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Unterhalt, Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt geht von dem sog. Halbteilungsgrundsatz aus. Das heißt nichts anderes, als dass der gegenseitige Unterhalt aus dem Einkommen errechnet wird, das die Eheleute schon während der funktionierenden Ehe gemeinsam zur Verfügung haben.

Der Ehegattenunterhalt geht von dem sog. Halbteilungsgrundsatz aus. Das heißt nichts anderes, als dass der gegenseitige Unterhalt aus dem Einkommen errechnet wird, das die Eheleute schon während der funktionierenden Ehe gemeinsam zur Verfügung haben. Beispiel: Der Mann verdient 3.000,00 €, zahlt aber gemeinsame Schulden ab von 700,00 €, hat also noch zur Verfügung 2.300,00 €. Die Ehefrau verdient 800,00 €. Das ist ein gemeinsames Einkommen von 2.300,00 € + 600,00 € = 3.100,00 €.  Der Halbteilungsgrundsatz sagt, jeder soll die Hälfte haben, also 1.550,00 €.  Davon verdient die Frau selbst 800,00 €.  Und hat somit einen Unterhaltsanspruch gegen den Mann von 750,00 € gegenüber ihrem Ehemann. Sind Kinder vorhanden, so geht der Kindesunterhalt vor. Er ist rechnerisch vorab zu berücksichtigen und der Unterhalt der Ehefrau errechnet sich aus dem verbleibenden Einkommen des Mannes.

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