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Title Hartz IV - Fahrtkosten zu Facharzt als Mehrbedarf
Date 15-11-13
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Mehrbedarf
Fahrtkosten für Arztbesuche können unter Umständen vom Jobcenter übernommen werden

Fahrtkosten für regelmäßige und notwendige Facharztbesuche können beim Jobcenter als Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn ein ALG-II-Empfänger überdurchschnittliche und nicht vermeidbare Fahrtkosten für Arztbesuche aufwenden muss. Diesen Hinweis gab das Sozialgericht Mainz in einem Vergleich (Az. S 15 AS 1324/10), woraufhin das Jobcenter sich bereit erklärte, die Fahrtkosten zu übernehmen.

Ein ALG-II-Empfänger, der in seinem ehemaligen Heimatland politisch verfolgt und gefoltert wurde, musste jedes Mal von Mainz nach Frankfurt fahren, um Termine bei seinem Facharzt wahrzunehmen. Dort wurde er wegen schwerer Traumastörungen behandelt. Um diese Mehrkosten von 9,35 Euro pro Fahrt decken zu können, stellte er einen Antrag auf Erstattung bei seinem Jobcenter. Dieses war aber der Meinung, dass die Kosten keine Sonderkosten darstellen. Der Mann könne einen Facharzt aufsuchen, der näher an seinem Wohnort praktiziert. Außerdem seien die Fahrtkosten schon pauschal durch die Regelleistung abgedeckt. Für solche zusätzlichen Kosten müsse er einfach sparen. Dagegen klagte der ALG-II-Empfänger.

Das Sozialgericht Mainz stellte klar, dass die Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch II Fahrtkosten zwar enthalte, allerdings nur in durchschnittlicher Höhe. Manchmal sei es nötig, sich den Lebensumständen von Leistungsbeziehern anzupassen, um somit regelmäßig entstehende Fahrtkosten zu übernehmen. „Die Situation des ALG-II-Empfängers erfüllt bestimmte Voraussetzungen, die auch das Gesetz als Ausnahmesituation erfasst“, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos. Weiterhin merkte das Gericht an, dass das Jobcenter vom Patienten nicht erwarten könne, einen an seinem Wohnort ansässigen Facharzt zu besuchen, da er Probleme habe, Vertrauen zu neuen Ärzten aufzubauen.

Bildquelle: Newton FrauSchütze/flickr/cc-by

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Sozialrecht - Hartz IV: Persönliche Rechtsberatung vom Anwalt

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