Krank in der Probezeit: Was Sie beachten müssen

Keine Frage: In der Probezeit wollen Sie glänzen. Doch Viren fragen nun mal nicht, ob Sie sich eine Auszeit gerade leisten können oder nicht. Was passiert also, wenn Sie wirklich in der Probezeit krank werden? Und wie können Sie verhindern, dass die Krankheit dem Traumjob vorzeitig ein Ende macht?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Darf mir der Arbeitgeber in der Probezeit krankheitsbedingt kündigen?

In der Probezeit gelten vereinfachte Kündigungsbedingungen. Sowohl Sie selbst wie auch Ihr Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen. Die schlechte Nachricht: Das gilt auch, wenn Sie krank sind. Das ist eine Besonderheit der Probezeit, denn danach und wenn der gesetzliche Kündigungsschutz greift, ist das nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Gut zu wissen:

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist zwar auch nach der Probezeit nicht unmöglich. Der Arbeitgeber muss sie aber sehr ausführlich begründen. Rechtmäßig darf er einem kranken Arbeitnehmer nur kündigen, wenn er diese drei Bedingungen nachweislich erfüllt:

  • Er hat eine Gesundheitsprognose für den Arbeitnehmer erstellen lassen. Dafür kann er zum Beispiel mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse zusammenarbeiten. Nur wenn diese Prognose negativ ist, Ärzte also davon ausgehen, dass der Mitarbeiter auch künftig arbeitsunfähig ist, kommt eine Kündigung in Betracht.
  • Der Arbeitgeber kann nachweisen, dass ihm durch den krankheitsbedingten Ausfall des Mitarbeiters betrieblicher oder wirtschaftlicher Schaden entsteht.
  • Der Arbeitgeber hat eine Interessenabwägung vorgenommen. Das heißt, er hat geprüft, ob er dem Mitarbeiter eine andere Stelle im Unternehmen anbieten, freihalten oder freimachen kann.

Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ich in der Probezeit krank werde?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das gilt allerdings erst, wenn er mindestens vier Wochen unterbrechungsfrei in dem Unternehmen beschäftigt war. Werden Sie also in den ersten vier Wochen im neuen Job krank, muss der Arbeitgeber für diese Zeit weder Lohn noch Gehalt fortzahlen.

Leer gehen Sie deshalb trotzdem nicht aus, denn Sie können ja schließlich nichts dafür, dass Sie nicht arbeiten konnten. Deshalb springt in diesem Fall die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Das tut sie im Übrigen auch, wenn Sie länger als sechs Wochen am Stück wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig sind. Nach sechs Wochen endet nämlich die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung und die Krankenkasse übernimmt die Leistungen. Allerdings fällt das Krankengeld in der Regel etwas geringer aus als die Lohnfortzahlung.

Waren Sie in den ersten vier Wochen der Probezeit krank, müssen Sie das der Krankenkasse zeitnah mit dem ärztlichen Attest melden (viele Krankenkassen verlangen das Attest innerhalb einer Woche). Ob Sie die Zahlung des Krankengeldes dann zusätzlich beantragen müssen, sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse individuell erfragen.

Übrigens, kündigt Ihnen Ihr neuer Arbeitgeber während der Probezeit und begründet das mit der Krankheit, muss er die Lohnfortzahlung bis zum Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit oder bis zum Ablauf der sechs Wochen leisten – auch dann, wenn die Kündigungsfrist schon viel früher abgelaufen ist. Diese Regelung aus § 8 des Entgeltfortzahlungsgesetzes greift aber wirklich nur, wenn:

  • die Kündigung explizit mit der Krankheit begründet wird oder
  • Sie selbst rechtmäßig fristlos kündigen und der Arbeitgeber den Grund dafür zu verantworten hat. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie vom Arbeitgeber gemobbt werden und deshalb kündigen.

Was muss ich tun, wenn ich wirklich krank geworden bin?

Werden Sie in der Probezeit krank, haben Sie dieselben Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Welche das sind, regelt § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes:

  1. Sie müssen sich unverzüglich krank melden. Das heißt, wenn Sie morgens mit Husten, Schnupfen und Fieber aufwachen, rufen Sie gleich den Arbeitgeber an und melden, dass Sie an diesem Tag nicht zur Arbeit kommen können. Warten Sie mit der Krankmeldung nicht, bis Sie beim Arzt waren. Sie sind zwar auch verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wie lange Sie voraussichtlich krank sein werden und das geht in der Regel erst nach dem Arztbesuch, aber Ihr Arbeitgeber muss für Ersatz sorgen. Damit er das tun kann, ist es wichtig, dass er frühzeitig, am besten vor Arbeitsbeginn weiß, dass Sie an diesem Tag nicht kommen. Ob Sie sich telefonisch, per Mail oder WhatsApp-Nachricht krankmelden, hängt von den Gepflogenheiten ab, die im Unternehmen üblich sind. Erkundigen Sie sich also am besten gleich am Anfang, wie Ihr Chef eine Krankmeldung im Fall der Fälle erhalten möchte.

  2. Spätestens nach drei Tagen Krankheit müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervor geht, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird. Ihr Arbeitgeber kann das Attest aber auch schon vom ersten Tag an verlangen. Was in Ihrem Fall gilt, ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Sind Sie länger krank und bekommen vom Arzt ein Folgeattest, müssen Sie auch dieses unverzüglich dem Arbeitgeber (und der Krankenkasse) vorlegen.

Gerade in der Probezeit, in der Sie sich noch beweisen müssen, sind Sie vielleicht versucht, trotz Krankheit zur Arbeit zu gehen. Das ist aber keine gute Idee. Zum einen sind Sie selbst weniger leistungsfähig und machen leichter Fehler. Zum anderen stecken Sie im schlimmsten Fall Ihre Kollegen an. Bleiben Sie also daheim und kurieren Sie sich aus. Um trotzdem einen positiven Eindruck zu hinterlassen, melden Sie sich auch während der Krankheit am besten regelmäßig persönlich bei Ihrem Vorgesetzten. Schreiben Sie nicht nur eine E-Mail, sondern rufen Sie an, um mitzuteilen, was der Arzttermin ergeben hat und wann der Chef voraussichtlich wieder mit Ihnen rechnen kann. Nimmt Sie eine Erkrankung längere Zeit aus dem Spiel, können Sie nach der Genesung auch von sich aus anbieten, die Probezeit zu verlängern, um so die versäumte Kennenlernphase nachzuholen.


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