Handwerkerrechnung: Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Handwerkerrechnungen müssen nur dann bezahlt werden, wenn und soweit der Handwerker seine Leistung mangelfrei erbracht hat. Hinzu kommt, dass die Rechnung prüfbar sein muss, d.h., die Rechnung muss in übersichtlicher Weise Angaben zum Material- und Zeitaufwand enthalten. Anderenfalls ist die Forderung nicht fällig. Und selbstverständlich muss der angegebene Zeitaufwand und das Material erforderlich gewesen sein.

Auch wenn diese Bedingungen erfüllt sind, muss die Rechnung nur dann in voller Höhe beglichen werden, wenn die beanspruchte Vergütung üblich ist. Üblich ist die Vergütung, wenn andere Handwerker für dieselbe Leistung denselben Preis verlangen, von geringfügigen Unterschieden abgesehen. Die Fragen der Prüfbarkeit und der Üblichkeit stellen sich jedoch nicht, wenn bei Auftragserteilung ein Festpreis (Pauschalpreis) vereinbart wurde.

Gut zu wissen: Wann Abschlagszahlungen an Handwerker zu zahlen sind

Bei Mängeln muss der Handwerker nachbessern. Bis dahin kann der Auftraggeber bezüglich der Vergütung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der zurückbehaltene Betrag muss angemessen sein. In der Regel kann ca. das Dreifache der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten einbehalten werden. Damit sind die Kosten gemeint, die entstehen würden, wenn ein anderer Handwerker mit der Mangelbeseitigung beauftragt würde.
Für Streitigkeiten unterhalten die Handwerkskammern Schlichtungsstellen.

Fragen zur Handwerkerrechnung beantworten Ihnen die Kooperationsanwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline mit dem Schwerpunkt Zivilrecht. Halten Sie bitte Unterlagen (Vertrag, Rechnung) bereit.


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