Verstoß gegen Vereinssatzung: Wie ist die Rechtslage bei Satzungen, Mitgliederversammlungen und Co.?

In einem Verein gibt es viele Entscheidungen zu treffen: Von der Wahl des nächsten Vorstands bis hin zu der Frage, wer neue Glühbirnen für die Lampen im Vereinsheim anschafft. Aber wer darf was entscheiden und was kann ich machen, wenn mein Vorstand eine falsche Entscheidung trifft? Wie die Rechtslage bei Beschlüssen in Verein, Satzung und Mitgliedsversammlungen ist, erfahren Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was muss mindestens in der Vereinssatzung geregelt sein?

Jeder eingetragene Verein benötigt eine Satzung. Sie ist die Verfassung des Vereins. Laut § 57 und § 58 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Satzung eines Vereins mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Zweck des Vereins
  • Sitz des Vereins
  • Name des Vereins (Der Name muss sich von denen anderen Vereinen im selben Ort bzw. in derselben Gemeinde deutlich unterscheiden)
  • Regelungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern
  • Ob und welche Beiträge die Vereinsmitglieder leisten müssen
  • Wie der Vorstand gebildet wird
  • Bei welchen Angelegenheiten eine Mitgliedsversammlung einberufen wird
  • In welcher Form eine Mitgliedsversammlung einberufen werden muss
  • In welcher Form Beschlüsse des Vereins festgehalten werden

Achtung!

Üblicherweise kann jedoch jeder Verein selbst bestimmen, welche zusätzlichen Regelungen er in seiner Satzung festschreibt!

Wie trifft ein Verein einen rechtskräftigen Beschluss?

Sämtliche Angelegenheiten eines Vereins werden durch Beschlüsse geregelt. Aber nicht alle Beschlüsse werden gleich behandelt. Wer darf also welche Beschlüsse fassen?

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch können folgende Beschlüsse nur in einer Mitgliederversammlung getroffen werden:

  • Ernennung des Vorstands (§ 27 BGB)
  • Änderungen der Vereinssatzung (§ 33 BGB)
  • Auflösung des Vereins (§ 41 BGB)

In den Vorstandssitzungen hingegen werden die laufenden Geschäfte des Vereins geregelt.

Darunter fallen zum Beispiel:

  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Ein- und Verkäufe für den Verein
  • Kassen- und Buchführung (inklusive Steuern)
  • Beantragung von Fördermitteln
  • Vertretung des Vereins gegenüber Dritten (Behörden, Banken, Dienstleistern, Gerichten, etc.)

Beispiel: Der Vorstand ist als gesetzlicher Vertreter des Vereins dafür verantwortlich, dass der Verein seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt. Er muss beispielsweise die Verkehrssicherungspflicht des Vereins erfüllen und dafür sorgen, dass die Wege auf dem Vereinsgelände im Winter geräumt werden (§ 823 BGB).

Achtung: In der Vereinssatzung kann auch festgehalten werden, dass die Aufgaben zwischen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung anders aufgeteilt werden.

Ein rechtskräftiger Beschluss in einer Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung kann nur getroffen werden, wenn diese vorschriftsmäßig einberufen wurde. Die Satzung schreibt in der Regel eine Einladungsfrist vor, innerhalb derer der Vorstand die Vereinsmitglieder über die bevorstehende Versammlung informieren muss. Auch die Form der Einladung (ob sie zum Beispiel brieflich oder per Mail erfolgt) wird in den meisten Satzungen festgelegt. Darüber hinaus müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung – sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt – die Tagesordnungspunkte der Versammlung aufgeführt werden (§ 32 BGB).

Achtung: Plant Ihr Verein eine Satzungsänderung, müssen Sie den genauen Wortlaut der neuen Satzung in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt geben. Nur der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ reicht nicht aus.

Gut zu wissen: Ist in der Satzung keine genau Vorgehensweise für Vorstandssitzungen festgelegt, gelten hierfür die gleichen Regeln wie bei einer Mitgliederversammlung (§ 28 BGB).

Korrekte Stimmabgabe bei der Beschlussfassung

Ein Beschluss ist nur dann rechtskräftig, wenn die Abstimmung ebenfalls ordnungsgemäß abgelaufen ist. Ordnungsgemäß ist eine Abstimmung, wenn nur Vereinsmitglieder abgestimmt haben, die auch stimmberechtigt sind. Außerdem muss die Form der Abstimmung den Regeln in der Vereinssatzung entsprechen (also beispielsweise ob eine geheime oder eine offene Wahl durchgeführt wird).

Allerdings können Vereinsmitglieder auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Dafür muss jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied seine Stimme für oder gegen den Beschluss schriftlich oder per Mail abgeben (§ 126 BGB). Geben einzelne Mitglieder ihre Stimme nicht ab oder halten sich nicht an die vorgeschriebene Form, ist der Beschluss unwirksam (§ 32 BGB). Ob ein Beschluss angenommen wird, hängt dann davon ab, wie viele Mitglieder für oder gegen ihn gestimmt haben.

Wie viele Stimmen braucht es für welche Beschlüsse?

Beschluss Mehrheitsverhältnis
Satzungsänderung (§ 33 BGB) 75 Prozent der abgegebenen Stimmen
Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) 75 Prozent der abgegebenen Stimmen
Zweck des Vereins ändern (§ 33 BGB) 100 Prozent der abgegebenen Stimmen
Sonstige Beschlüsse 51 Prozent der abgegebenen Stimmen

Gut zu wissen: Wenn sich jemand bei der Abstimmung enthält, wird dessen Stimme bei der Auszählung nicht berücksichtigt.

Beispiel: Auf der jährlichen Mitgliederversammlung des TV Entenhausen wird abgestimmt, ob für die Vereinsmitglieder ein Kraftraum zum Trainieren eingerichtet werden soll. 100 Mitglieder sind anwesend und stimmberechtigt. 45 Mitglieder stimmen mit „Ja“. 48 Mitglieder stimmen mit „Nein“. Und 7 Mitglieder enthalten sich. Von den 100 Mitgliedern haben also 93 ihre Stimme abgegeben. Somit haben 48 Prozent der Mitglieder für den Trainingsraum gestimmt und 51 Prozent dagegen. Der Beschluss wird also abgelehnt, da nicht genug Mitglieder für den Raum gestimmt haben.

Welche Möglichkeiten haben Vereinsmitglieder bei einem fehlerhaften Beschluss?

Bei fehlerhaften Beschlüssen unterscheidet man zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen. 

Anfechtbare Beschlüsse

Wenn bei der Fassung eines Beschlusses formale Fehler passiert sind – zum Beispiel wenn eine Frist nicht eingehalten wurde oder ein Fehler bei der Auszählung der Stimmen geschehen ist – wird der Beschluss nicht automatisch ungültig. Er ist lediglich anfechtbar. Erst wenn der Beschluss gerügt wird, wird er unwirksam. 

Rüge eines fehlerhaften Beschlusses

Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann eine Rüge aussprechen. Diese sollte in der Mitgliedsversammlung oder der Vorstandssitzung ausgesprochen werden, in der über den fehlerhaften Beschluss abgestimmt wird. Wenn Sie bemerkt haben, dass ein Beschluss formale Fehler hat, die Mitglieder den Beschluss aber trotzdem fassen lassen, handeln Sie treuwidrig. Das heißt, Sie verlieren das Recht, diesen Beschluss später anzufechten.

Es gibt 2 Ausnahmen, bei denen Sie einen Beschluss erst nach der Abstimmung rügen dürfen: 

  • Sie haben den Fehler erst später erkannt
  • Sie haben an der Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung nicht teilgenommen

Achtung: Sie müssen in beiden Fällen die Rüge innerhalb einer angemessenen Frist aussprechen. Was als „angemessene Frist“ gilt, wird allerdings vom Gesetz nicht genau definiert. Das kann aber in der Vereinssatzung festgelegt werden. In der Regel sollten Sie eine Rüge spätestens 6 Monate nach der Fassung des Beschlusses aussprechen.

Folgen einer ordnungsgemäßen Rüge und Konsequenzen für den Vorstand

Wenn Sie die Rüge fristgerecht ausgesprochen haben und auch sachlich begründen können, warum der Beschluss fehlerhaft ist, wird der Beschluss unwirksam. Der Beschluss darf dann nicht ausgeführt werden. Er muss erneut formgerecht zur Abstimmung gestellt werden.

Führt der Vorstand einen gerügten Beschluss aus und entsteht dadurch für andere Beteiligte ein Schaden, ist der Vorstand schadensersatzpflichtig (§ 31 BGB). Damit das Risiko für ehrenamtliche Vorstände nicht so hoch ist, gibt es jedoch eine Ausnahme: Vorstände oder andere Vertreter eines Vereins, die weniger als 720 Euro im Jahr für ihre Vereinsarbeit bekommen, haften nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden (§ 31a BGB).

Nichtige Beschlüsse

Wird ein Beschluss für nichtig – sprich: unwirksam – erklärt, ist es, als ob er überhaupt nicht getroffen wurde.

Ein Beschluss kann aus mehreren Gründen für nichtig erklärt werden:

  1. Verstoß gegen Gesetze
    Verstößt ein Beschluss gegen Vorschriften im Vereinsrecht – sprich dem BGB – ist dieser Beschluss unwirksam. Beispielsweise kann ein Verein nicht beschließen, den Vorstand abzuschaffen, da ein Verein laut §26 BGB einen Vorstand haben muss. Auch ist es nicht möglich, Mitglieder daran zu hindern, ihre Vereinsmitgliedschaft zu kündigen (§ 39 BGB).
  2. Verstoß gegen die guten Sitten
    Verschafft ein Beschluss einer Minderheit des Vereins einen Vorteil gegenüber anderen Vereinsmitgliedern, ist der Beschluss unwirksam (§ 138 BGB).
  3. Verstoß gegen Satzungsbestimmungen
    Verstößt ein Beschluss gegen die aktuelle Vereinssatzung (und beinhaltet der Beschluss nicht, die Satzung zu ändern) ist er unwirksam.

Gut zu wissen: Ob ein Beschluss nichtig ist oder nicht, kann jedes Vereinsmitglied auch durch eine Feststellungsklage (§ 256 Zivilprozessordnung) gegen den Verein klären lassen.