Nachtzuschlag und Nachtarbeit: Was steht mir zu?
Wer in der Nacht arbeitet, der erhält einen Nachtzuschlag – auch Nachtschichtzulage genannt. Das Arbeitszeitgesetz besagt zwar nicht, wie hoch ein Nachtschichtzuschlag ausfallen muss, aber es bestimmt, dass Nachtarbeit in irgendeiner Form ausgeglichen werden muss. Alles was Sie über Ihren Nachtzuschlag und Nachtarbeit wissen müssen, lesen Sie hier.
- Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschlag?
- Wann erhalte ich einen Nachtzuschlag?
- Gesetzliche Regelungen: Was gilt in der Nachtarbeit?
- Nachtarbeit am Feiertag: Welche Zuschläge erhalte ich?
- Nachtarbeitszeitverbot: Wann muss ich nachts nicht arbeiten?
- Nachtzuschlag: Wie viel Geld erhalte ich?
- Sind Nachtzuschläge steuerfrei?
- Nachtzuschlag bei Minijob und Nebenjob
- Kein Mindestlohn: Erhalte ich trotzdem Nachtzuschlag?
Nachtzuschlag: Das Wichtigste im Überblick
- Anspruch auf Nachtzuschlag: Arbeitgeber müssen Nachtarbeit mit einem Zuschlag oder Freizeitausgleich vergüten.
- Wann erhalte ich Nachtzuschlag: Nachtzuschlag erhalten Sie zwischen 23:00 und 06:00 Uhr, Bäcker und Konditoren von 22:00 bis 05:00 morgens.
- Steuerfreiheit: Nachtzuschläge sind von 25 Prozent zwischen 23:00 und Mitternacht sind steuerfrei, von 00:00 bis 04:00 Uhr sind sogar 40 Prozent steuerfrei.
- Höhe des Nachtzuschlags: In der Regel erhalten Sie 25 Prozent Ihres Bruttostundenlohns und ab Mitternacht bis 04:00 Uhr dann 40 Prozent.
Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschlag?
Wenn Sie nachts arbeiten, haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihre Arbeitgeber die Nachtarbeit angemessen vergütet – auch dann, wenn Sie nicht innerhalb eines tariflichen Arbeitsvertrag ausgestattet sind. Allerdings muss es sich dabei nicht prinzipiell um Geld handeln. Auch ein Freizeitausgleich ist möglich, also eine Anzahl bezahlter freier Tage als Ausgleich.
Wie Ihr Arbeitgeber nun Ihre Nachtarbeit vergütet, bleibt ihm selbst überlassen. Er darf auch beide Möglichkeiten miteinander kombinieren. Allerdings haben Sie nur einen Anspruch auf diese Vergütung, wenn Sie auch als Nachtarbeiter gelten. Dazu ist es nötig, dass Sie die gesetzlichen Vorgaben zur Nachtarbeit erfüllen.
Wann erhalte ich einen Nachtzuschlag?
Das Arbeitszeitgesetz hat sich hier festgelegt und entschieden, dass Arbeit von 23:00 bis 06:00 Uhr allgemein als Nachtarbeit gilt. Für Bäckereien und Konditoreien allerdings gelten Arbeiten von 22:00 bis 05:00 Uhr als Nachtarbeit. Während dieser Zeit muss Ihr Arbeitgeber Ihnen also einen Zuschlag zahlen oder einen Freizeitausgleich schaffen – zumindest wenn noch zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Zum einen: Wenn Sie nachts arbeiten, müssen mindestens zwei Stunden Ihrer Arbeitszeit innerhalb der oben genannten Zeit liegen, um einen Anspruch auf Nachtzuschlag zu haben. Arbeiten Sie also von 15:30 – 00:00 Uhr und sind kein Bäcker oder Konditor, haben Sie keinen Anspruch auf Nachtschichtzulage. Also Bäcker oder Konditor hätten Sie einen Anspruch, da hier ja bereits ab 22 Uhr die Nachtarbeitszeit gilt.
- Zum anderen: Sie arbeiten mindestens 48 Tage im Jahr in der Nacht oder leisten innerhalb einer Wechselschicht regelmäßig Nachtarbeit. Es handelt sich also nicht um Nachtarbeit, wenn Sie einmalig in der Nacht einen Kollegen vertreten oder sonst auch nur ausnahmsweise unregelmäßig mal in der Nacht einspringen. Sie haben dann keinen gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschlag oder Freizeitausgleich.
Gut zu wissen: Nachtschichtzulage muss grundsätzlich für alle gleich sein
Egal, ob Sie in der Gastronomie arbeiten oder an der Tankstelle: Ihr Arbeitgeber muss die Nachtarbeit angemessen vergüten. Das heißt im Regelfall auch, dass Zuschläge für alle Angestellten eines Betriebs gleich ausfallen müssen, wie auch der Bundesgerichtshof entschied. Doch es gibt Ausnahmen: So bestätigte das Bundesarbeitsgericht im Februar 2023, dass dabei durchaus tarifvertragliche Besonderheiten Anwendung finden können, etwa eine unterschiedliche Vergütung von regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit.
Gesetzliche Regelungen: Was gilt in der Nachtarbeit?
Die folgenden Anforderungen an die Nachtarbeit sind im Arbeitszeitgesetz festgelegt. In Ihrem Tarifvertrag kann es zu Abweichungen kommen, darum sollten Sie im Zweifel immer zuerst einen Blick in den für Sie gültigen Vertrag werfen:
Die nächtliche Arbeitszeit darf nicht länger als acht Stunden betragen. In Ausnahmefällen sind allerdings auch zehn Stunden erlaubt. Vorausgesetzt, Sie arbeiten im Monatsdurchschnitt pro Nacht nicht länger als acht Stunden. Gleichen Sie also eine Zehn-Stunden-Nacht beim nächsten Mal mit einer Sechs-Stunden-Nacht aus, ist das also kein Problem.
Wenn Sie als Nachtarbeiter gelten, haben Sie einen Anspruch auf eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung. Diese erhalten Sie auf Wunsch alle drei Jahre und Ihr Arbeitgeber muss die Kosten dafür tragen. Wegen der erwiesenen körperlichen und psychischen Belastung durch die Nachtarbeit können Sie diese Untersuchung ab 50 jedes Jahr in Anspruch nehmen.
Sollten Sie nachweisen können, dass Ihre Gesundheit durch die Nachtarbeit gefährdet ist, haben Sie einen Anspruch auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Selbiges gilt auch, wenn Sie ein Kind unter zwölf Jahren oder einen schwerpflegebedürftigen Angehören betreuen müssen.
All das kann Ihr Arbeitgeber aber verweigern, wenn sogenannte dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Also wenn Sie Ihn beispielsweise durch die Versetzung an einen Tagesarbeitsplatz ruinieren würden. Das muss er dann allerdings nachweisen können. Sollte das der Fall sein, empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Personal- oder Betriebsrat.
Nachtarbeit am Feiertag: Welche Zuschläge erhalte ich?
Wer an einem Feiertag in der Nacht arbeiten muss, der erhält sogar zwei verschiedene Zuschläge – nämlich den Nachtzuschlag und den Feiertagszuschlag. Allerdings erhalten Sie den Nachtzuschlag länger als den Feiertagszuschlag, diesen erhalten Sie nämlich nur bis 04:00 Uhr morgens und nicht bis 06:00 bzw. 05:00 Uhr. Arbeiten Sie also von 22:00 Uhr bis 06:30 Uhr und machen dabei eine halbe Stunde Pause, erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer Nachtschichtzulage für die Zeit von 23:00 Uhr bis 04:00 Uhr den Feiertagszuschlag.
Ein Beispiel:Sie arbeiten ohne Tarifvertrag für Ihren Arbeitgeber, dazu gehört für Sie auch Nachtarbeit. Diesmal hat es Sie am 1. Mai erwischt und Sie müssen in der Nacht ran. Arbeiten müssen Sie von 21:30 bis 06:00 Uhr morgens. Sie machen dabei zwischen 01:00 und 01:30 eine Pause. Welche Zuschläge stehen Ihnen also zu? Den Nachtzuschlag erhalten Sie ab 23:00 Uhr – genauso wie den Feiertagszuschlag. Da Sie um 01:00 Uhr morgens eine Pause machen, erhalten Sie für diese halbe Stunde aber keine Zuschläge, da Sie nur für die effektive Arbeitszeit einen Zuschlag bekommen. Nach Ihrer Pause erhalten Sie weiterhin beide Zuschläge. Allerdings nur bis 04:00 Uhr morgens, denn danach erlischt Ihr Anspruch auf Feiertagszuschlag. Den Nachtzuschlag erhalten Sie aber bis Dienstende um 06:00 Uhr.
Nachtarbeitszeitverbot: Wann muss ich nachts nicht arbeiten?
Das Nachtarbeitszeitverbot gilt generell für minderjährige Arbeitnehmer. Allerdings gibt es in manchen Branchen Ausnahmen für Jugendliche ab 16 Jahren. Aber auch für werdende und stillende Mütter während des Mutterschutzes gilt ein Nacharbeitszeitverbot – hier ist die Rede von einem Beschäftigungsverbot. Mittlerweile dürfen werdende und stillende Mütter allerdings auf eigenen Wunsch hin wieder arbeiten. Zumindest dann, wenn keine medizinischen Gründe dagegen sprechen.
Nachtzuschlag: Wie viel Geld erhalte ich?
Ist Ihr Nachtzuschlag in einem Tarifvertrag geregelt, so sollten Sie sich diesen genau ansehen, um feststellen zu können, welche Zuschlagsregelungen bei Nachtarbeit für Sie gelten. Existiert für Sie kein Tarifvertrag, ist es wichtig zu wissen, dass der Nachtzuschlag für jede gearbeitete Stunde zwischen 23:00 und 6:00 morgens gezahlt wird und sich anhand des Bruttolohns pro Stunde bemisst. Dabei kommt es außerdem darauf an, zu welcher Uhrzeit Sie arbeiten.
In der Regel erhalten Sie einen Nachtzuschlag von 25 Prozent Ihres Bruttostundenlohns. Zwischen Mitternacht und 04:00 Uhr morgens erhalten Sie sogar 40 Prozent – vorausgesetzt Sie haben vor 00:00 Uhr angefangen zu arbeiten.
Gut zu wissen: 30 statt 25 Prozent Nachtzuschlag
Arbeiten Sie dauerhaft nachts, so geht der Gesetzgeber von einer höheren Belastung für Sie aus. Daher erhalten Sie dann 30 Prozent Nachtschichtzulage, anstatt der oben genannten 25. Andersherum geht es aber auch. Sollten Sie nämlich lediglich Bereitschaftsdienst haben, sind die Belastungen für Sie nicht ganz so hoch. Daher ist hier auch ein geringerer Nachtzuschlag erlaubt.
Sind Nachtzuschläge steuerfrei?
Nachtzuschläge sind in der Regel steuerfrei – solange Sie gewisse Prozentsätze des Stundenlohns zu gewissen Uhrzeiten nicht überschreiten:
- Zwischen 23:00 Uhr und Mitternacht sind 25 Prozent Nachtschichtzulage steuerfrei.
- Zwischen Mitternacht und 04:00 Uhr morgens sind maximal 40 Prozent steuerfrei.
- Von 04:00 Uhr bis zum Ende der Nachtarbeit um 06:00 sind wieder 25 Prozent steuefrei.
Nachtzuschlag bei Minijob und Nebenjob
Auch dann, wenn Sie in einen 520-Euro-Job haben oder einen Nebenjob ausüben, haben Sie einen Anspruch auf die Nachtschichtzulage. Achten Sie gerade bei einem Minijob aber darauf, dass Sie durch die Zuschläge nicht über die Berechnungsgrenze kommen. Da Sie sonst steuer- und sozialversicherungspflichtig werden. Steuerfreie Nachtzuschläge, also jene bis 25 beziehungsweise 40 Prozent, fließen aber nicht in die Berechnung für die Sozialversicherung und Steuerpflicht mit ein. Das bedeutet, solange Sie steuerfreie Nachtschichtzulagen erhalten, müssen Sie sich keine Gedanken machen, ob Sie eventuell komplett steuerpflichtig werden.
Ein Beispiel:Sie verdienen im Monat als Minijobber 590 Euro – davon 70 Euro durch steuerfreie Nachtzuschläge. Das ist kein Problem, da die 70 Euro nicht in die grundsätzliche Berechnung einfließen. Sie erhalten also nach Abzug dieser Zuschläge 520 Euro und sind somit weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig.
Kein Mindestlohn: Erhalte ich trotzdem Nachtzuschlag?
Sollten Sie zu den wenigen Beschäftigten in Deutschland gehören, die keinen Mindestlohn erhalten, bekommen Sie für die Nachtarbeit natürlich trotzdem einen Nachtzuschlag. Allerdings wird dafür dann nicht Ihr Bruttostundenlohn als Berechnungsgrundlage des Zuschlags herangezogen, sondern der Mindestlohn. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im September 2017 in einem Grundsatzurteil (Az. 10 AZR 171/16).