Rückzahlung von Corona-Hilfen: Häufige Fragen und Antworten
Die Rückzahlung der Corona-Hilfen aus dem Frühjahr 2020 ist weiterhin ein großes Thema. Selbstständige und Kleinunternehmer hatten Hilfszahlungen erhalten, um wirtschaftliche Engpässe während der Pandemie abzufedern. Sie müssen nun eine Schlussabrechnung über die realen Ausfälle abgeben – und sehen sich möglicherweise Rückforderungen gegenüber. Alle Fragen und Antworten in unserem FAQ.
Was ist der aktuelle Stand bei der Rückzahlung von Corona-Hilfen?
Im Frühjahr 2020 erhielten Selbstständige und Kleinunternehmer die ersten Corona-Soforthilfen vom Staat, um Liquiditätsengpässe während des Lockdowns zu überbrücken. Vier Jahre später ist unklar, wie viele dieser Zahlungen damals zu Recht flossen – und ob die Höhe der Ausschüttungen angemessen war. Ein Schlussbericht mit den abschließenden Zahlen wird nach Angabe des Bundeswirtschaftsministeriums erst Ende 2025 vorliegen. Doch bereits jetzt flattern immer mehr Rückforderungsbescheide bei den Betroffenen ins Haus, zum Teil völlig unerwartet. Medienrecherchen prognostizieren, dass wohl jeder Fünfte die Corona-Hilfen ganz oder teilweise zurückzahlen muss.
Sind die Rückforderungsbescheide rechtens?
Das kommt auf den konkreten EInzelfall an. In den damaligen Auszahlungsbescheiden war vermerkt, dass die Hilfen auf vorläufigen Schätzungen beruhen und nur unter Vorbehalt gewährt werden. Viele Gerichte betonten inzwischen auch, dass nur diejenigen die Hilfen nicht zurückzahlen müssen, die entweder gegen den Bescheid Einspruch eingelegt haben oder anhand einer Schlussabrechnung nachweisen konnten, dass sich ihre Einnahmen und Ausgaben während des Förderzeitraums tatsächlich wie erwartet oder schlechter entwickelt haben. Sah die Finanzlage bei den Betroffenen hingegen besser aus als prognostiziert, müssen die Soforthilfen teilweise oder sogar vollständig zurückgezahlt werden.
Welche Frist gilt für die Schlussabrechnung?
Wer bislang noch keine (oder nur eine unvollständige) Schlussabrechnung zu den tatsächlichen Umsatzausfällen eingereicht hat, hat noch bis zum 30. September 2024 Zeit dazu – sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde. Genauere Informationen zum Verfahren finden sich auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Home/home.html
Wichtig: Die Regelungen zur Rückzahlung der Corona-Hilfen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Es ist daher ratsam, sich auf Landesebene zu informieren: