Fitnessstudio (2023): Wie kündige ich den Vertrag?

Der Vertrag mit dem Fitnessstudio: Dieses Dauerbrennerthema ist durch die Corona-Pandemie wieder aktueller denn je. Denn die meisten Studios mussten wegen des Lockdowns schließen und die Kunden konnten deswegen dort nicht trainieren.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Fitnessvertrag: Das Wichtigste im Überblick

Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist: Wann kann ich einen Vertrag mit dem Fitnessstudio kündigen?

Wie lange Ihre Mitgliedschaft im Fitnessstudio läuft, ist im Vertrag festgeschrieben. Grundsätzlich ist es wichtig, zwischen zwei Arten von Verträgen zu unterscheiden:

  • Verträge, die ein feste Laufzeit haben und sich danach nicht automatisch verlängern
  • Verträge, die sich automatisch verlängern, sofern Sie nicht kündigen

Möchten Sie einen befristeten Vertrag ohne automatische Verlängerung zum Laufzeitende nicht mehr nutzen, müssen Sie gar nichts tun. Der Vertrag läuft einfach aus.

Bei unbefristeten Verträgen müssen Sie die Kündigungsfrist beachten. Diese steht im Vertrag mit Ihrem Fitnessstudio und kann von Studio zu Studio unterschiedlich sein. Wichtig ist, dass Sie die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist einreichen. Wollen Sie beispielsweise bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 01.10. kündigen, muss die Kündigung spätestens am 02.09. beim Fitnessstudio eingegangen sein.

Kündigung Fitnessvertrag: Muss ich schriftlich kündigen oder geht das per E-Mail?

Wie Sie Ihren Vertrag kündigen müssen, hängt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Fitnessstudios ab. Ist dort von einer Kündigung in Schriftform die Rede, muss die Kündigung per Brief und mit Ihrer Unterschrift erfolgen. Eine Mail reicht hierbei in der Regel nicht aus.
Eine Mail genügt dagegen, wenn lediglich eine Kündigung in Textform gefordert wird oder die Möglichkeit per Mail zu kündigen explizit erwähnt wird. Um sicher zu gehen, dass Ihre Kündigung akzeptiert wird, sollten Sie sich den Eingang vom Fitnessstudio bestätigen lassen. Eine Kündigung online ist auf jeden Fall möglich, wenn Sie den Vertrag auch online abgeschlossen haben.

Inhalt: Was muss in meiner Kündigung ans Fitnessstudio stehen?

  • Ihr Name, Ihre Anschrift und gegebenenfalls Ihre Mitgliedsnummer
  • Name und Anschrift des Vertragspartners, in diesem Fall des Fitnessstudios
  • Zu welchem Datum Sie den Vertrag kündigen und dass die Kündigung fristgerecht erfolgt

Gut zu wissen: Fitnessverträge übertragen, wenn die Kündigung nicht möglich ist

Wenn Sie trotz allem nicht vorzeitig Ihren Fitnessvertrag kündigen können, bieten einige Studios die Möglichkeit an, die Mitgliedschaft auf jemand anderen zu übertragen. Derjenige übernimmt dann Ihre Mitgliedschaft und die Kosten für den Rest der Vertragslaufzeit. Diesen Service bieten allerdings nicht alle Fitnessstudios an.

Vorzeitig aus dem Fitnessvertrag: Wann greifen Sonderkündigungsrecht und Widerrufsrecht?

Etwas komplizierter wird es, wenn Sie den Vertrag vorzeitig kündigen wollen. Dann kommt es auf den Grund an. In manchen Fällen steht Ihnen ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht zu, zum Beispiel, wenn Sie wegen einer längerfristigen Erkrankung das Fitnessstudio nicht mehr nutzen können.

In vielen Fällen kommt es aber auf die Kulanz Ihres Fitnessstudios an. Ein Umzug zum Beispiel ist nicht zwingend ein Grund für ein Sonderkündigungsrecht. Sind Sie bei einer Studiokette unter Vertrag, kann diese Sie verpflichten, lediglich das Studio zu wechseln und Sie nicht aus dem Vertrag entlassen. Sollte fehlende Motivation der Grund für Ihre Kündigung sein, stehen Ihre Chancen vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen schlecht. Zwar können Sie die Kündigung früher einreichen, aber der Vertrag läuft dann bis zum Ende weiter – und Sie bezahlen so lange für Ihre Mitgliedschaft.

Einen Ausnahmefall bietet das Widerrufsrecht für Ihren Vertrag. Sollten Sie sich das mit der Mitgliedschaft im Fitnessstudio innerhalb von 14 Tagen anders überlegen, können Sie unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. Das gilt aber nur dann, wenn Sie den Vertrag außerhalb des Studios, zum Beispiel online oder per Telefon abgeschlossen haben. Man spricht dann vom sogenannten „Fernabsatzgeschäft“ oder „Haustürgeschäft“. Waren Sie persönlich im Studio und haben den Vertrag dort unterschrieben, fällt das Widerrufsrecht weg.

BGH-Urteil: Fitnessstudios müssen Beiträge aus Zeiten der Corona-Schließung zurückzahlen

Der BGH stellte sich mit einem Urteil vom 4. Mai 2022 entschieden auf die Seite der Kund*innen: War das Fitnessstudio während des Lockdowns geschlossen und wurden trotzdem Beiträge eingezogen, müssen diese zurückerstattet werden. Sie müssen sich nicht auf Vertragsverlängerungen und Gutscheine einlassen.

Lesen Sie hier mehr dazu: Corona-Urteil: Fitnessstudios müssen Beiträge zurückerstatten

FAQ: Die wichtigsten Fragen zu Fitnessstudios in Zeiten von Corona

  • Mein Fitnessstudio hatte wegen Corona geschlossen. Muss ich für die Zeit der Schließung Beiträge zahlen?

    Nein. Da Ihr Fitnessstudio während der Schließung die vereinbarte Leistung nicht erbringen konnte, müssen Sie keine Beiträge bezahlen. Sollten Sie schon Beiträge bezahlt haben, muss das Fitnessstudio Ihnen das Geld zurückzahlen oder zumindest einen Gutschein ausstellen. Hierbei darf es sich jedoch nicht um ein Zeitguthaben, sondern um einen "echten" Wertgutschein handeln. Dies entschied der Bundesgerichtshof höchstrichterlich mit Urteil von 4. Mai 2022 (Az. XII ZR 64/21).

     

  • In meinem Fitnessstudio gab es während des Lockdowns ersatzweise Online-Kurse. Bekomme ich trotzdem meine Beiträge zurück?

    Ja. Sie haben durch Ihren Vertrag mit dem Fitnessstudio bestimmte Leistungen gebucht. Online-Angebote sind in diesem Fall kein Ersatz für beispielsweise Kurse vor Ort oder das Zirkeltraining an Geräten. Daher ist der Fall genauso, wie wenn das Studio ganz geschlossen hätte: Ihr Fitnessstudio konnte die vereinbarte Leistung nicht erbringen und Sie müssen daher keine Beiträge bezahlen.

     

  • Ich habe von meinem Fitnesstudio statt einer Rückzahlung einen Gutschein erhalten. Muss ich diesen annehmen?

     

     

    Wegen der Corona-Pandemie galt in Deutschland seit Mai 2020 die sogenannte Gutscheinlösung. Sie mussten daher in der Regel einen Gutschein Ihres Fitnessstudios akzeptieren.

     

    Seit 1. Januar 2022 können Sie nun Ihr Geld zurückverlangen, sofern Sie den Gutschein noch nicht eingelöst haben.

     

     

     

  • Kann ich wegen der Corona-Pandemie ein Sonderkündigungsrecht geltend machen?

    Diese Frage kann man kategorisch nicht beantworten.

     

    Der Lockdown, von dem auch die Fitnessstudios betroffen waren, ist eine behördliche Anordnung. Daraus ergibt sich für Sie kein Sonderkündigungsrecht.

     

    Möglicherweise kann sich aus der für Fitnessstudios geltenden 2G-Regel - oder je nach Bundesland sogar 2Gplus - ein Sonderkündigungsrecht ergeben.

     

    Nur wer geimpft oder genesen ist, darf aktuell Fitnessstudios nutzen. In manchen Bundesländern brauchen Sie zusätzlich noch einen Testnachweis oder müssen geboostert sein. Wird diese nachträgliche Änderung der Vertragsgrundlage für den Kunden als unzumutbar eingestuft, ist ein Sonderkündigungsrecht nicht ausgeschlossen.

     

    Allerdings gibt es noch keine Vergleichsfälle oder eine gesetzliche Lösung für diese Frage. Daher handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.

     

     

     

  • Mein Fitnessstudio möchte die Vertragslaufzeit wegen Corona verlängern. Ist das rechtens?

    Nein. Das Studio kann keine Anpassung des Vertrages verlangen, durch die die Zeit der Schließung an die Vertragslaufzeit angehängt wird. Das entschieden das Landgericht Osnabrück (Az. 2 S 35/21) und das Amtsgericht Papenburg (Az. 3 C 337/20). Eine solche Änderung ist nur bei Miet- oder Pachtverträgen möglich.

     

    Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dies mit Urteil vom 4. Mai 2022 und stellte sich damit klar auf die Seite der Mitglieder (Az. XII ZR 64/21).

     

     

     

  • Mein Fitnessstudio hat wieder geöffnet, aber ich möchte aus Angst vor einer Infektion noch nicht hingehen. Muss ich Beiträge bezahlen?

    Ja. In diesem Fall können Sie keine Rückerstattung erwarten. Sie müssen den bestehenden Vertrag erfüllen. Angst vor einer potenziellen Infektion zählt nicht als Grund zum Rücktritt.


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