Verletztengeld und Verletztenrente: Was Sie jetzt wissen müssen

Hatten Sie einen Arbeitsunfall oder leiden an einer Berufskrankheit? Wir klären, unter welchen Voraussetzungen Ihnen jetzt Verletztengeld oder Verletztenrente zusteht.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Verletztengeld und Verletztenrente: Das Wichtigste auf einen Blick

Ein Anspruch auf diese Leistungen kommt erst infrage, wenn Sie aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeits- oder Wegeunfalls arbeitsunfähig sind.

Die Berufskrankheit beziehungsweise der Arbeitsunfall muss von dem zuständigen Unfallversicherungsträger als solche(r) anerkannt werden.

Die Zahlung von Verletztengeld beginnt, sobald die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet. Sind Sie auch nach 78 Wochen nicht in der Lage, wieder zu arbeiten, oder kann bereits früher festgestellt werden, dass von einer Genesung nicht auszugehen ist, steht Ihnen eine Verletztenrente zu.

Leiden Sie an einer Berufskrankheit oder an den Folgen eines Arbeits- oder Wegeunfalls, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verletztengeld und, bei andauernder Arbeitsunfähigkeit, Verletztenrente. Hier erfahren Sie, wie diese Voraussetzungen aussehen, welche Leistungen Ihnen zustehen und wie Sie Ihren Anspruch geltend machen.

Verletztengeld und Verletztenrente: Was ist das und wo liegen die Unterschiede?

Verletztengeld ist eine Leistung, die Ihren Lohnausfall ausgleichen soll, wenn Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung nicht mehr arbeiten können. Es wird von dem zuständigen Unfallversicherungsträger bewilligt und bezogen, in der Regel aber von der Krankenkasse in dessen Auftrag gezahlt.

Ziel ist immer, Sie nach einem Arbeitsausfall erneut ins Arbeitsleben einzugliedern. Das Verletztengeld soll Ihnen ermöglichen, sich eine Auszeit zu nehmen, um zu genesen und Ihre Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Hat sich allerdings auch nach langem Krankenstand Ihre Erwerbsfähigkeit nicht gebessert oder ist von Anfang an vorauszusehen, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit langfristig bestehen wird, erhalten Sie eine Verletztenrente.

Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Verletztengeld erfüllt sein?

Grundvoraussetzung ist, dass Ihre Berufskrankheit beziehungsweise Ihr Arbeitsunfall von der Unfallversicherung anerkannt wird. Wie ein solches Anerkennungsverfahren aussieht, erfahren Sie hier: Wann ist eine Krankheit eine Berufskrankheit? Und hier: Wer entscheidet, ob mein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird?

In § 45 Absatz 1 SGB VII heißt es: „Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können“. Um Anspruch auf Verletztengeld zu haben, müssen Sie also aufgrund einer Berufserkrankung oder eines Arbeitsunfalls oder einer dadurch bedingten Heilbehandlung daran gehindert sein, zur Arbeit zur gehen.

Weiter heißt es: Sie müssen unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung versicherungspflichtige Leistungen wie beispielsweise Arbeitsentgelt (Gehalt), Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten haben. Auch als Selbstständiger haben Sie Anspruch auf Verletztengeld, sofern Sie freiwillig die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung geleistet haben.

Wann liegt eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall vor?

Grundsätzlich entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger, ob Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird oder ob in Ihrem Fall ein Arbeitsunfall vorliegt.

Arbeitsunfälle sind gesetzlich definiert als „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“ und die infolge einer versicherten Tätigkeit passieren (§ 8 Absatz 1 SGB VII). Versichert sind aber nicht nur Unfälle, die direkt am Arbeitsplatz passieren, sondern auch Wegeunfälle, definiert als „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“ (§ 8 Absatz 2 SGB VII). Außerdem zahlt die Versicherung bei „Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels“ (§ 8 Absatz 3 SGB VII).

Erleidet Bauarbeiter Müller beispielsweise einen Bandscheibenvorfall während der schweren körperlichen Arbeit oder stürzt auf der Baustelle, gilt das in der Regel als Arbeitsunfall. Auch, wenn er auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz von einem Auto angefahren wird oder seine Brille auf der Baustelle zerbricht, zählt das aus rechtlicher Sicht als Arbeitsunfall und berechtigt den Anspruch auf Verletztengeld beziehungsweise Schadensersatz.

Im Gegensatz zu Schäden durch Arbeitsunfälle entstehen Berufskrankheiten meist über eine längere Zeit hinweg. Damit eine Berufskrankheit als solche anerkannt wird, muss die Ursache Ihrer Erkrankung in den Umständen Ihres Berufs oder Ihres Arbeitsplatzes liegen. Das heißt: Ihre Krankheit wurde durch gesundheitsschädliche Einwirkungen ausgelöst, denen Sie an Ihrem Arbeitsplatz oder während Ihrer Tätigkeit in höherem Maße als andere Personen ausgesetzt sind (§ 9 Absatz 1 SGB VII).

Bei Bauarbeiter Müller werden nach jahrelanger Arbeit Schwerhörigkeit und daraus resultierende Gleichgewichtsstörungen diagnostiziert, die auf den hohen Lärmpegel auf der Baustelle zurückzuführen sind. Es besteht also ein direkter Zusammenhang zwischen der Erkrankung, seinen Tätigkeiten und seinem Arbeitsumfeld: Die Schwerhörigkeit und die dadurch verursachten Gleichgewichtsstörungen können deshalb als Berufskrankheit anerkannt werden.

Das gilt aber nicht, wenn Herr Müller eine Grippe hat: Das Risiko, an Grippe zu erkranken, ist für Bauarbeiter nicht höher als für die übrige Bevölkerung – die Krankheit wurde nicht durch seinen Beruf verursacht.

Sonderfall Kinderverletztengeld

Ein Anspruch auf Verletztengeld kommt nicht nur infrage, wenn Sie selbst an den Folgen eines Arbeitsunfalls leiden – auch wenn Ihr Kind einen Unfall in der Kita oder Schule (oder auf dem Weg dorthin) hatte und nun aufgrund seiner Verletzungen von Ihnen betreut und gepflegt werden muss, steht Ihnen ein sogenanntes Kinderverletztengeld als Lohnersatz zu. Voraussetzungen sind, dass der Arzt bescheinigt, dass Ihr Kind verletzt ist und gepflegt werden muss, Ihr Kind jünger als 12 Jahre ist und nicht von einer anderen in Ihrem Haushalt lebenden Person beaufsichtigt werden kann.

Wie beantrage ich Verletztengeld?

Eine Beantragung Ihrerseits ist nicht notwendig. Passiert ein Unfall während Ihrer Arbeitszeit, muss Ihr Arbeitgeber dies unverzüglich der Berufsgenossenschaft oder einem anderen zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Auch im Falle einer möglichen Berufserkrankung sind Ihr Arbeitgeber und Ihr behandelnder Arzt zur Verdachtsanzeige verpflichtet.

Geht eine solche Meldung beim Versicherungsträger ein, prüft dieser, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung vorliegt. In der Regel holt er mithilfe von Fragebögen die notwendigen Informationen ein, um zu ermitteln, ob die Ursache Ihrer Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich in Ihrem Beruf und dessen Umständen liegt. Gegebenenfalls stellt er weitere Nachforschungen an und kontaktiert beispielsweise Personen, die Auskünfte über die Ursache Ihrer Erkrankung oder den Unfallhergang geben können.

 

Wie viel Verletztengeld steht mir zu?

Die Höhe des Verletztengeldes wird mithilfe Ihres Arbeitsverdienstes berechnet. Sie beträgt 80 Prozent Ihres regelmäßigen Bruttoeinkommens, gedeckelt durch die Höhe Ihres Nettoeinkommens und abzüglich der Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Arbeitslose erhalten Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Sind Sie freiwillig gesetzlich unfallversichert, haben Sie Anspruch auf Verletztenrente in Höhe vom 450. Teil Ihres Jahresarbeitsverdienstes pro Kalendertag (entspricht 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens pro Kalendertag).

Berechnungsbeispiel: Frau Maier ist selbstständig und verdiente im Jahr vor ihrem Arbeitsunfall insgesamt 36.000 Euro, pro Kalendertag also durchschnittlich 36.000 Euro / 360 = 100 Euro. Ihr steht ein tägliches Verletztengeld in Höhe von 100 Euro x 0,8 = 80 Euro zu (alternativer Rechenweg: 36.000 Euro / 450 = 80 Euro).

Wie lange erhalte ich Verletztengeld?

Ihr Anspruch auf Verletztengeld beginnt mit dem Tag, an dem Ihre Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt wird. Die Auszahlung ruht allerdings während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, also während der ersten sechs Wochen Ihres Arbeitsausfalls. Demnach wird Ihnen erst ab der siebten Woche Verletztengeld gezahlt. Gemäß § 46 Absatz 3 SGB VII endet das Verletztengeld „mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme“ oder sobald Sie Anspruch auf Übergangsgeld haben. Kann selbst durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht mit dem Wiedereintritt Ihrer Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, endet das Verletztengeld „mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können“ (das heißt sobald Sie eine andere, leidensgerechte Tätigkeit ausüben können) oder sobald Anspruch auf Verletztenrente besteht. Das Verletztengeld endet spätestens 78 Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht vor Ende einer stationären Behandlung: Befinden Sie sich beispielsweise auch nach der 78. Woche Ihrer Arbeitsunfähigkeit noch zur Behandlung im Krankenhaus, wird Ihnen weiterhin Verletztengeld gezahlt, bis der dortige Aufenthalt abgeschlossen ist. Auf welche anderen Leistungen Sie im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung Anspruch haben, erfahren Sie hier: Welche Leistungen stehen mir zu, wenn mein Arbeitsunfall als solcher anerkannt wurde? Und hier:Berufserkrankung: Infrage kommende Leistungen.

Wann habe ich Anspruch auf Verletztenrente?

Grundsätzlich gelten für den Anspruch auf Verletztenrente die gleichen Grundvoraussetzungen wie für Verletztengeld: Sie müssen durch eine anerkannte Berufskrankheit oder einen anerkannten Arbeitsunfall arbeitsunfähig sein. Verletztenrente erhalten Sie aber erst dann, wenn Ihre Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert ist, und zwar länger als ein halbes Jahr. Festgelegt ist das in § 56 Absatz 1 SGB VII.

Wie hoch fällt meine Verletztenrente aus?

Die Höhe der Verletztenrente ist in § 56 Absatz 3 SGB VII geregelt: „Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.“ Sind Sie also 100 Prozent erwerbsgemindert, erhalten Sie die volle Erwerbsminderungsrente, bei teilweiser Erwerbsminderung richtet sich Ihre Rentenhöhe nach dem Umfang Ihrer Einschränkung.

Berechnungsbeispiel: Herr Müller ist zu 40 Prozent erwerbsgemindert und hatte vor seiner Berufserkrankung einen Jahresarbeitsverdienst von 45.000 Euro. Die Vollrente beträgt demnach 45.000 Euro x 2/3 = 30.000 Euro. Mit 40 Prozent Erwerbsminderung stehen Herrn Müller demnach jährlich 30.000 Euro x 0,4 = 12.000 Euro zu. Monatlich würde er dann 12.000 Euro / 12 = 1000 Euro erhalten.

Sind Sie zu mehr als 50 Prozent erwerbsgemindert, gelten Sie als Schwerverletzter. In diesem Fall wird Ihre Verletztenrente um zusätzliche 10 Prozent angehoben.

 


Rechtsberatung für Sozialrecht

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

  • Beratung speziell für Sozialrecht
  • Erfahrene Anwälte beraten Sie
  • 2,99€/Min aus dem deutschen Festnetz

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der DAHAG Rechtsservices AG:

  • Krisensicherer Honorarumsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice