Corona-Virus: Infos für Betroffene, Arbeitnehmer und Arbeitgeber

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Corona-Regeln am Arbeitsplatz: Das gilt jetzt!

Zum 19. März sind viele Corona-Regelungen ausgelaufen. Dadurch ändert sich einiges – auch am Arbeitsplatz. Entscheidend ist nun die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Diese gilt zunächst bis 12. Mai 2022. Neue Regeln gelten dadurch beispielsweise für Homeoffice, 3G am Arbeitsplatz und die Auskunftspflicht über den Impfstatus.

Keine 3G-Regel am Arbeitsplatz mehr

Bislang galt: Wer vor Ort arbeiten wollte, musste einen 3G-Nachweis vorweisen können, also geimpft, genesen oder getestet sein. Diese Regelung fällt nun weg. Auch ungeimpfte und nicht genesene Arbeitnehmer*innen können wieder zur Arbeit gehen, ohne einen tagesaktuellen negativen Test vorzuweisen.
 

Dadurch müssen Sie in den meisten Berufen dem Chef keine Auskunft mehr über Ihren Impfstatus geben. Es gibt allerdings Ausnahmen: Wenn Sie beispielsweise in einer Schule oder KiTa arbeiten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber weiterhin Ihren Impfstatus mitteilen.

Homeoffice-Pflicht entfällt

Die coronabedingte Homeoffice-Pflicht fällt nun weg. Wenn Ihr Chef das verlangt, müssen Sie nun wieder zurück ins Büro kommen. Die Angst vor einer Ansteckung alleine reicht nicht als Grund für Homeoffice aus, Sie können also nicht einfach zuhause bleiben. Einige Betriebe bieten allerdings von sich aus weiterhin Homeoffice an. In manchen Fällen enthält der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelung.

Gefährdungsabwägung und Hygienekonzept

Arbeitgeber brauchen weiterhin ein Hygienekonzept. Dabei müssen Sie die Gefährdung für die Mitarbeitenden abwägen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Optionen, die der Arbeitgeber prüfen soll, sind beispielsweise Homeoffice, das Aufstellen von Plexiglas-Trennwänden oder die Bereitstellung von Masken.

Auch eine Maskenpflicht kann Teil des betrieblichen Hygienekonzeptes sein. Das gilt vor allem dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichen oder nicht möglich sind.

Tests und Impfungen

Arbeitgeber mussten bisher Ihren Mitarbeitenden zweimal pro Woche einen Corona-Test zur Verfügung stellen. Das ist nun nicht mehr notwendig. Allerdings sollen Betriebe im Rahmen Ihres Hygienekonzeptes prüfen, ob ein Testangebot für die Sicherheit der Angestellten notwendig ist.

Zudem muss der Arbeitgeber Sie über die Risiken einer Corona-Infektion und über Impfmöglichkeiten aufklären. Wenn Sie einen Impftermin bekommen, der in Ihre Arbeitszeit fällt, muss Ihr Chef Sie dafür freistellen.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen

In Berufen der Gesundheitsbranche gilt seit dem 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Diese gilt zum Beispiel für:

  • Krankenhäuser
  • Pflegeheime
  • Arztpraxen
  • Rettungsdienste

Wo die Impfpflicht genau gilt, können Sie beim Bundesgesundheitsministerium nachlesen.

Wenn Sie in einer dieser Einrichtungen arbeiten, müssen Sie Ihrem Chef entweder einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Können Sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen, brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, muss der Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt informieren. Dieses kann dann den Zutritt zur Einrichtung verweigern oder die Beschäftigung untersagen.

Infos für Arbeitnehmende: Das sollten Sie jetzt wissen!

Speziell auf Arbeitnehmende zugeschnittene Informationen liefert das Bundesministerium für Gesundheit. Dort finden Sie Antworten rund um das Thema Arbeiten und Corona.

Wenn Sie in der Pflege tätig sind und weitere Informationen, zum Beispiel zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht, möchten, können Sie sich ebenfalls dort informieren.