Mangelfolgeschaden
Mangelfolgeschaden: Das sagt das Gesetz zu Ursache und Haftung
Ein Mangelfolgeschaden ist ein Schaden, der dadurch entsteht, dass eine mangelbehaftete Sache infolge ihrer Mangelhaftigkeit einen (weiteren) Schaden an einer anderen Sache oder einem sonstigen Rechtsgut des Käufers, Mieters oder Bestellers, etc. herbeiführt.
Beispiel für einen Mangelfolgeschaden
Durch eine feuchte Wand werden Möbelstücke des Mieters beschädigt. Im Gegensatz zu dem Mangelfolgeschaden steht der Mangelschaden, der den Schaden an der geschuldeten Leistung selbst betrifft und durch Nacherfüllung beseitigt werden kann. Mangelfolgeschäden werden seit dem 01.01.2002 nach § 280 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ersetzt. Im Mietrecht erfasst § 536a BGB sowohl den Mangel- als auch den Mangelfolgeschaden.
Wer haftet für einen Mangelfolgeschaden?
Wer zur Beseitigung eines Mangels verpflichtet ist, haftet nicht ohne weiteres auch für einen Mangelfolgeschaden. Hierzu ist Verschulden erforderlich, d.h. der Mangel muss vom Verkäufer, Vermieter oder vom Handwerker vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden sein, § 276 BGB.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Vorliegen eines Mangels vom Hersteller im Rahmen der Produkthaftung Schadenersatz für einen Folgeschaden verlangt werden, z.B. auch Schmerzensgeld.
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