Berufskrankheit: Wann sie vorliegt und welche Leistungen Ihnen jetzt zustehen

Wirkt sich Ihre Arbeit negativ auf Ihre Gesundheit aus, bringt dies unangenehme Folgen mit sich. Leichte Kopf- oder Rückenschmerzen nach einem langen Arbeitstag mag man ja von Zeit zu Zeit noch hinnehmen. Gefährlich wird es aber dann, wenn Sie tatsächlich zeitweise oder sogar dauerhaft erkranken und in Ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind. Anspruch auf Leistungen wie Verletztengeld haben Sie in einem solchen Fall nur, wenn Ihre Krankheit auch als Berufskrankheit anerkannt wird. Wir klären, welche Leistungen infrage kommen und worauf es bei der Anerkennungsbeantragung ankommt – und geben Tipps, wie Sie dabei am besten vorgehen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Berufskrankheit: Das Wichtigste auf einen Blick

Liegen die Ursachen Ihrer Erkrankung in Ihren beruflichen Tätigkeiten oder im Arbeitsumfeld, liegt eventuell eine Berufskrankheit vor.

Auf einen Antrag hin prüft der zuständige Unfallversicherungsträger, ob Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird. Nur dann erhalten Sie auch dementsprechende Leistungen wie Verletztengeld.

Wann ist eine Krankheit eine Berufskrankheit?

Nicht jede Erkrankung, die während Ihrer Arbeitszeit eintritt, ist eine Berufskrankheit. Damit die Bezeichnung „Berufskrankheit“ gerechtfertigt ist, müssen die Ursachen der Erkrankung in den Umständen Ihres Berufs oder Ihres Arbeitsplatzes liegen. In der Regel werden Berufskrankheiten ausgelöst durch gesundheitsschädliche Einwirkungen, die an Ihrem Arbeitsplatz oder während Ihrer Tätigkeit erhöht auftreten. Das Gesetz sieht vor, dass Berufskrankheiten als solche Krankheiten definiert werden, die „nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind“ (§ 9 Absatz 1 SGB VII).

Beispiel: Dass Friseurin Frau Maier sich eine schwere Erkältung im Salon eingefangen hat, gilt nicht als Berufskrankheit. Wohl aber rechtfertigen Hautkrankheiten und Ekzeme an den Händen, die vom ständigen Umgang mit chemischen Haarfärbemitteln herrühren, eine Anerkennung als Berufserkrankung. In diesem Fall kann die Ursache direkt mit ihrer beruflichen Tätigkeit (nämlich dem Haare färben) in Verbindung gebracht werden.

Alle Krankheiten, die als Berufserkrankungen anerkannt werden dürfen, sind außerdem in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt. Potenzielle Berufskrankheiten sind demnach Krankheiten, die durch chemische Einwirkungen (zum Beispiel von Pestiziden oder Quecksilber), physikalische Einwirkungen (wie Lärm, Strahlenbelastung oder schweres Heben), durch Infektionserreger oder Parasiten verursacht wurden; weiter Hautkrankheiten und durch Staub oder Asbest verursachte Erkrankungen, die beispielsweise Lunge und Atemwege betreffen.

Krankheiten, die nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind, entsprechen in der Regel nicht den Anforderungen, um als Berufskrankheit zu gelten. Lediglich in Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass sogenannte „Wie-Berufskrankheiten“ als Berufskrankheiten anerkannt werden – vorausgesetzt, der medizinischen Einschätzung des Arztes wird mehr Bedeutung beigemessen als einer Auflistung in der BK-Liste. In Einzelfällen kann es außerdem vorkommen, dass die Krankheit als Versicherungsfall anerkannt wird, weil es zum Zeitpunkt der Entscheidung neue wissenschaftliche Erkenntnisse gibt, die eine Erfüllung der Voraussetzungen ermöglichen. Festgelegt ist dies in § 9 Absatz 2 SGB VII.

Ein Beispiel aus der Praxis: Durch Stress verursachte psychische Erkrankungen gelten nicht als Berufskrankheiten. Das entschied das Landessozialgericht Bayern am 27.04.2018 im Falle eines Versicherungsfachwirts, der seine Depression als Berufserkrankung anzeigte. Da solche stressbedingten Erkrankungen allerdings nicht in der Berufskrankheitenliste aufgenommen sind, keine gesicherten wissenschaftliche Erkenntnisse zu durch Stress hervorgerufenen Krankheitsbildern vorliegen und außerdem kein ungewöhnlich hohes Erkrankungsrisiko für die Berufsgruppe der Versicherungsfachwirte besteht, wurde der Antrag auf Anerkennung abgelehnt (Az.: L 3 U 233/15).

Im Gegensatz zu Schäden durch Arbeitsunfällen entstehen Berufskrankheiten meist über eine längere Zeit hinweg. Unter Umständen erkranken Sie erst Jahre nachdem Sie gesundheitsgefährdenden Einflüssen an Ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt waren. Dass die Auswirkungen nicht immer direkt erkennbar sind, macht es den Betroffenen häufig schwer, die Ursache einer Berufserkrankung nachzuweisen.

Infrage kommende Leistungen

Lohnfortzahlung

Sind Sie aufgrund einer Berufserkrankung arbeitsunfähig, haben Sie zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das heißt: Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber weiterhin Ihr volles Gehalt.

Verletztengeld

Endet Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung nach der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit, erhalten Sie von der Krankenkasse Verletztengeld (80% des Bruttogehalts, maximale Höhe des Nettogehalts, abzüglich der Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung). Voraussetzungen für den Bezug von Verletztengeld sind, dass Sie gesetzlich unfallversichert und, begründet in einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit, arbeitsunfähig sind. In § 46 SGB VII ist die Dauer des Anspruchs definiert: „Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.“ Die Zahlung endet, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, die Heilbehandlung abgeschlossen ist oder sobald ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht (nämlich ab Beginn einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation). Wenn Ihre Arbeitskraft nicht schon früher wiederhergestellt werden konnte, endet der Anspruch auf Verletztengeld nach spätestens 78 Wochen der Zahlung (jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung) – oder schon früher, wenn festgestellt wird, dass Sie auch durch Reha-Maßnahmen voraussichtlich nicht wieder arbeitsfähig sein werden. In diesem Fall steht Ihnen in der Regel eine Verletztenrente zu.

Leistungen zur Rehabilitation

Es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Das heißt: Besteht die Chance, Ihre Arbeitsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen zu verbessern oder wiederherzustellen, wird Ihnen zunächst eine solche Rehabilitation verordnet. Diese können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (wie Krankengymnastik), zur sozialen Rehabilitation (zum Beispiel ein einschränkungsgerechter Umbau Ihrer Wohnung) oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Umschulungen) umfassen. Ziel ist es, Sie trotz Ihrer Einschränkungen wieder ins Arbeitsleben zu integrieren.

Übergangsgeld

Während der Dauer einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation zahlt Ihnen die gesetzliche Unfallversicherung Übergangsgeld als unterstützende Leistung (68-75 Prozent des letzten Nettogehalts). Übergangsgeld muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden und wird, wenn Sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen, so lange gezahlt, bis Sie die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen abgeschlossen haben. Sobald Sie Übergangsgeld erhalten, endet Ihr Anspruch auf Verletztengeld.

Verletztenrente

Wenn trotz Rehabilitation keine Besserung Ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist und Ihre Erwerbsfähigkeit auch nach der 26. Woche nach Eintritt der Berufskrankheit um mindestens 20 Prozent gemindert ist, haben Sie Anspruch auf Verletztenrente. Diese leisten die Unfallversicherungsträger für Versicherte, sobald eine medizinische Rehabilitation endet, Ihr Anspruch auf Verletztengeld ausläuft, oder bereits nach Eintritt der Berufskrankheit, wenn Sie von vornherein keinen Anspruch auf Verletztengeld haben.

Sind Sie vollständig erwerbsunfähig (100 Prozent Erwerbsminderung), erhalten Sie eine Verletztenrente in Höhe von zwei Dritteln Ihres vormaligen Jahresarbeitsverdienstes (gedeckelt durch Mindest- und Höchstbeiträge).

Mussten Sie nur einen Teil Ihrer Arbeitsfähigkeit einbüßen, richtet sich die Rentenhöhe sowohl nach Ihrem Jahresarbeitsverdienst als auch nach dem Umfang Ihrer Erwerbsminderung. Letztere wird der Vollrente prozentual anteilig angerechnet.

Ist Ihre Erwerbsfähigkeit um mehr als 50 Prozent gemindert, gelten Sie als Schwerverletzter. In diesem Fall wird Ihre Verletztenrente um weitere 10 Prozent angehoben.

Nähere Informationen zur Berechnung von Verletztenrente finden Sie hier: Wie hoch fällt meine Verletztenrente aus?

Welche Ansprüche stehen Ihnen zu? In einem telefonischen Gespräch kann ein selbstständiger Kooperationsanwalt der DAHAG in wenigen Minuten Ihre rechtliche Lage einschätzen und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen. Wählen Sie die 0900-1 875 002 582*, um Ihre Rechte zu wahren und so die Leistungen zu erhalten, die Ihnen zustehen.

Das Anerkennungsverfahren: Wie gehe ich am besten vor?

Damit eine Berufskrankheit auch als eine solche anerkannt wird, muss dem zuständigen Unfallversicherungsträger (z.B. Unfallkassen, landwirtschaftliche oder gewerbliche Berufsgenossenschaften) zunächst der Verdacht auf Berufskrankheit gemeldet werden, zum Beispiel von Ihrem Arzt oder Arbeitgeber (diese sind zur Verdachtsanzeige verpflichtet).

Daraufhin initiiert der Unfallversicherungsträger eine Arbeitsanamnese: Um zu prüfen, ob Ihre beruflichen Tätigkeiten und Arbeitsumstände die Ursache für Ihre Erkrankung sind, muss ermittelt werden, wo und inwieweit es Belastungen und gesundheitsgefährdende Einwirkungen gibt. In der Regel erfolgt die Erhebung der Daten und Informationen in erster Linie in Form von Fragebögen. Unbedingt notwendig sind eine detaillierte Beschreibung Ihrer Tätigkeiten und Ihres Arbeitsumfeldes und die Einbeziehung weiterer Personen, die ebenfalls entsprechende Auskünfte geben und Ihre Angaben bestätigen können. Das können der Betriebsarzt, Betriebs- und Personalrat oder Kollegen sein. Für die abschließende Bewertung wird der zuständige Gewerbearzt hinzugezogen. In der Regel fordert der Unfallversicherungsträger ein medizinisches Gutachten, bevor er beurteilt, ob die Berufskrankheit als solche anerkannt wird.

Ein solches Anerkennungsverfahren ist oft aufwändig, langwierig und kompliziert. Manchmal liegt die Ursache einer erst jetzt auftretenden Berufskrankheit bereits Jahre zurück, was es erschwert, eine Krankheit in den damaligen beruflichen Tätigkeiten zu begründen: Häufig können solche Ursachen nicht vollständig nachgewiesen werden.

Unser Tipp: Es ist sinnvoll, Ihre Tätigkeiten stets zu dokumentieren, damit Sie im Ernstfall später nachweisen können, was Sie wann und wie lange gearbeitet haben und welche Auswirkungen das auf Ihre Gesundheit haben könnte. Befinden Sie sich in einer Situation, in der Sie eine Jahre zurückliegende Beschäftigung als Krankheitsursache nachweisen sollen? Legen Sie Versicherungsnachweise von früher vor. Rekonstruieren Sie Ihren beruflichen Werdegang und reichen Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Beschäftigungsart und –zeit oder Arbeitszeugnisse ein, aus denen Ihre Tätigkeiten hervorgehen. Vielleicht können Ihnen auch Ihre damalige Krankenkasse, Ihr Hausarzt oder Ihre früheren Kollegen weiterhelfen, um nachzuweisen, dass Ihre Erkrankung mit Ihrer Arbeit in Zusammenhang steht.

Fragen zum Anerkennungsverfahren? Sind Sie unsicher, wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können? Wählen Sie die 0900-1 875 002 582*, um sofort mit einem Anwalt aus dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu sprechen, Ihre Chancen auf Anerkennung einschätzen zu lassen und wertvolle Tipps für Ihr weiteres Vorgehen zu erhalten.

Mein Anerkennungsantrag wurde abgelehnt – was nun?

Wird Ihr Antrag auf Anerkennung abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats schriftlichen Widerspruch bei Ihrem Versicherungsträger einlegen. Wird auch dieser abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzulegen.


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