Urheberrecht: Wann Sie Urheberrechte haben und was Sie bei einer Urheberrechtsverletzung machen können
Hier mal ein atemberaubendes Bild gepostest; dort einen coolen Satz aus einem Film für einen Werbeslogan verwendet. Die Versuchung kann groß sein, einfach auf andere kreative Perlen zurückzugreifen. Doch erliegen Sie der Versuchung, können Sie sich in den Fallstricken des Urheberrechts gehörig verheddern. Worauf Sie beim Umgang mit Urheberrechten beachten müssen, erfahren Sie hier.
Wann besteht Urheberrecht?
Urheberrechte kann man an sehr vielen verschiedenen Dingen haben. Laut § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) können Werke aus der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft urheberrechtlich geschützt werden. Das umfasst unter anderem:
- Texte
- Reden
- Bilder
- Fotos
- Filme
- Musik
- Computerprogramme
- Technische Zeichnungen und Pläne
- Skulpturen
- Gebäude
Urheberrecht nur bei Schöpfungshöhe
Sie müssen Ihre Urheberrechte an Ihrem Werk nirgends anmelden oder beantragen. Allerdings ist nicht jeder Text, den Sie schreiben automatisch urheberrechtlich geschützt. Damit ein Werk von Ihnen urheberrechtlich geschützt ist, muss es eine sogenannte Schöpfungshöhe haben. Das bedeutet, dass Ihr Werk eine kreative Leistung sein muss. Für die Bewertung, wann ein Werk eine kreative Leistung ist, gibt es keine festen Regeln. Auch unterscheiden sich die Anforderungen je nach der Art des Werkes. Häufig entscheidet daher der Einzelfall, ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Generell muss ein Werk mit einer kreative Leistung eine gewisse Originalität besitzen. Um ein urheberechtlich geschütztes Werk zu kreieren, reicht es also nicht, an einem bereits bestehenden Werk einfach ein paar kleine Veränderungen vorzunehmen. Wie zeitaufwändig und teuer die Herstellung eines Werks war, spielt für die Schöpfungshöhe aber keine Rolle.
Urheberrechte besitzt immer der Schöpfer eines Werks, also der- oder diejenige, der ein Werk erschaffen hat. Auch jemand, der unter einem Pseudonym zum Beispiel einen Roman schreibt oder Bilder malt, hat die Urheberrechte an seinen Werken. Allerdings muss der Urheber immer eine reale Person sein. Ein Unternehmen kann also nie ein Urheber sein.
Urheberrecht bei Bildern: Was gibt es zu beachten?
Beispiel: Sie sind im Museum und machen ein Foto von Edvard Munchs„Der Schrei“. So ein Foto ist weder originell noch lässt es sich vom Original groß unterscheiden. Somit besitzt das Foto keine Schöpfungshöhe und wäre nicht urheberrechtlich geschützt. Anders sieht es aus, wenn Sie zum Beispiel Ihre Begleitung dazu überreden, vor dem Bild die charakteristische Pose des „Schreis“ nachzumachen und sie zusammen mit dem Gemälde fotografieren. Bei diesem Foto haben Sie durchaus eine kreative Eigenleistung erbracht.
Für Fotos, die keine schöpferische Leistung sind (zum Beispiel Urlaubsfotos), gibt es im deutschen Urheberrecht einen Sonderfall. Auch wenn das Foto kein originelles Motiv zeigt und von jeder Person mit durchschnittlichen Fotografier-Kenntnissen gemacht werden könnte, ist es für 50 Jahre ab der Veröffentlichung geschützt (§ 72 UrhG).
Achtung: Verwenden Sie Fotos, auf denen Menschen zu sehen sind, besteht die Gefahr, dass Sie neben den Rechten des Urhebers auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen verletzten. Mehr darüber erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Recht am eigenen Bild.
Urheberrecht in der Musik
In der Musik ist die Schöpfungshöhe relativ „niedrig“. Das heißt, dass nur Geräusche, Tonleitern und einzelne Akkorde nicht urheberrechtlich geschützt werden können. Umgekehrt heißt das aber auch, dass Sie nicht einfach den Refrain ihres Lieblingsliedes für ein eigenes Lied verwenden dürfen. Selbst wenn der Rest des Lieds von Ihnen selbst komponiert wurde. Die Titelmelodie der Nachrichtensendung „tagesschau“ besteht zum Beispiel nur aus sechs Tönen, ist aber durch ihre Unverwechselbarkeit urheberrechtlich geschützt.
Wann verjährt das Urheberrecht?
In Deutschland verjährt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Achtung: In anderen Ländern gelten für das Urheberrecht andere Fristen.Innerhalb der EU wurde das Urheberrecht größtenteils vereinheitlicht. Auf anderen Kontinenten gelten jedoch abweichende Regelungen. Prüfen Sie daher neben der Herkunft des Werks auch immer die Urheberechtsvorschriften des jeweiligen Landes. In China oder Kanada zum Beispiel sind die Werke eines Urhebers nur bis zu 50 Jahre nach seinem Tod geschützt.
Ausnahmen vom Urheberrecht
Generell dürfen Sie urheberrechtliche Werke nur mit der Zustimmung des Urhebers verwenden. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie urheberrechtlich geschützte Werke aber auch ohne die Genehmigung des Urhebers verwenden:
- Zitieren
Sie dürfen aus geschützten Werken zitieren, allerdings müssen die Nutzung und der Umfang des Zitats gerechtfertigt sein (§ 51 UrhG). Sie dürfen also nicht einfach beispielsweise ein ganzes Buch von Anfang bis Ende „zitieren“. Außerdem müssen Sie sich inhaltlich mit dem Zitat auseinandersetzten. Das Zitat muss also irgendeinen Bezug zu Ihrem Text haben. Bei einem Zitat sind Sie verpflichtet, die Quelle, aus der das Zitat stammt, genau anzugeben. - Vervielfältigung zum privaten Gebrauch
Es ist erlaubt, sich eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks zu machen (§ 53 UrhG). Allerdings gilt dies nur, wenn Sie für die Kopie keine rechtswidrige Vorlage benutzten und auch keine kommerzielle Absicht haben. Eine Raubkopie zu vervielfältigen und dann gegen Geld oder andere Bezahlung zu verkaufen oder zu verleihen, bleibt also strafbar! - Verwendung für Schule und Studium
Sie dürfen geschützte Werke zu Unterrichtszwecken in Schulen und Universitäten zeigen (§ 46 UrhG). Wenn Sie also beispielsweise ein Referat halten, dürfen Sie hierfür auch urheberrechtlich geschützte Bilder verwenden. Sobald Sie urheberrechtlich geschütztes Material für Ihre Schüler*innen öffentlich zugänglich machen – zum Beispiel in dem Sie das Referat auf die Website der Schule stellen – brauchen Sie die Genehmigung des Urhebers.
Die Rechte eines Urhebers: Das können Sie verlangen
Als Urheber eines geschützten Werkes haben Sie verschiede Rechte: Zum einen haben Sie persönliche Rechte als Urheber und zum anderen haben Sie auch die Verwertungsrechte an Ihrem Werk.
Unter die Verwertungsrechte fallen die Rechte, Ihr Werk zu verbreiten und zu vervielfältigen – sprich die finanziellen Rechte an Ihrem Werk. Zu Ihren persönlichen Rechten zählt, dass Sie bestimmen können, ob Ihr Name bei der Verwendung Ihres Werks genannt werden muss (§ 13 UrhG). Zudem dürfen Sie anderen Leuten verbieten Ihr Werk zu verändern (§ 14 UrhG)
Gut zu wissen: Die persönlichen Rechte eines Urhebers gelten immer und können auch nicht auf eine andere Person übertragen werden.
Urheberrechtsabgabe: Nutzungsrechte einräumen
Sie können die Verwertungsrechte für Ihr Werk per Lizenz an andere Personen oder Unternehmen verkaufen (§ 31 UrhG). Dabei wird zwischen einfachen und ausschließlichen Lizenzen unterschieden. Verkaufen Sie jemandem eine einfache Lizenz, hat dieser das Recht, Ihr Werk zu vervielfältigen und zu verkaufen. Jedoch können Sie als Urheber jederzeit noch weiteren Personen dieselben Rechte einräumen. Der Besitzer einer einfachen Lizenz kann seine Lizenz auch nicht an Dritte weiterverkaufen. Verkaufen Sie jemandem eine ausschließliche Lizenz an Ihrem Werk, erhält diese Person die alleinigen Verwertungsrechte. Der Käufer kann seine Lizenz auch an Dritte weiterverkaufen. Bei beiden Lizenzen können Sie die Nutzung allerdings zeitlich oder räumlich begrenzen.
Gut zu wissen: Wenn Sie in einem Kreativ-Beruf arbeiten, wie zum Beispiel als Journalist*in oder Fotograf*in, ist meist bereits im Arbeitsvertrag geregelt, wer die Nutzungsrechte an Ihren Arbeiten hat. Das gilt allerdings nur für Werke, die Sie in Ihrer Arbeitszeit und gemäß Ihrer Stellenbeschreibung erstellen. Sind Sie also Fotograf, kann Ihr Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegen, dass sämtliche Nutzungsrechte an den Fotos, die Sie schießen, auf ihn übergehen. Sind Sie aber in Ihrer Mittagspause sehr kreativ und verfassen ein Gedicht über das Fotografieren, gehören Ihnen alleine die Urheberrechte daran.
Urheberrechtsverletzung: Strafe, Schadensersatz und Unterlassungsanspruch
Verwendet jemand ohne Einwilligung Ihr urheberrechtlich geschütztes Werk, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Person die Urheberrechtsverletzung bewusst war oder nicht. Sie haben nun mehrere Möglichkeiten sich dagegen zu wehren:
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Urheberrechtsverletzung melden
Sind Sie der Urheber eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder haben Sie die Rechte daran inne, können bei der Polizei eine Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung stellen. Allerdings kommt es in der Regel nur zu einem Prozess, wenn die Staatsanwaltschaft bei Ihrem Fall ein Interesse für die Öffentlichkeit sieht.
Beispiel: Der Bundesgerichtshof verurteilte den Betreiber der illegalen Streamingplattform kino.to und kinox.to wegen der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Filmen und Serien im großen Stil zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten (Beschluss vom 11. Januar 2017 – 5 StR 164/16).
Bei einer „kleineren“ Urheberrechtsverletzung wird die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wahrscheinlich einstellen.
Weitaus erfolgversprechender ist in solchen Fällen eine Abmahnung durch einen Anwalt oder eine Anwältin. Mit der Abmahnung können Sie die andere Person dazu auffordern, die Urheberrechtsverletzung zu unterlassen und einen Ersatz für den entstandenen Schaden fordern (§97 UrhG).
Gut zu wissen: Viele Internetplattformen wie Facebook, YouTube oder Instagram bieten auch eine Meldestelle für Urheberrechtsverletzungen. Sind beide Beteiligten Privatpersonen, ist das oft der einfachste Weg, um eine Urheberrechtsverletzung aus der Welt zu schaffen.
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Strafe
Wie hoch die Strafe für eine Urheberrechtsverletzung ausfällt, kann sehr unterschiedlich sein. Generell machen die Gerichte einen Unterschied zwischen einer Urheberrechtsverletzung durch eine Privatperson oder durch ein Unternehmen.
Bei einer Privatperson wird eine Urheberrechtsverletzung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft. Bei Gewerbetreibenden kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu 5 Jahren betragen.
Achtung: Nach 3 Jahren ist eine Urheberrechtsverletzung verjährt. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der Urheber die Urheberrechtsverletzung entdeckt. Nehmen wir beispielsweise an, Sie sind Autor und haben im Mai 2020 einen neuen Bestseller veröffentlicht. Im Januar 2021 entdecken Sie, dass jemand kurz nach der Veröffentlichung ganze Kapitel Ihres Romans ins Internet gestellt hat. Die Verjährungsfrist endet immer erst zum Ende des dritten Jahres. Somit haben Sie bis zum 31.12.2024 Zeit, um gegen die Urheberrechtsverletzung vorzugehen.
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Unterlassungsanspruch
Verletzt jemand Ihre Urheberrechte, können Sie nicht nur verlangen, dass die Urheberrechtsverletzung beseitigt wird, sondern Sie haben auch einen Anspruch darauf, dass diese Person in Zukunft ihre Rechte nicht wieder verletzt (§97 UrhG). Hier erfahren Sie, wie Sie Ihren Unterlassungsanspruch durchsetzen.
Gut zu wissen: Um Ihren Unterlassungsanspruch durchzusetzen, muss eine Wiederholungsgefahr bestehen. Es muss also wahrscheinlich sein, dass der Abgemahnte auch in Zukunft Ihre Urheberrechte verletzt. Allerdings sehen die meisten Gerichte bereits bei einem einmaligen Verstoß gegen Ihr Urheberreicht eine Wiederholungsgefahr für wahrscheinlich. Damit diese Person in Zukunft Ihre Urheberrechte nicht noch einmal verletzt, muss Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Kommt es doch noch einmal zu einer Urheberrechtsverletzung muss der Abgemahnte eine Vertragsstrafe zahlen. Üblich sind hier Beträge um die 25.000 Euro. Der Abgemahnte muss zudem Ihre Anwaltskosten übernehmen.
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Schadensersatz
Hatten Sie durch die Urheberrechtsverletzung finanzielle Einbußen, können Sie Schadensersatz verlangen (§ 97 UrhG). Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Schadensersatz auf drei Arten berechnet werden:
- Verletzergewinn
Sie können verlangen, dass Sie den Gewinn, den der Abgemahnte mit Ihrem geschützten Werk erzielt hat, an Sie auszahlt. Allerdings darf er die Kosten für Produktion und Vertrieb vorher vom Gewinn abziehen. - Entgangener Gewinn
Sind aufgrund der Urheberverletzung Geschäfte nicht zustande gekommen, können Sie diesen entstandenen Schaden einfordern. Als Nachweis dienen hierfür Umsatz- oder Gewinneinbrüche. - Lizenzanalogie
Hierbei können Sie vom Abgemahnten das Geld verlangen, das er hätte zahlen müssen, um Ihr Werk legal zu nutzen. Es wird quasi nachträglich ein fiktiver Lizenzgebühr berechnet. Wie hoch diese Gebühr ist, orientiert sich daran, wie viel Sie normalerweise für Ihre Lizenzgebühren verlangen. Das müssen Sie auch durch die Vorlage von Verträgen belegen können. Können Sie das nicht, legt das Gericht die Lizenzhöhe fest. Da es bei Urheberrechtsverletzungen meist schwierig ist, eine genaue Schadenshöhe anzugeben, wird die Lizenzanalogie am häufigsten verwendet.
- Verletzergewinn