres Noch-Partners ab, ergibt sich folgende Rechnung: 2.200 Euro – 540 Euro = 1.660 Euro. Der Betrag liegt über dem Selbstbehalt, weshalb Ihnen Ihr Trennungsunterhalt in voller Höhe zusteht.


Alternatives Rechenbeispiel:

Die ganze Rechnung sieht ein wenig anders aus, wenn wir annehmen, dass Sie nicht erwerbstätig sind. Dann stehen Ihnen nicht nur 45 Prozent der Einkommensdifferenz zu, sondern 45 Prozent des gesamten bereinigten Nettoeinkommens Ihres Noch-Partners. Beim vorliegenden Beispiel wären das 45 Prozent von 2.200 Euro, also 990 Euro. Der Selbstbehalt-Check zeigt jedoch, dass Ihrem Noch-Partner nach Abzug des Unterhalts nur noch 1.210 Euro bleiben würden. Ihnen stehen aufgrund des Selbstbehalts also nicht die vollen 990 Euro, sondern nur 600 Euro zu.


FAQ: Häufige Fragen zum Trennungsunterhalt

  • Steht mir Trennungsunterhalt zu, wenn ich mit meinem neuen Partner zusammenziehe?

    Grundsätzlich steht Ihnen auch Trennungsunterhalt zu, wenn Sie mit Ihrem neuen Partner zusammenziehen. Die Gerichte gehen davon aus, dass die neue Beziehung noch nicht gefestigt ist und entsprechend keine finanzielle Absicherung für Sie darstellt. Allerdings handelt es sich hier immer um Einzelfallentscheidungen: Besteht die neue Beziehung schon länger, kann es sein, dass Ihr Unterhaltsanspruch dadurch entfällt. Das OLG Oldenburg entschied beispielsweise im Jahr 2016, dass kein Anspruch mehr besteht, wenn die neue Beziehung schon länger als ein Jahr andauert. Alles andere würde für den Noch-Partner unbillige Härte darstellen (Az. 4 UF 78/16).

     

  • Wir haben uns für die Gütertrennung entschieden. Muss ich trotzdem Trennungsunterhalt zahlen?

    Wenn alle oben genannte Bedingungen zutreffen, müssen Sie trotz Gütertrennung Unterhalt für den Noch-Partner zahlen. Der Trennungsunterhalt ist unabhängig vom Güterstand.

  • Kann ich den Trennungsunterhalt per Ehevertrag ausschließen?

    Nein, Sie können sich nicht darauf einigen, den Trennungsunterhalt komplett auszuschließen. Die entsprechende Klausel im Ehevertrag wäre nichtig. Allerdings können Sie sich auf einen verminderten Anspruch oder andere Regelungen einigen.

  • Kann ich den Trennungsunterhalt von der Steuer abziehen?

    Ja, Sie können Trennungsunterhalt in einer Höhe von bis zu 13.805 Euro pro Jahr in der Steuererklärung geltend machen.

     


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