Schenkungssteuer sparen dank Freibeträgen

Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten zu übertragen, anstatt sie später zu vererben, kann viele Vorteile für die Beschenkten haben: Sie können früher über Eigenkapital verfügen und es entsprechend ihrer Ziele investieren, beispielsweise in ein eigenes Unternehmen. Schenken Sie eine Immobilie, sparen die Begünstigten Miete, müssen keine Eigentumswohnung abbezahlen oder können ein Haus bauen. Ihre Nachkommen profitieren möglicherweise auch mehrfach von Freibeträgen, die sie bei einer Erbschaft nur einmalig in Anspruch nehmen könnten.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste im Überblick

Was gilt als Schenkung?

Eine Schenkung definiert das Bürgerliche Gesetzbuch folgendermaßen:

„Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“ (§ 516 Absatz 1 BGB)

Selbst wenn eine Zuwendung durch Nießbrauchrechte oder andere Auflagen eingeschränkt ist, gilt sie als Schenkung, solange die Übertragung eines Vermögens oder einer Immobilie unentgeltlich erfolgt. Die Auflagen können jedoch steuerrechtliche Auswirkungen haben, beispielsweise auf die Grundsteuer.  

Wie kann ich bei Schenkungen Steuern senken oder vermeiden?

Wenn Sie Vermögen in Form von Geld oder Immobilien nicht vererben, sondern bereits zu Lebzeiten an Ihre Nachkommen weitergeben möchten, sollten Sie möglichst langfristig planen.  Insbesondere, wenn Sie ein größeres Vermögen übertragen und Ihren Nachkommen die Möglichkeit geben möchten, steuerliche Vorteile auszuschöpfen.

10-Jahresfrist für Freibeträge

Durch eine Schenkung zu Lebzeiten ersparen Sie Ihren Nachkommen zuallererst die Erbschaftssteuer. Dafür  kann eine Schenkungssteuer anfallen, die gemäß § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes genauso hoch ausfällt. Einen wichtigen Unterschied gibt es jedoch und der betrifft die Freibeträge: Während der Freibetrag, bis zu dem eine Erbschaft steuerfrei bleibt, nur einmal in Anspruch genommen werden kann, ist das bei Freibeträgen der Schenkungssteuer alle 10 Jahre aufs Neue möglich.

Bei Immobilien läuft die 10-Jahresfrist an, sobald Sie den Grundbucheintrag der Schenkung beantragen.

Gut zu wissen:

Die Schenkungssteuer zahlt meist der oder die Beschenkte, vorgeschrieben ist das jedoch nicht. Wird beispielsweise eine Immobilie verschenkt und der oder die Empfänger*in ist nicht in der finanziellen Lage, die Schenkungssteuer zu zahlen, kann der oder die Schenkende sie stattdessen übernehmen. Das verhindert, dass Empfänger*innen die Immobilie verkaufen müssen, zählt jedoch als weitere Schenkung, die wiederum steuerpflichtig sein kann.

Welcher Betrag ist bei einer Schenkung steuerfrei?

Die Höhe der Freibeträge bei einer Schenkung richtet sich gemäß § 16 Absatz 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) nach dem Verhältnis zwischen Schenkenden und Begünstigen. Auch die Einteilung in Steuerklassen gemäß § 15 Absatz 1 ErbStG hängt davon ab.

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei 3 Steuerklassen für folgende Freibeträge:

  Freibetrag Steuerklasse
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner*innen 500.000 Euro I
Kinder* sowie Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind 400.000 Euro I
Enkelkinder, deren Eltern noch leben 200.000 Euro I
Urenkel 100.000 Euro I
Eltern und Großeltern, Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000 Euro II
alle anderen Empfänger*innen 20.000 Euro III

*Als Kinder gelten in allen Kategorien eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder sowie Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder.

Tipp:

Der Freibetrag gilt pro Elternteil. Das bedeutet, dass Vater und Mutter jeweils bis zu 400.000 Euro steuerfrei an ihre Tochter oder ihren Sohn verschenken können.

Wie hoch sind die Steuersätze der Schenkungssteuer?

Sobald das verschenkte Vermögen oder der Wert der Immobilie den Freibetrag übersteigt, fällt Schenkungssteuer an. Während sich die Steuerklasse vom Verhältnis zwischen Schenkenden und Beschenkten ableitet, hängt die Höhe des Steuersatzes davon ab, um welchen Betrag die Schenkung über der Freibetragsgrenze liegt.

Sie Steuersätze sind in § 19 ErbStG wie folgt geregelt:

Wert der Schenkung nach Abzug des Freibetrags Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000 Euro 7 Prozent 15 Prozent 30 Prozent
bis 300.000 Euro 11 Prozent 20 Prozent 30 Prozent
bis 600.000 Euro 15 Prozent 25 Prozent 30 Prozent
bis 6.000.000 Euro 19 Prozent 30 Prozent 30 Prozent
bis 13.000.000 Euro 23 Prozent 35 Prozent 50 Prozent
bis 26.000.000 Euro 27 Prozent 40 Prozent 50 Prozent
über 26.000.000 Euro 30 Prozent 43 Prozent 50 Prozent

Beispiel:

Mutter und Vater möchten Ihrem Sohn zu Lebzeiten zwei Eigentumswohnungen im Wert von jeweils 450.000 Euro übertragen. Pro Elternteil hat der Sohn einen Freibetrag von 400.000 Euro und für ihn gilt Steuerklasse I.

Immobilienwert 900.000 Euro – 2 x 400.000 Euro Freibetrag

= 100.000 Euro zu versteuernder Immobilienwert

Der Wert beider Immobilien in Höhe von 900.000 Euro übersteigt die Summe der Freibeträge um 100.000 Euro und der Sohn müsste sie gemäß Tabelle zu einem Steuersatz von 11 Prozent versteuern.

Für die Schenkung der Immobilien würden also insgesamt 11.000 Euro Schenkungssteuer anfallen.

Verschenken die Eltern die Wohnungen nacheinander in einem Abstand von 10 Jahren, kann der Sohn zweimal den doppelten Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil ausschöpfen. Er muss keine Schenkungssteuer zahlen, weil der Wert der einzelnen Wohnungen in Höhe von 450.000 Euro beide Male unter der Summe der Freibeträge in Höhe von 800.000 Euro bleibt.

Wie wird der Wert einer Immobilie oder eines Grundstücks ermittelt?

Die Schenkungssteuer richtet sich nach dem Verkehrswert einer Immobilie. Unbebaute Grundstücke werden nach der Fläche und dem Bodenrichtwert bewertet.

Um den Verkehrswert einer Immobilie zu bestimmen, gibt es verschiedene Bewertungsmethoden: 

  • Vergleichswertverfahren: Der Verkehrswert orientiert sich an vergleichbaren Objekten in der Umgebung.
  • Ertragswertverfahren: Betrachtet bei vermieteten Immobilien mögliche Renditen, also Mieteinnahmen, die der Eigentümer mit dem Objekt dauerhaft erzielen kann.
  • Sachwertverfahren: Hier ermittelt man zunächst den Gebäudesachwert und den Bodenwert. Der Gebäudesachwert besteht aus den Baukosten, den Baunebenkosten und Kosten für Außenanlagen abzüglich der Minderung um den Alterswert. Gebäudesachwert und Bodenwert werden addiert und mit dem Marktanpassungsfaktor multipliziert, um die aktuelle Marktlage zu berücksichtigen.

Aufgrund von Änderungen des Bewertungsgesetzes (BewG) zum 01.01.2023 wurden unter anderem das Sach- und Ertragswertverfahren an die Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst, was zu einer Neubewertung bebauter Grundstücke führt. Dabei wurde die steuerliche Bewertung dichter an die aktuellen Verkehrswerte und damit an die gestiegenen Immobilienpreise gekoppelt. Auch wenn die Schenkungssteuer an sich nicht erhöht wurde, bedeutet ein höherer Immobilienwert natürlich auch höhere Abgaben bei Schenkungen.

Fällt für selbst genutzte Immobilien Schenkungssteuer an?

Nutzen beschenkte Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die Immobilie selbst, bleibt eine Schenkung steuerfrei. Das gilt bis zu einer Wohnfläche von 200 qm auch für Kinder oder für Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind. Allerdings müssen die Beschenkten die Immobilie nach der Schenkung 10 Jahre selbst bewohnen.

Welche Kosten fallen bei einer Schenkung an?

Die Schenkung an sich ist eine unentgeltliche Zuwendung und es dürfen keine Kosten als Gegenleistung anfallen. Trotzdem können für eine Schenkung Folgekosten entstehen, beispielsweise für

  • Rechtsberatung oder Steuerberater
  • Allgemeine Erwerbsnebenkosten wie Notargebühren, Kosten für den Eintrag ins Grundbuch oder Handelsregister.
  • Gutachten zur Wertermittlung
  • Grunderwerbsteuer

Allgemeine Erwerbskosten können Begünstigte in vollem Umfang von der Schenkungssteuer absetzen. Auch Kosten für die Erstellung der Schenkungssteuererklärung sind voll abzugsfähig, sonstige Steuerberatungs- oder Rechtsberatungskosten im Vorfeld der Schenkung dagegen nicht.

Grunderwerbsteuer fällt bei sogenannten Vollschenkungen nach § 3 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht an. Auch bei Schenkungen unter Auflagen wie Nießbrauch- oder Wohnrechten, Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtungen der Erben sind nahe Angehörige wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder oder andere Nachkommen in gerader Linie von der Grundsteuer befreit. Bei Schenkungen an Geschwister, Nichten und Neffen sowie weiter entfernte Verwandte oder Nichtverwandte unterliegt die Auflage der Grunderwerbsteuer. 

Ist eine Schenkung ohne Notar und Schenkungsvertrag möglich?

Grundsätzlich müssen sie bei einer Schenkung laut § 518 Absatz 1 BGB einen Schenkungsvertrag abschließen und diesen notariell beurkunden lassen. Nach § 518 Absatz 2 BGB sind sogenannte Handschenkungen allerdings auch wirksam, wenn das Versprechen eingelöst und die Schenkung tatsächlich vollzogen wurde. Ein notariell beglaubigter Schenkungsvertrag ist allerdings ratsam, vor allem wenn es um große Vermögenswerte geht.

Ein Rechtsanwalt kann Sie im Vorfeld beraten, um Ihre Bedürfnisse bezüglich der Schenkung zu definieren. So können Sie sich beispielsweise ein Nießbrauch- oder Wohnrecht einräumen, oder eine Rückabwicklungsklausel im Fall der Insolvenz des Beschenkten im Schenkungsvertrag verankern. Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG helfen Ihnen gerne am Telefon weiter.

Schenkungssteuer sparen durch Nießbrauch

Nießbrauchrechte, zum Beispiel ein uneingeschränktes, lebenslanges Wohn- und Vermietungsrecht, sind eine weitere Möglichkeit, die Schenkungssteuer zu reduzieren. Da Begünstigte eine mit Nießbrauchrechten verbundene Immobilie weder selbst bewohnen noch vermieten können, sinkt der Wert des Objekts und es fällt weniger Schenkungssteuer an. Sinkt der Wert dadurch unter den Freibetrag, ist die Schenkung sogar steuerfrei.

Was bedeutet eine Schenkung für die Erben?

Oftmals sollen Schenkungen zu Lebzeiten die Erbschaftssteuer reduzieren oder vermeiden. Allerdings müssen zwischen Todesfall und Schenkung mindestens 10 Jahre liegen, damit der Vermögenswert nicht mehr zum Nachlass gerechnet wird. Mit jedem Jahr, das nach einer Schenkung vergeht, reduziert sich deren Wert um 10 Prozent. 30 Prozent vom Schenkungswert zählen beispielsweise noch zum Nachlass, falls der Schenkende 7 Jahre nach der Schenkung verstirbt.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Nicht immer sind Steuerersparnisse der Grund für eine Schenkung. Manchmal steckt auch der Wunsch dahinter, ein Vermögen frühzeitig an bevorzugte Nachkommen zu verschenken. Die Benachteiligten haben dann allerdings Anspruch auf ihren Pflichtteil

Der Pflichtteil liegt bei der Hälfte des Erbteils, der den Erbberechtigten per Gesetz zugestanden hätte. Wie viel vom Wert der Schenkung noch für die Berechnung des Pflichtteils relevant sind, hängt wiederum mit der 10-Jahresfrist zusammen.

Achtung: Ist die Schenkung mit einem uneingeschränkten Nießbrauchrecht verbunden, läuft die 10-Jahresfrist nicht an. Der Vermögenswert der Schenkung ist in vollem Umfang dem Nachlass anzurechnen, an dem weitere Erbberechtigte ihren Pflichtteil beanspruchen können.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Schenkung von Immobilien und Vermögen

  • Wie erfährt das Finanzamt von Schenkungen?

    Über Schenkungen müssen Begünstigte oder Schenkende laut § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes das Finanzamt innerhalb von 3 Monaten informieren. Richten Sie die Schenkungsanzeige ans Finanzamt am Wohnsitz des oder der Schenkenden, das für Erbschaften und Schenkungen zuständig ist.

     

    Gibt es einen Schenkungsvertrag, der notariell beurkundet wird, meldet der Notar dem Finanzamt die Schenkung.

     

  • Kann man eine Schenkung widerrufen?

    Eine Schenkung sollte man sich gut überlegen, denn sie kann nur unter bestimmten Bedingungen rückgängig gemacht werden. Ein guter Grund wäre nach § 530 Absatz 2 BGB grober Undank des Beschenkten. Darunter versteht der Gesetzgeber allerdings massive Beleidigungen, Bedrohungen oder körperliche Misshandlungen.  

     

    Falls beispielsweise die beschenkte Tochter stirbt und die Immobilie auf den unbeliebten Schwiegersohn übergeht oder der beschenkte Sohn das übertragene Vermögen aufgrund einer Insolvenz verliert, ist das ärgerlich für die Schenkenden. Ausreichende Gründe für einen Widerruf sind das jedoch nicht.

     

    Außer, Sie haben im Schenkungsvertrag Rückabwicklungsklauseln für solche Situationen verankert. Ein Rückforderungsrecht können sich Schenkende beispielsweise für den Fall vorbehalten, dass Begünstigte vor ihnen sterben. Achten Sie jedoch darauf, dass die Rückabwicklung einer Schenkung steuerrechtliche Konsequenzen hat und lassen Sie sich am besten bereits vor Abschluss des Schenkungsvertrags anwaltlich beraten.

     

  • Was ist, wenn Schenkende verarmen?

    Für den Fall, dass Schenkende ihren Lebensunterhalt nicht mehr aufbringen können, dürfen sie oder Sozialhilfeträger an ihrer Stelle das Geschenk gemäß § 528 BGB zurückfordern. Ist die Schenkung nicht mehr vorhanden oder liegt sie mehr als 10 Jahre zurück, kann der Begünstigte die Herausgabe verweigern, sofern nicht per Schenkungsvertrag kein anderer Zeitraum vereinbart wurde.

     


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