Aktuelles aus Recht und Justiz

Die Tücken des § 37 VersAusglG

§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz regelt die Anpassung eines im Rahmen einer Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person.

§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz regelt die Anpassung eines im Rahmen einer Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person. Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen. Die Anpassung nach Absatz 1 findet allerdings nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Gemäß § 37 III VersAusglG ist jedoch geregelt, dass wenn die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat, diese erlöschen, sobald die Anpassung wirksam wird. Dessen sind sich die wenigsten Betroffenen bewusst. Die gesetzliche Rentenversicherung belehrt auch lediglich über den bei ihr möglichen Anpassungsantrag anlässlich des Todes eines geschiedenen Ehegatten - nicht über Folgen des Antrags auf eventuell anderweitige Anrechte. Kommt ein Antrag auf Anpassung gem. § 37 VersAusglG in Betracht, so muss jedoch die Gesamtprüfung des Versorgungsausgleiches erfolgen, damit ein solcher Antrag nicht gleichsam zum Eigentor wird. Hat zwar der Betroffene Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Scheidung an den nunmehr verstorbenen Ehegatten abgeben müssen, erhielt aber eventuell in höherem Maße z.B. Anrechte aus berufsständischen Versorgungen bzw. Versorgungen im Sinne des § 32 VersAusglG des verstorbenen geschiedenen Ehegatten, so wäre ein Anpassungsantrag nach § 37 VersAusglG völlig kontraproduktiv.

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