Erbschaftssteuer (2024): Höhe, Freibeträge, Ausnahmen

Wer in Deutschland erbt, muss Erbschaftssteuer zahlen. Doch damit der emotionale Todesfall nicht auch noch zur finanziellen Zerreißprobe wird, sieht das Steuerrecht hierzulande großzügige Freibeträge vor. Wann Erbschaftssteuer fällig ist, wie hoch sie ausfällt und wie Sie die Abgabe vielleicht umgehen können, erfahren Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Erbschaftssteuer: Das Wichtigste in Kürze

Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?

Im Grunde muss jeder, der in Deutschland etwas erbt, das Erbe auch versteuern. Dabei fällt die Erbschaftssteuer immer dann an, wenn Erbe oder Erblasser in Deutschland gemeldet sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hier haben. Zählt eine Immobilie zum Nachlass, die in Deutschland steht, so muss diese ebenfalls gemäß dem deutschen Steuerrecht versteuert werden.

Doch anhand des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) soll vermieden werden, dass ein Todesfall für die Erben zum finanziellen Fiasko wird. So sind darin großzügige Freibeträge vorgesehen, die vor allem sehr nahen Verwandten zugutekommen. Dies führt in der Realität dazu, dass nur die wenigsten Erben tatsächlich Abgaben zahlen müssen.

Erbschaftssteuer (2024): Welche Freibeträge gelten?

Wie hoch die Erbschaftssteuer in Ihrem Fall ausfällt und ob Sie überhaupt zur Kasse gebeten werden, hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Erblasser ab. Als Faustregel können Sie sich merken: Je näher Sie dem Erblasser verwandtschaftlich gestanden haben, desto höher ist der Freibetrag. So können Sie als Ehepartner etwa 500.000 Euro steuerfrei erben. Waren Sie mit dem Erblasser lediglich befreundet, aber nicht verwandt, liegt der Freibetrag bei gerade einmal 20.000 Euro.

Erbschaftssteuer Freibeträge (2024)

Erbe (im Verhältnis zum Erblasser)Freibetrag
Ehepartner / eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder / Adoptivkinder400.000 €
Enkelkinder200.000 €
Eltern / Großeltern100.000 €
Geschwister, Neffen, Nichten20.000 €
Nicht Verwandte, Bekannte, Freunde20.000 €

Alles, was Ihren persönlichen Freibetrag übersteigt, müssen Sie versteuern.

 

Zusätzliche Versorgungsfreibeträge für nahe Verwandte

Oft hinterlassen Erblasser nicht nur Barvermögen und Immobilien, sondern auch sogenannte Versorgungsbezüge. Dazu zählen etwa private Lebensversicherungen. Für derartige Erbschaften existieren gesonderte Versorgungsfreibeträge, die nicht auf den regulären Freibetrag angerechnet werden. Das heißt, Sie können diese Versorgungsbezüge unter Umständen steuerfrei erben.

Versorgungsfreibeträge (2024)

  • Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro
  • Für Kinder: je nach Alter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro

Bei Kindern gilt: Je jünger das erbende Kind, desto höher der Versorgungsfreibetrag. Er beginnt bei 52.000 Euro und sinkt alle 5 Jahre um rund 10.000 Euro. Hat das Kind das 27. Lebensjahr vollendet, entfällt der Versorgungsfreibetrag.

Wie hoch fällt die Erbschaftssteuer aus?

Nicht nur der Erbschaftssteuerfreibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Auch Ihr persönlicher Steuersatz orientiert sich daran. So werden Erben grundsätzlich in 3 Steuerklasse eingeordnet.

Achtung: Diese decken sich nicht mit den Steuerklassen, die Sie von Ihrer Einkommensteuererklärung kennen.

  • Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkelkinder und weitere enge Verwandte
  • Steuerklasse II: Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner und weitere entferntere Verwandte
  • Steuerklasse III: Nicht Verwandte, Bekannte, Freunde

Wissen Sie erst einmal, welcher Erbschaftssteuerklasse Sie angehören und wie hoch Ihr Erbe ausfällt, können Sie der nachfolgenden Tabelle Ihren persönlichen Steuersatz entnehmen oder alternativ einen der vielen Online-Erbschaftssteuerrechner nutzen.

 

Erbschaftssteuertabelle: Steuersätze 2024

Erbschaft Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
< 75.000 € 7 % 15 % 30 %
< 300.000 € 11 % 20 % 30 %
< 600.000 € 15 % 25 % 30 %
< 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
< 13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
< 26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
alles darüber 30 % 43 % 50 %

Einige Beispiele:

  • Beispiel 1 „Erbschaftssteuer bei Kind“: Das Kind des Erblassers erbt eine Immobilie im Wert von 350.000 Euro sowie ein Aktiendepot im Wert von 200.000 Euro. Insgesamt bringt es der Nachlass damit auf 550.000 Euro, was den Freibetrag für Kinder (400.000 Euro) um 150.000 Euro übersteigt. Die Differenz von 150.000 Euro muss der Erbe (als Kind Steuerklasse I) der obigen Tabelle zufolge mit einem Steuersatz von 11 Prozent versteuern und entsprechend 16.500 Euro an das Finanzamt zahlen.
  • Beispiel 2 „Erbschaftssteuer bei Nichte“: Die Nichte des Erblassers erbt dessen Tagesgeldkonto, auf dem sich 15.000 Euro befinden. Das Erbe übersteigt den Steuerfreibetrag bei Nichten und Neffen (20.000 Euro) nicht, weshalb keine Erbschaftssteuer fällig ist.

Erbschaftssteuer bei Immobilien

Zwar sind die Freibeträge großzügig, doch sind sie oft schnell überschritten, wenn ein Haus oder eine größere Eigentumswohnung im Spiel sind.

Erbschaftssteuer beim Eigenheim

Grundsätzlich gelten auch hier die oben aufgeführten Freibeträge und Steuersätze. Allerdings haben Erben der Steuerklasse I – als Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder – die Möglichkeit, die Immobilie steuerfrei zu erben. Dies ist jedoch an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Erblasser muss die Immobilie bis zu seinem Tod selbst bewohnt haben und
  • Der Erbe muss die Immobilie nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre lang selbst bewohnen

Die Steuerbefreiung gilt daher im Grunde nur für das selbstbewohnte Eigenheim. Übernehmen Sie das Familienheim steuerfrei und möchten Sie es im Anschluss an den Erbfall doch nicht 10 Jahre lang selbst bewohnen, so müssen Sie unter Umständen mit einer nachträglichen Besteuerung rechnen.

Als zusätzliche Hürde ist darüber hinaus eine Flächenbegrenzung zu beachten: So können Kinder und Enkelkinder (wenn das Kind des Erblassers bereits gestorben ist) die Immobilie nur dann steuerfrei erben und selbst bewohnen, wenn die Wohnfläche weniger als 200 qm beträgt. Bei Ehepartnern gilt diese Regelung nicht.

Erbschaftssteuer bei vermieteten Immobilien

Viele Menschen setzen für die private Altersvorsorge auf vermietete Immobilien. Diese dienen als Kapitalanlagen und erzeugen durch regelmäßige Mieteinnahmen einen zusätzlichen Einkommensstrom. Wer eine solche Immobilie erbt, muss diese regulär versteuern. Allerdings gewährt das deutsche Steuerrecht einen pauschalen Bewertungsabschlag von 10 Prozent. So werden nur 90 Prozent des Immobilienwertes bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt.

Selbstverständlich gilt aber auch hier: Alles, was unter den Freibetrag fällt, muss nicht versteuert werden.

Indirekte Erhöhung der Erbschaftssteuer 2023?

Wer damit rechnet, einmal eine Immobilie zu erben, muss seit 2023 mit höheren Steuerabgaben rechnen. Das liegt daran, dass die Immobilienbewertung im Rahmen des Jahressteuergesetz 2022 an die tatsächliche Wertentwicklung von Immobilien angepasst wurde. Zwar änderten sich Erbschaftssteuersätze und Freibeträge nicht, doch dürfte der höhere Wert von Immobilien dennoch eine höhere steuerliche Belastung für zahlreiche Erben mit sich bringen.

Tipp für Erben: Verlassen Sie sich bei der Wertermittlung nicht auf das Finanzamt!

Bei Immobilienerbschaften ist immer auch das Finanzamt involviert. Dieses kümmert sich darum, den Wert des Objekts zu bestimmen. Was zunächst wie ein komfortabler Service klingt, kommt vielen Erben teuer zu stehen. Denn das Finanzamt setzt bei der Ermittlung des Verkehrswerts auf standardisierte Verfahren. So liegt der vom Amt ermittelte Wert oft deutlich über dem eigentlichen Wert der Immobilie. Grund dafür ist, dass wertmindernde Faktoren – wie etwa erhöhter Renovierungsbedarf oder eine schlechte Lage – nicht berücksichtigt werden. Da sich die Erbschaftssteuer am Wert des Erbes orientiert, ist ein zu hoch angesetzter Verkehrswert für Erben nachteilig. Es kann sich daher lohnen, auf eigene Faust einen neutralen Gutachter zu beauftragen und den Verkehrswert so selbst in Erfahrung zu bringen.

Erbschaftssteuer durch Schenkungen umgehen

Wenn Sie über Ihr eigenes Vermächtnis nachdenken und ein großes Vermögen angehäuft haben, sollten Sie auch Schenkungen ins Auge fassen. Zwar greifen hier grundsätzlich dieselben Freibeträge und Steuersätze wie bei der Erbschaftssteuer, doch kann der Freibetrag bei Schenkungen alle 10 Jahre aufs Neue vollständig ausgeschöpft werden. Das bedeutet: Sie könnten Ihren Enkeln heute 200.000 Euro steuerfrei als Schenkung zukommen lassen und in 10 Jahren noch einmal genau denselben Betrag steuerfrei überweisen. Selbstverständlich können Sie auch Immobilien frühzeitig an Ihre zukünftigen Erben überschreiben, um die Erbschaftssteuer zu umgehen. Handelt es sich hierbei um Ihr Eigenheim, können Sie sich im Gegenzug ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht einräumen lassen.

FAQ: Die häufigsten Fragen zur Erbschaftssteuer

  • Wie hoch ist der Erbschaftssteuerfreibetrag?

    Der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher der Freibetrag. So können Kinder 400.000 Euro steuerfrei erben und Ehepartner sogar bis zu 500.000 Euro.

  • Wie viel Erbschaftssteuer muss ich zahlen?

    Erbschaftssteuer fällt nur an, wenn Ihr Erbe Ihren persönlichen Freibetrag übersteigt. Auf die Differenz wird ein individueller Erbschaftssteuersatz angewendet, der wiederum vom Verwandtschaftsgrad zwischen Ihnen und dem Erblasser abhängt.

  • Muss ich eine Erbschaft melden?

    Ja, wenn Sie erben, müssen Sie dies innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt melden. Verschweigen Sie Ihre Erbschaft, machen Sie sich im schlimmsten Fall der Steuerhinterziehung schuldig. In einigen Fällen wird Ihnen diese Aufgabe aber auch abgenommen: Hat der Erblasser etwa ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag verfasst, so kümmern sich häufig Notar oder Nachlassgericht um die Meldung ans Finanzamt.

  • Muss ich eine Erbschaftssteuererklärung abgeben?

    Nein, nicht zwingend. Das Finanzamt entscheidet darüber, ob Sie eine Erbschaftssteuererklärung abgeben müssen oder nicht. Die nötige Information erhalten Sie, nachdem Sie dem Amt Ihre Erbschaft gemeldet haben.

  • Müssen Erbstücke wie Schmuck oder teure Uhren auch versteuert werden?

    Hier muss unterschieden werden, ob der Erblasser die Erbstücke zum persönlichen Gebrauch oder als Wertanlage gekauft hat. Ist Ersteres der Fall, müssen die Erbstücke nicht versteuert werden. Handelt es sich bei Schmuck, Kunstwerken und Co. jedoch in erster Linie um Wertanlagen, so fällt Erbschaftssteuer an. Im Zweifelsfall muss ein Gutachter untersuchen, ob es sich um Wertanlagen oder Nutzgegenstände handelt.

  • Muss ich geerbten Hausrat versteuern?

    Hausrat hat oft einen geringen finanziellen, aber einen hohen emotionalen Wert. Daher sieht das Steuerrecht auch hier Freibeträge vor. So können Erben der Steuerklasse I Hausrat im Wert von 42.000 Euro und bewegliche Gegenstände (z. B. Autos, Motorräder) im Wert von 12.000 Euro steuerfrei erben. Erben der Steuerklassen II und III können Hausrat und bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro steuerfrei übernehmen.


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