Bringschuld: Was sie bedeutet und was es zu beachten gilt

Der Begriff Bringschuld ist gesetzlich nicht definiert. Im allgemeinen Schuldrecht bestimmt sich die Bringschuld als Gegensatz zur Holschuld über den schuldrechtlichen Begriff des Leistungsortes.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Aus § 269 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt sich, das Leistungsort der Ort ist, an dem in einem Schuldverhältnis die Leistung zu erbringen ist. Soweit sich dieser nicht aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt, ist der Leistungsort Vereinbarungssache.

Wo liegt der Unterschied zwischen Holschuld, Bringschuld und Schickschuld?

Bei einer Holschuld befindet sich der Leistungsort beim Schuldner - die geschuldete Sache muss vom Gläubiger dort abgeholt werden.
Im Falle einer Bringschuld befindet sich der Leistungs- bzw. Erfüllungsort beim Gläubiger. Der Schuldner muss also am Wohnsitz des Gläubigers leisten. Bei einer Schickschuld muss der Schuldner sie zusätzlich versenden.
Die Unterscheidung ist vor allem dann wichtig, wenn es um die Frage der Transport- bzw. Verbringungskosten und um die Frage des Übergangs des Risikos des Untergangs der Ware (etwa wenn ein Paket auf dem Postweg verloren geht) geht.

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