Namensrecht 2025: Rechtliche Regelungen zu Vor- und Nachnamen
Wer entscheidet, wenn sich Eltern nicht auf einen Namen für ihr Kind einigen können? Wie werden Sie einen ungeliebten Namen wieder los? Und was passiert eigentlich mit Ihrem Nachnamen bei einer Hochzeit – oder der Scheidung? Die wichtigsten Fragen zum Namensrecht kurz und präzise erklärt.
In Deutschland herrscht der Grundsatz der Namenskontinuität. Klingt kompliziert, meint aber lediglich, dass man grundsätzlich seinen Namen ein Leben lang behält und nicht beliebig ändern kann. Damit soll gewährleistet werden, dass jeder Mensch jederzeit über seinen Namen identifiziert werden kann.
Wer seinen Namen ändern möchte – insbesondere den Vornamen, muss deshalb bestimmte gesetzliche Regelungen beachten. Eine Reform des Namensrechts zum 1. Mai 2025 hat jedoch einiges vereinfacht und die Kontinuität aufgelockert.
Rechtliche Regeln für Vornamen
Den Vornamen vergeben die Eltern nach der Geburt Ihres Kindes. Wer dabei das letzte Wort hat, hängt davon ab, ob Mutter und Vater verheiratet sind beziehungsweise das gemeinsame Sorgerecht haben. Anschließend wird der Name in Deutschland vom zuständigen Standesamt in das Personenstandsregister eingetragen. Wie das im Detail vonstattengeht und was passiert, wenn sich die Eltern nicht einigen können, lesen Sie in unserem Beitrag „Geburtsname: Wer entscheidet über den Namen Ihres Babys?“
Dort erklären wir auch ausführlich, welche Kriterien dazu führen, dass das Standesamt Ihren Wunschnamen ablehnt. So sind Namen, die Ihr Kind später beeinträchtigen könnten, zum Beispiel ebenso verboten wie Namen, die nicht klar als Vorname erkennbar sind. „Prinzessin“ werden Sie also genauso wenig durchsetzen können wie „Satan“ oder „Frühling“. Als Kompromiss dienen gelegentlich Zweitnamen. Das ist häufige Praxis bei Erstnamen, die nicht eindeutig männlich oder weiblich sind. Hier verlangt der Standesbeamte häufig einen weiteren Vornamen, aus dem das Geschlecht sofort ersichtlich ist. Insgesamt dürfen Sie Ihrem Kind in Deutschland bis zu fünf Vornamen geben. Das entschied das Bundesverfassungsgericht 2004, als eine Mutter ihrem Kind 12 sehr ungewöhnliche Vornamen geben wollte (Az. 1 BvR 994/98). Das Standesamt lehnte den Namen „Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto Inti Prithibi Pathar Chajara Majim Henriko Alessandro“ ab und die Mutter prozessierte. In letzter Instanz verweigerte das Bundesverfassungsgericht dann die Zustimmung und bestimmte, dass mehr als fünf Vornamen nicht erlaubt seien.
Ist der Name einmal im Personenstandsregister eingetragen, bleibt er ein Leben lang – jedenfalls theoretisch. Das „Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ erlaubt eine Änderung des Vornamens nämlich nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dass Ihnen Ihr Name nicht gefällt oder jeder zweite Arbeitskollege auch so heißt, genügt nicht für eine Namensänderung. Nur wenn Sie erhebliche Nachteile befürchten müssen oder zum Beispiel gemobbt werden, hat ein Antrag auf Namensänderung Erfolg.
Wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie Ihren Vornamen ändern lassen wollen, können Sie ausführlich nachlesen in unserem Ratgeber „Namensänderung: Wann Sie Ihren Vornamen oder Nachnamen ändern lassen können“. Hier erklären wir auch, welche konkreten Gründe für eine Namensänderung vorliegen müssen und wer Ihnen hilft, wenn das Amt die Änderung trotzdem ablehnt.
Rechtliche Regeln zum Nachnamen
Bei Nachnamen sieht das deutsche Recht seit der Reform des Namensrechts im Mai 2025 deutlich mehr Flexibilität vor. Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt nun auch verschiedene Möglichkeiten, den Nachnamen zu ändern: nicht nur bei Heirat oder Scheidung, sondern auch darüber hinaus. Das neue Namensrecht sieht mehrere Möglichkeiten vor.
Nachname bei Heirat
Wenn Sie heiraten, fragt der Standesbeamte Sie auch, ob Sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen möchten. Der Ehename ist der Nachname Ihrer neuen Familie. Dabei haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
- Der Geburtsname eines Partners kann zum Ehenamen werden.
- Der aktuelle Nachname eines Partners kann zum Ehenamen werden
- Beide Partner können Ihren jeweiligen Nachnamen behalten
- Neu: Sie können einen gemeinsamen Doppelnamen bilden – auch mit frei wählbarer Reihenfolge und optionalem Bindestrich
Der Geburtsname ist der Name, der bei Ihrer Geburt in der Geburtsurkunde eingetragen wurde. Nicht immer aber tragen Sie Ihren Geburtsnamen noch, wenn Sie heiraten. So könnten Sie zum Beispiel schon einmal verheiratet gewesen sein und dabei den Namen Ihres damaligen Partners angenommen haben. Diesen Nachnamen können Sie auch nach einer Scheidung oder dem Tod des Partners weiter tragen. In diesem Fall könnten Sie nun bei einer erneuten Eheschließung auch diesen Nachnamen zum gemeinsamen Ehenamen erklären.
Doppelname nach der Hochzeit
Seit dem 1. Mai 2025 ist es Ehepartnern erlaubt, einen echten Doppelnamen als gemeinsamen Ehenamen zu wählen. Wenn also Partner 1 "Müller" und Partner 2 "Meier" heißen, können sie sich gemeinsam "Müller-Meier" oder "Meier Müller" nennen – mit oder ohne Bindestrich. Beide Partner führen dann denselben Doppelnamen als gemeinsamen Familiennamen. Wichtig: Die Kombination ist auf zwei Namensbestandteile begrenzt.
Alternativ kann auch nur einer der Partner einen Doppelnamen führen. Wenn z. B. "Meier" als Ehename bestimmt wird, kann Partner 1 den eigenen Namen "Müller" anhängen und "Meier-Müller" heißen. Diese Möglichkeit besteht weiterhin gemäß § 1355 Abs. 4 BGB.
Ehenamen nachträglich festlegen
Gewöhnlich wird der Ehename mit der Eheschließung festgelegt und vom Standesbeamten in das Personenstandsregister eingetragen. Manche Paare können sich zu diesem Zeitpunkt aber nicht auf einen Namen einigen oder legen erst wenn gemeinsame Kinder auf der Welt sind, auch Wert auf einen gemeinsamen Namen. In diesem Fall können Sie den Ehenamen auch nachträglich festlegen. Eine Frist gibt es dafür nicht. Die Festlegung ist also auch noch nach Jahren möglich. Sie müssen dann eine beglaubigte Erklärung über den Ehenamen beim Standesamt abgeben. Aber Achtung: Das ist mit Kosten verbunden, die Sie vorab beim zuständigen Standesamt erfragen sollten.
Haben Sie sich einmal für einen Ehenamen entschieden, können Sie diese Entscheidung nicht widerrufen. Sie können also nicht zur Hochzeit einen Ehenamen festlegen und diesen dann später doch in den anderen ändern. Wenn Sie sich unsicher sind, legen Sie zur Eheschließung lieber noch keinen Ehenamen fest und treffen Sie diese Entscheidung nach reiflicher Überlegung einfach später.
Nachname nach der Scheidung
Eine Ehe wird nach dem Gesetz zwar eigentlich „auf Lebenszeit geschlossen“ (§1353 Absatz 1 BGB). Doch nicht immer läuft das gemeinsame Leben so, wie es sich die Brautleute beim Ja-Wort vorgestellt haben. Geht Ihre Ehe in die Brüche und Sie lassen sich scheiden, müssen Sie auch neu über Ihren Nachnamen nachdenken.
Nach einer Scheidung behalten Sie zunächst Ihren bisherigen Namen. Sie können aber:
- zu Ihrem Geburtsnamen zurückkehren
- oder einen früher geführten Namen wieder annehmen.
Sie können den Ehenamen auch nach der Scheidung einfach weiter führen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Besonders nach einer schwierigen Trennung möchten Sie vielleicht auch den Namen ablegen, um einen deutlichen Schlussstrich zu ziehen. Das ist möglich und in § 1355 Absatz 5 BGB geregelt. Darin heißt es: „Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte […] kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.“
Zu kompliziert? Lassen Sie uns das am Beispiel von vorhin erklären:
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Familie Müller lässt sich scheiden. Frau Müller hieß vor Ihrer Ehe „Meier“. Sie kann jetzt den Namen „Müller“ behalten. Sie kann sich aber auch wieder „Meier“ nennen oder ab sofort „Müller-Meier“ beziehungsweise „Meier-Müller“ heißen.
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Gut zu wissen: Die gleiche Regel gilt auch, wenn einer der Eheleute stirbt. Die Witwe beziehungsweise der Witwer können dann ebenfalls wählen, ob sie den Ehenamen behalten, den eigenen Namen, den sie vor der Ehe führten, wieder annehmen oder einen Doppelnamen aus beiden führen möchten.
Kinder dürfen nach einer Scheidung der Eltern seit 1. Mai 2025 ihren Familiennamen behalten oder den Namen des anderen Elternteils annehmen, falls dieser den Ehenamen ablegt. Sie haben auch die Möglichkeit, einen Doppelnamen anzunehmen, der aus ihrem bisherigen Familiennamen besteht und dem geänderten Familiennamen des Elternteils, der zu seinem Geburtsnamen zurückgekehrt ist. Kinder müssen einer Namensänderung ab einem Alter von 5 Jahren selbst zustimmen. Die Änderung kann bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils erfolgen, es sei denn, ein Gericht stellt fest, dass die Namensänderung dem Kindeswohl eindeutig dient.
Nachnamen von Kindern
Kinder bekommen mit der Geburt automatisch den Nachnamen eines oder beider Elternteile. Das hängt davon ab, ob:
- die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben oder nicht.
- die Eltern verheiratet sind oder nicht.
- die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen haben oder nicht.
Wenn die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, geht dieser auch auf alle in der Ehe geborenen Kinder über. Seit dem 1. Mai 2025 kann dieser Ehename nicht nur aus einem einzelnen Familiennamen bestehen, sondern auch ein echter Doppelname sein – zum Beispiel „Müller-Meier“ oder „Müller Meier“, mit oder ohne Bindestrich. Auch dieser Doppelname wird an die Kinder weitergegeben.
Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, behalten sie jeweils ihren eigenen Familiennamen. Bisher musste in diesem Fall einer der beiden Namen für das erste Kind als Geburtsname bestimmt werden – und das galt dann auch für alle weiteren Kinder. Seit der Reform dürfen Eltern nun auch ihrem Kind einen Doppelnamen aus beiden Nachnamen geben, selbst wenn sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Damit können auch Kinder sichtbar beide Elternteile im Namen tragen.
Was gilt bei nicht verheirateten Eltern?
Etwas differenzierter ist die Lage, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Hat nur einer von ihnen das Sorgerecht, bestimmt er allein den Nachnamen des Kindes. Haben beide die gemeinsame Sorge, müssen sie sich auf einen Familiennamen für das Kind einigen – das kann nun ebenfalls ein Doppelname sein, bestehend aus den Nachnamen von Mutter und Vater.
Doch was, wenn Sie erst einige Zeit nach der Geburt das gemeinsame Sorgerecht übernehmen oder heiraten? Dann greifen Sonderregelungen:
Nachträglich gemeinsame Sorge
Nehmen wir an, Sie haben ein gemeinsames Kind, sind aber nicht verheiratet. Vor der Geburt des Kindes haben Sie kein gemeinsames Sorgerecht beim Jugendamt beantragt. Damit ist in der Regel zunächst die Mutter allein sorgeberechtigt und gibt automatisch ihren Nachnamen an das Kind weiter. Will nun aber auch der Vater das Sorgerecht für sein Kind ausüben, können die Eltern das gemeinsame Sorgerecht auch noch nach der Geburt beim Jugendamt beantragen.
Ab dem Zeitpunkt der Sorgeerklärung beginnt eine Frist von drei Monaten. In dieser Zeit können die Eltern den Nachnamen des Kindes neu bestimmen (§ 1617b Abs. 1 BGB).
Können sich die Eltern dabei nicht einigen, entscheidet das Familiengericht künftig nach dem Kindeswohl, welcher Nachname gelten soll (§ 1617b Abs. 3 BGB n.F.).
Gut zu wissen: Der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter beantragen. Wie das funktioniert, welche Unterlagen Sie dafür benötigen und welche Fristen Sie einhalten müssen, erklären Ihnen die Partnerkanzleien der DAHAG jederzeit in der telefonischen Rechtsberatung.
Übrigens: Auch im umgekehrten Fall funktioniert die Änderung des Geburtsnamens. Nehmen wir an, Sie haben die Vaterschaft für ein Kind anerkannt und das Kind trägt Ihren Nachnamen. Später wird aber rechtskräftig festgestellt, dass Sie nicht der Vater sind. In diesem Fall können Sie nach § 1617b Absatz 2 BGB beantragen, dass das Kind statt Ihrem den Nachnamen seiner Mutter bekommt. Diesen Antrag müssen Sie beim Standesamt stellen.
Was gilt für Kinder in Patchworkfamilien?
Kinder aus geschiedenen Ehen oder Patchworkfamilien haben seit der Gesetzesänderung mehr Rechte: Sie können etwa einfacher den Namen des betreuenden Stiefelternteils annehmen. Außerdem kann man frühere Namensänderung leichter rückgängig machen, wenn sich die familiäre Situation ändert, zum Beispiel wenn die Ehe endet oder das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt.
Einbenennung
Haben Sie ein Kind und wollen heiraten, möchten Sie vielleicht auch den Nachnamen Ihres Kindes ändern lassen, damit es denselben Namen trägt wie alle anderen Familienmitglieder. Das ist möglich.
Heiraten Sie einen Partner, der nicht Elternteil Ihres Kindes ist und nehmen dessen Namen an, können Sie den Namen über eine sogenannte Einbenennung (§ 1618 BGB) auch an Ihr Kind weitergeben. Seit der Reform des Namensrechts zum 1. Mai 2025 ist dies sowohl für minderjährige als auch volljährige Kinder möglich.
Voraussetzung für eine Einbenennung bei minderjährigen Kindern ist, dass das Kind im Haushalt des neuen Ehepaares lebt. Zudem muss der andere Elternteil zustimmen – jedenfalls dann, wenn gemeinsames Sorgerecht besteht oder das Kind bisher dessen Namen trägt. Kinder ab fünf Jahren müssen ebenfalls zustimmen.
Neu ist: Auch volljährige Kinder können künftig im Rahmen einer Einbenennung den Namen des Stiefelternteils annehmen – allerdings nur mit ihrer eigenen Zustimmung.
Wird die Ehe aufgelöst oder lebt das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, ist künftig eine Rückbenennung des Kindesnamens möglich, ohne dass das Stiefelternteil zustimmen muss.
Stimmen alle Beteiligten zu, kann das Kind:
- den neuen Ehenamen des Elternteils tragen, in dessen Haushalt es lebt.
- seinen bisherigen Geburtsnamen behalten, diesem aber den neuen Ehenamen des Elternteils anfügen.
Aus Hannah Müller, deren Mutter nun Meier heißt, kann also Hannah Meier werden, aber auch Hannah Müller-Meier oder Hannah Meier-Müller.
Stimmt der andere Elternteil der Namensänderung nicht zu, können Sie das Familiengericht bitten, die Einbenennung zu gestatten. Das ist möglich, wenn die Richter glauben, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient. In diesem Fall sollten Sie sich vorab aber kompetenten Rechtsrat einholen, um das Verfahren nicht zu gefährden.
Kann ich als Erwachsener meinen Nachnamen ändern?
Kinder dürfen mit Erreichen der Volljährigkeit ihren Geburtsnamen seit der Reform auch ohne wichtiges Lebensereignis einmalig neu bestimmen. Möglich ist zum Beispiel:
- der Wechsel von einem Elternnamen zum anderen
- die Kombination beider Elternnamen zu einem Doppelnamen
- oder die Kürzung eines Doppelnamens auf einen Bestandteil
Voraussetzung ist, dass die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen gewählt haben und dem Kind als Geburtsnamen den Familiennamen nur eines Elternteils gegeben haben.
Namensänderung aus wichtigem Grund
Wollen Sie Ihren Nachnamen aus einem anderen Grund als den oben angeführten ändern lassen, brauchen Sie einen wichtigen Grund. Nur weil Sie Ihren Nachnamen nicht mögen, wird das Standesamt einer Namensänderung nicht zustimmen.
Wenn Ihr Nachname allerdings anstößig ist und dazu führt, dass Sie ausgelacht oder gemobbt werden, kommt eine Namensänderung nach dem „Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ in Betracht.
Das gilt auch, wenn Sie beispielsweise einen ausländischen Namen tragen, der schwer zu verstehen oder zu schreiben ist oder aus dem nicht zu erkennen ist, was Vor- und was Nachname ist oder wenn Sie eine Geschlechtsumwandlung durchlaufen haben.
Auch wenn Sie ständig verwechselt werden, weil Sie einen sogenannten Sammelnamen (zum Beispiel: Meier, Müller, Schmidt) tragen, kann das ein Grund für eine Namensänderung sein.
In diesen Fällen müssen Sie einen gut begründeten Antrag auf Namensänderung beim Standesamt stellen.
Namensrecht bei ethnischen Minderheiten
Die Reform trägt den Traditionen nationaler Minderheiten in Deutschland Rechnung. So können beispielsweise Angehörige der sorbischen Minderheit geschlechtsspezifische Namensformen wie "Kralowa" für Frauen führen. Auch friesische und dänische Namenskonventionen, wie Patronyme und Matronyme, werden anerkannt.