Aktuelles aus Recht und Justiz

Krankheit, Kündigung und Krankengeld

Ausgerechnet im Urlaub wird man krank, und dann kommt ausgerechnet auch noch prompt die Kündigung des Arbeitgebers angeflattert.

Ausgerechnet im Urlaub wird man krank, und dann kommt ausgerechnet auch noch prompt die Kündigung des Arbeitgebers angeflattert.

Wer zahlt nun was?

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) gegen den Arbeitgeber besteht erst einmal bis zu höchstens sechs Wochen, bzw. bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung.

Wann wird die Kündigung wirksam?

Hier hilft ein Blick in § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muß man normaler Weise die Kündigungsschutzklage schon eingereicht haben, das steht in § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Sofort muß man sich persönlich beim Arbeitsamt melden, auch mit 40 Grad Fieber.

Der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 SGB V "Sozialgesetzbuch 5") und Arbeitslosengeld ruht, solange der Lohn fortgezahlt wird. Die ersten vier Wochen besteht nach § 3 Abs. 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz), solange noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht, Anspruch auf Krankengeld. Wenn man bei Ende des Arbeitsverhältnisses bereits krank war, wird das Arbeitslosengeld weiter bezahlt bis maximal 78 Wochen.

Dabei werden die erwähnten sechs Wochen angerechent, also ingesamt besteht dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur noch nur für 72 Wochen.

Insgesamt: die großen Stress-Situationen im Leben kommen immer alle auf einmal. Scheidung, Umzug und Kündigung. Da gibt es doch gar nichts anders, als sofort die Deutsche Anwalts-Hotline anzurufen, und schon geht es wieder bergauf!

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