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Reiserücktrittsversicherung greift trotz Online-Check-In

Die Reiserücktrittsversicherung greift auch dann ein, wenn der Versicherte nach dem Online-Check-In derart erkrankt, dass ein Reiseantritt nicht möglich ist.

Die Reiserücktrittsversicherung greift auch dann ein, wenn der Versicherte nach dem Online-Check-In derart erkrankt, dass ein Reiseantritt nicht möglich ist. Das hat das Amtsgericht München mit einem Urteil entschieden (AZ.: 171 C 18960/13). Das AG führte aus, der Versicherungsschutz ende nicht mit dem Online-Check-In, da die Reise dann noch nicht als angetreten zu betrachten sei. Laut den Versicherungsbedingungen endet der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und er beginnt bei ihrer Buchung.

Der Kläger buchte Anfang April 2013 eine Flugreise von Frankfurt nach Santo Domingo, welche von Ende April bis Mitte Mai desselben Jahres stattfinden sollte. Im Rahmen der Buchung schloss der Kläger zugleich eine Reiserücktrittsversicherung ab. Am Vormittag des Abflugtages nutzte er die angebotene Online-Check-In-Funktion der Fluggesellschaft. Kurze Zeit später war der Kläger aufgrund einer schweren Krankheit nicht mehr in der Lage, den Flug anzutreten. Er stornierte daraufhin den Flug bei der Fluggesellschaft.

Der Kläger nahm die Versicherung auf Reisekostenerstattung in Anspruch. Er führte aus, den Flug habe er krankheitsbedingt nicht antreten können. Die Versicherung hingegen ist der Auffassung, es habe bereits ein Reiseantritt stattgefunden, sodass der Versicherungsschutz geendet habe.

Das AG München teilt die Auffassung des Klägers. Es begründet seine Auffassung damit, dass der klassische Check-In, also am entsprechenden Flugschalter am Flughafen, der Kontrolle von Papieren (z. B. Pass oder Visum), der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte diene.

Demgegenüber diene das Verfahren des Online-Check-In vor allem wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaft, insbesondere der Einsparung von Personalkosten. Dass in dem Online-Check-In bereits der Reiseantritt liegt, verneint das AG. Vielmehr handele es sich hier um die Erklärung des Fluggastes, dass er die Absicht habe, die gebuchte (und damit vertraglich vereinbarte) Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen.

Weiter konkretisierte das AG die Voraussetzungen, die an die Annahme eines Reiseantrittes zu stellen sind. So sei es erforderlich, dass tatsächlich Leistungen beansprucht werden, die in Zusammenhang mit der Beförderung stehen. Eine solche Inanspruchnahme sei beispielsweise in der Gepäckaufgabe oder auch im Passieren des Flugsteiges unter Vorlage der Bordkarte zu sehen. Häufig werden Versicherungsbedingungen und ihre Bedeutung erst im Nachhinein überdacht. Ein Rechtsanwalt kann hier helfen, Ansprüche durchzusetzen.

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