Privatparkplatz: Was Sie auf privaten Parkflächen beachten müssen

Die Suche nach einem geeigneten Parkplatz kann sehr lästig sein und viel Zeit in Anspruch nehmen. Vor allem dann, wenn Sie morgens auf dem Weg zur Arbeit schon knapp dran sind und es mal etwas schneller gehen muss. Sie entscheiden sich deshalb kurzerhand Ihr Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abzustellen – so schaffen Sie es doch noch rechtzeitig zur Arbeit. Nach Feierabend erwartet Sie allerdings eine böse Überraschung: Ihr Auto ist weg. Abgeschleppt. Aber darf der Parkplatzbesitzer Sie einfach so abschleppen? Das und viele weitere Informationen erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Kurz & knapp

Falschparken auf Privatparkplatz: Welche Strafe droht?

Parken Sie auf einem öffentlichen Parkplatz beispielsweise zu lange oder ohne Parkschein, erwartete Sie in der Regel ein Strafzettel vom Ordnungsamt. Sie begehen in diesem Fall nämlich eine Ordnungswidrigkeit, die nach dem Bußgeldkatalog sanktioniert wird. Für Privatparkplätze ist das Ordnungsamt aber nicht zuständig. Trotzdem können Sie für das falsch parken auf einem Privatparkplatz bestraft werden. Der Betreiber des Parkplatzes kann einen Dienstleister beauftragen, der den Parkplatz und die Einhaltung der Parkregeln überwacht. Sollten Sie also auf einem Privatparkplatz zu lange oder Falschparken und die Mitarbeiter der Parkplatzüberwachung Ihren Verstoß feststellen, kann eine Vertragsstrafe gegen Sie ausgesprochen werden.

Gut zu wissen: Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Privatparkplatz mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen werden muss. Eine Strafe fürs Falschparken müssen Sie allerdings nur zahlen, wenn ein entsprechendes Schild vorhanden ist.

Muss ich die Vertragsstrafe fürs Falschparken zahlen?

Haben Sie eine Vertragsstrafe für das Falschparken auf einem Privatparkplatz erhalten, muss dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass Sie den Betrag auch zahlen müssen. Der Betreiber muss bei der Einfahrt nämlich deutlich auf die Möglichkeit einer Vertragsstrafe hinweisen. Ist der Parkplatz nicht durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnet, können Sie gegen die Vertragsstrafe Widerspruch einlegen.

Auch wenn die geforderte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch ausfällt, können Sie gegen die Zahlungsaufforderung vorgehen: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Juli 2014, dass die Kosten das ortsübliche Niveau nicht überschreiten dürfen (BGH, Az. V ZR 229/13). Im Zweifelsfall muss jedoch ein Richter entscheiden, was im jeweiligen Fall "ortsüblich" ist.

Achtung: Viele Besitzer von Privatparkplätzen beschäftigen Dienstleister, die den Parkraum überwachen und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abschleppen lassen. Die Kosten für die Dienstleistung werden oft dem Falschparker in Rechnung gestellt, was allerdings nicht rechtens ist.

BGH-Urteil zu Privatparkplatz-Knöllchen

Überschreiten Sie die zulässige Parkdauer auf einem Privatparkplatz, wird meist eine Vertragsstrafe von 20 bis 30 Euro fällig. So erging es auch einer Frau, die unerlaubterweise auf einem Mitarbeiterparkplatz eines Krankenhauses geparkt hatte. Die 30 Euro Strafe, welche auch auf einem Schild auf dem Parkplatz ausgewiesen wurden, wollte die Dame nicht zahlen. Sie verwies einfach darauf, dass sie nicht gefahren sei. Ihr Mann, ein pensionierter Richter, argumentierte, dass nur im öffentlichen Raum der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin für Parkverstöße bestraft werden kann – auch wenn er diese nicht selbst verursacht hat. Im Fall seiner Frau gehe es um einen Privatparkplatz. Hier müssen seiner Meinung nach andere Regeln gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah dies allerdings anders – die Frau könne sich nicht einfach weigern und sagen, sie habe das Auto nicht dort geparkt. Mit dieser Gerichtsentscheidung steht also fest: Auch auf privaten Parkplätzen können Knöllchen ausgestellt werden – und diese kosten meist mehr als im öffentlichen Raum (Az. XII ZR 13/19).

Kann ich von einem Privatparkplatz abgeschleppt werden?

Nicht nur Supermärkte oder Arztpraxen haben Privatparkplätze – auch Privatpersonen können einen eigenen Parkplatz haben. Parken Sie auf einem Privatparkplatz, darf der Besitzer Sie tatsächlich abschleppen lassen. Dies geht aus § 859 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hervor:

„Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.“

Das heißt, dass der Besitzer des Parkplatzes beispielsweise ein Abschleppunternehmen beauftragen kann, um Ihr falsch geparktes Auto zu entfernen. Die Kosten dafür müssen Sie tragen – Der Betreiber darf Sie allerdings nur abschleppen, wenn mit einem Schild darauf hingewiesen wird.

Gut zu wissen: Die Kosten für den Abschleppvorgang müssen verhältnismäßig sein und sich am ortsüblichen Preisniveau orientieren. Sollte der geforderte Betrag unverhältnismäßig hoch sein, müssen Sie unter Umständen nicht die volle Summe bezahlen. Weitere Informationen und Tipps zum Thema Abgeschleppt finden Sie hier.

Bußgeld über eine Handy-App

Häufig beauftragen Besitzer von Privatparkplätzen ein Inkassounternehmen mit Hilfe einer App, über die sie ein Foto des falsch geparkten Fahrzeuges übermitteln. Das Inkassounternehmen erhebt dann meist eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Falschparker. Diese Forderung dient dazu, einen drohenden Unterlassungsanspruch abzuwenden, der dem Falschparker ein erneutes Abstellen des Fahrzeugs verbietet. Jedoch besteht für den Falschparker keine Verpflichtung auf diese Forderungen einzugehen, da der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einem tatsächlich entstanden Schaden für den Besitzer des Privatparkplatzes durchsetzbar ist - zum Beispiel in Form von dadurch entstandenen Taxikosten oder Parkgebühren. Kosten entstehen für den Falschparker erst, wenn ein vom Parkplatzbesitzer beauftragter Anwalt einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Falschparker durchsetzt.

Auto auf Parkplatz angefahren: Was muss ich tun?

Egal ob durch eine kurze Ablenkung oder eine falsche Einschätzung beim Rückwärtsfahren: Jeder Autofahrer oder Autofahrerin kann einen Parkschaden verursachen. Aber wie handeln Sie korrekt, wenn es beim Einparken zu einem Unfall gekommen ist?

Zunächst einmal gelten die gleichen Regeln wie bei einem „normalen“ Autounfall. Sie müssen also immer die Versicherung informieren. Außerdem sollten Sie mit dem Geschädigten Ihre Daten austauschen. Dazu gehören:

  • Name
  • Adresse
  • Versicherung und Versicherungsnummer

Ist der Fahrer oder die Fahrerin vom geschädigten Fahrzeug beim Unfall nicht anwesend, müssen Sie mindestens 30 Minuten auf ihn oder sie warten. Erscheint nach dieser Zeit immer noch keine Person beim beschädigten Fahrzeug, sind Sie verpflichtet, den Unfall bei der Polizei zu melden. Ein Zettel am Fahrzeug reicht nicht aus!

Wichtig: Melden Sie den Unfall nicht bei der Polizei, gilt das nach § 142 im Strafgesetzbuch (StGB) als Fahrerflucht.

Gut zu wissen: Auf Privatparkplätzen gilt nicht zwangsläufig die Straßenverkehrsordnung (StVO) – schließlich gehören Sie nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Meist befindet sich auf den Privatparkplätzen aber ein Schild, welches besagt, dass die StVO trotzdem gilt. Dann müssen Sie sich auch hier an die Regeln der StVO halten.


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