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Alle Jahre wieder...rund ums Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld ist alle Jahre wieder ein beliebtes Thema, um dass es auch hin und wieder Streit gibt.

Das Weihnachtsgeld ist alle Jahre wieder ein beliebtes Thema, um dass es auch hin und wieder Streit gibt.

Hier einige Grundsätze zum Anspruch:
Weihnachtsgeld ist eine zusätzliche Zahlung zum regulären Lohn, welche in der Regel im November oder Dezember ausgezahlt wird. Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld kann es aus folgenden Rechtsgründen geben:

  • arbeitsvertragliche Vereinbarung
  • tarifliche Vereinbarung
  • Betriebsvereinbarung
  • betriebliche Übung
  • Gleichbehandlungsgrundsatz

Ohne eine dieser Anspruchsgrundlagen gibt es keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Der Anspruch kann auf bestimmte Arbeitnehmergruppen beschränkt werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Allerdings wäre ein Ausschluss von Teilzeitkräften beispielsweise unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich vorbehalten, dass die Zahlung von Weihnachtsgeld freiwillig ist. Dies kann er im Arbeitsvertrag regeln oder bei jeder Auszahlung darauf hinweisen. Bei Wirksamkeit des Vorbehaltes kann er auch kurzfristig die Zahlung kürzen oder einstellen.

Alternativ kann der Arbeitgeber den Anspruch auf Weihnachtsgeld widerruflich gestalten. Dazu müssen Gründe für den Widerruf angegeben werden und er darf nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB sein, das heißt, die Widerrufsgründe dürfen nicht willkürlich sein oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Oft stellt sich die Frage, was mit dem Weihnachtsgeldanspruch geschieht, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres endet. Es kommt dabei auf den Charakter des Weihnachtsgeldes an. Handelt es sich beispielsweise um ein 13. Monatsgehalt, so ist die tatsächliche (anteilige) Arbeitsleistung zu bezahlen. Ein reines Weihnachtsgeld soll in der Regel Anerkennung für die Betriebstreue sein. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf eine zeitanteilige Zahlung.

Bei Vereinbarungen mit Mischcharakter (also Belohnung für Betriebstreue und Vergütung für erbrachte Leistung) hat das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden (BAG 13.11.2013, AZR 848/12), dass ein Anspruch auf zeitanteilige Zahlung besteht, weil zumindest auch die Arbeitsleistung vergütet werden soll. In Zweifelsfällen ist es jedenfalls ratsam, sich fachkundigen, anwaltlichen Rat einzuholen.

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