Probezeit im Arbeitsrecht: Das ist zu beachten!

Die ersten Monate im neuen Job sind immer aufregend und mitunter auch besonders anstrengend. Immerhin ist in Ihrem Arbeitsvertrag vermutlich eine Probezeit vereinbart und die möchten Sie glänzend bestehen. Welche Risiken die Probezeit arbeitsrechtlich birgt, was Sie beachten müssen und worin der Unterschied zur Probearbeit liegt, erklären wir hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Probezeit: Das Wichtigste im Überblick

Probezeit muss im Arbeitsvertrag vereinbart werden

Sie kennen das sicher: Sie treten einen neuen Job an und eine der ersten Fragen von Freunden und Verwandten lautet: „Und wann endet deine Probezeit?“ Die meisten Menschen gehen davon aus, dass die ersten Monate einer neuen Anstellung automatisch als Probezeit gelten, doch gesetzlich ist das nirgends festgeschrieben. Möchte der Arbeitgeber Sie also erstmal „testen“, muss er die Probezeit explizit in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Mit Ihrer Unterschrift unter diesem Vertrag akzeptieren Sie dann, dass Sie in den ersten Monaten – auch die konkrete Dauer muss hier festgehalten werden – leichter und schneller gekündigt werden können. Länger als sechs Monate darf die Probezeit aber nicht dauern.

Es gibt rein rechtlich für den Arbeitgeber noch eine zweite Möglichkeit, Sie erstmal nur zur Probe zu beschäftigen. Diese Version spielt in der Praxis aber kaum noch eine Rolle: Die „Erprobung“ eines neuen Mitarbeiters ist eine zugelassene Begründung für einen befristeten Arbeitsvertrag. In diesem Fall bekommen Sie einen Probearbeitsvertrag, der automatisch nach der Erprobung ausläuft. Wie lange diese Phase dauert, müssen Sie individuell mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln. Erst, wenn diese befristete Anstellung erfolgreich war, bekommen Sie einen (unbefristeten) Anschlussvertrag, der dann aber in der Regel keine Probezeit mehr enthält.

Kündigen in der Probezeit: Das müssen Sie wissen

Natürlich hoffen wir für Sie, dass der neue Job sich als Traumjob entpuppt, die Kollegen nett sind und der Chef kompetent und fair ist. Aber manchmal klappt das eben nicht. Um das herauszufinden, gibt es die Probezeit überhaupt. Beide Parteien sollen in Ruhe prüfen können, ob sie wirklich zusammenarbeiten wollen und Job und Bewerber zueinander passen.

Stellt sich heraus, dass das nicht der Fall ist, soll das Arbeitsverhältnis schnell und unkompliziert wieder aufgelöst werden können. Deshalb sieht das Bürgerliche Gesetzbuch für die Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist vor, als die, die später möglich ist. Sie selbst, aber auch Ihr neuer Arbeitgeber können in dieser Zeit innerhalb von nur zwei Wochen kündigen. Zwar können Sie eine Probezeitverlängerung vereinbaren, die berührt dann aber die Kündigungsfristen nicht mehr. Spätestens nach sechs Monaten gelten auch für Sie die regulären Kündigungsfristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Eine weitere Besonderheit: Eine Kündigung in der Probezeit muss nicht begründet werden. Es reicht, wenn einer der Beteiligten lediglich erklärt, dass er das Arbeitsverhältnis beenden will. Er muss nicht erklären, warum.

Gut zu wissen: Arbeitszeugnis bei Kündigung in der Probezeit

Auch wenn der Arbeitsvertrag bereits in der Probezeit wieder aufgelöst wird, haben Sie einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Ein sogenanntes einfaches Zeugnis, das nur beschreibt, in welchem Zeitraum Sie bei dem Unternehmen beschäftigt waren und welche Aufgaben Sie dort übernommen haben, muss Ihnen der Arbeitgeber sogar von selbst ausstellen. Unter bestimmten Umständen können Sie aber auch bei einer Kündigung in der Probezeit bereits ein qualifiziertes Zeugnis verlangen.

Was passiert, wenn ich in der Probezeit krank werde?

Jeder kann mal krank werden. Ob Sie währenddessen gerade in der Probezeit sind oder nicht, interessiert die Viren und Bakterien herzlich wenig. Unangenehm ist es trotzdem, denn eigentlich wollen Sie in diesen ersten Monaten ja besonders glänzen und nicht gleich tage- oder wochenlang fehlen. Trotzdem sollten Sie dem Drang widerstehen, in der Probezeit krank zur Arbeit zu gehen. Sie selbst sind unkonzentriert und machen unter Umständen schneller Fehler. Und Ihr Arbeitgeber muss im schlimmsten Fall nicht nur Ihre Fehlzeit kompensieren, sondern auch die der Kollegen, die Sie angesteckt haben.


Eine Frage aus unserer Online-Rechtsberatung: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall während der Probezeit


Viele Arbeitnehmer sorgen sich allerdings, dass der Chef eine Krankschreibung in der Probezeit zum Anlass nimmt, den neuen Job gleich wieder zu kündigen. Das ist aber unwahrscheinlicher, als Sie vielleicht denken. Ihr Arbeitgeber hat Sie ja eingestellt, er geht also zunächst einmal davon aus, dass Sie gut zum Unternehmen und der geplanten Arbeit passen. Eine einfache Erkältung wird daran nichts ändern.

Trotzdem: Rein rechtlich darf der Chef Ihnen in der Probezeit jederzeit kündigen. Selbst wenn er die Kündigung explizit mit Ihrer Erkrankung begründet, ist das in diesen Monaten erlaubt. Finden Sie heraus, worauf Sie achten müssen, wenn Sie in der Probezeit krank werden.

Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und Probearbeit?

In vielen Branchen ist es inzwischen üblich, Bewerber zu einem sogenannten Probearbeiten einzuladen, bevor sie einen Arbeitsvertrag bekommen. Meist laufen Sie dabei einen – selten auch mehrere – Tage in der Abteilung mit, in der Sie arbeiten würden, wenn Sie eingestellt werden. Sie sollen unter Beweis stellen, dass Sie sich gut integrieren können und den Aufgaben gewachsen sind. Bezahlt wird diese Probearbeit meistens nicht. Allenfalls können Sie mit einer Aufwandsentschädigung rechnen. Und das hat gute Gründe, denn die Probearbeit ist rein rechtlich kein Arbeitsverhältnis und unterliegt, damit Arbeitgeber dieses Mittel nicht ausnutzen, strengen Kriterien.

Ein Punkt, der die Probearbeit von der normalen Probezeit im Arbeitsverhältnis unterscheidet, ist eben die fehlende Arbeitsvergütung. Verstoßen Arbeitgeber gegen diese Regeln für die Probearbeit, kann es passieren, dass Gerichte die Probearbeit als normales Arbeitsverhältnis einstufen. Das hat für den Arbeitgeber Konsequenzen. So muss er in diesen Fällen die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten, zahlt also im Zweifel Lohn oder Gehalt, obwohl er den Bewerber gar nicht einstellen will.

Welche Ausnahmeregelungen gibt es für Auszubildende?

Die gesetzlichen Regeln zur Probezeit gelten für alle Angestellten gleichermaßen – egal, in welcher Branche und welchem Unternehmen sie arbeiten. Gelten Tarifverträge, können diese abweichende Vereinbarungen in Kraft setzen. Gesetzliche Ausnahmen gibt es allerdings nur für Auszubildende. Die Probezeit in Ausbildungsverhältnissen ist nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern im Berufsbildungsgesetz, verankert. Während Angestellte eine Probezeit explizit im Arbeitsvertrag vereinbaren müssen, schreibt das Berufsbildungsgesetz für jeden Auszubildenden verpflichtend eine Probezeit vor. Sie darf maximal vier und muss mindestens einen Monat dauern.

Auch die Kündigungsfrist ist für Auszubildende in der Probezeit anders geregelt als für Angestellte: Während ausgelernte Mitarbeiter zwei Wochen Kündigungsfrist haben, können Ausbildungsverhältnisse während der Probezeit von beiden Seiten völlig ohne Angabe von Gründen sogar fristlos gekündigt werden.


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