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Gewährleistungsausschluss im Autokauf

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob zu unbestimmte Gewährleistungsklauseln wegen "unangemessener Benachteiligung" des Käufers ungültig sind.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob zu unbestimmte Gewährleistungsklauseln wegen "unangemessener Benachteiligung" des Käufers ungültig sind. Der BGH hatte auch schon stets in der Vergangenheit ein Problem mit zu unbestimmten Klauseln bei einem formularmäßigen Gewährleistungsausschluss. Auch das neue Urteil, welchem ein im Kundenauftrag verkaufter Mercedes zugrunde lag, bestätigt dies erneut.

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf seine Haftung für Mängel an einem Fahrzeug nicht vollständig ausschließen. Dies entschied der BGH jetzt. In dem entschiedenen Fall ging es um einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle verkauft wurde.

In diesem Fall war zusätzlich auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars vermerkt: "Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel."

Diese Klausel wertete der BGH als unwirksam wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers. Dies beruhe, so der BGH darauf, dass der Verkäufer auch die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für grobes Verschulden ausgeschlossen habe.

Dieser Fall zeigt erneut, dass es sehr wichtig ist, Kaufverträge von einem erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen, egal ob man Verkäufer oder Käufer ist, egal auch, ob der Verkauf ansteht oder bereits erfolgt ist. Ist man Verkäufer sollte man sich vor dem Verkauf beraten lassen, ob der gewählte Vertragstext wirksam ist.

Steht man auf Käuferseite, sollte man im Falle eines auftretenden Sachmangel auch bei einem vorliegenden Gewährleistungsausschluss nicht verzagen und sich anwaltlichen Rat einholen. Oft sind Gewährleistungsausschlüsse unwirksam, wie der vorliegende Fall wieder einmal beweist.

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