Vorladung: So verhalten Sie sich richtig!

Wenn Sie eine Vorladung zur Polizei erhalten, ist der Schock zunächst groß. Insbesondere dann, wenn Sie sich überhaupt keiner Schuld bewusst sind und nicht wissen, warum Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie vorladen. Um mögliche Fehler und Konsequenzen zu vermeiden, sollten Sie deshalb zunächst Ruhe bewahren und Ihr weiteres Verhalten mit Bedacht angehen. Dieser Ratgeber gibt Ihnen wichtige Informationen, Tipps und Vorschläge, wie Sie sich im Falle einer Vorladung richtig verhalten.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Kurz & knapp

Vorladung als Beschuldigter: Muss ich zur Vorladung erscheinen?

Grundsätzlich gibt es keine Erscheinungspflicht bei einer polizeilichen Vorladung. Diese können Sie eher als „Einladung“ zu einem Gespräch verstehen – und deshalb auch ablehnen. Sie müssen den Termin zur Beschuldigtenvernehmung auch nicht absagen oder verlegen lassen – die Polizei hat keine Sanktionsmöglichkeiten, wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen.

Nur wenn die Ladung von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht kommt, müssen Sie zum angegebenen Termin erscheinen. Sonst können Sie zwangsweise vorgeführt werden. Bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft empfiehlt sich aber ein anwaltlicher Hinweis, dass Sie keine Aussage zur Sache machen werden. Der Termin wird dann in vielen Fällen wieder aufgehoben. Bleibt der Termin bestehen, sollten Sie einen Anwalt oder eine Anwältin zur Vernehmung mitnehmen.

Schweigerecht: Muss ich mich als Beschuldigter zur Sache äußern?

Werden Sie als Beschuldigter zur Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht vorgeladen, haben Sie das Recht keine Aussage zu machen. Ihr Schweigen hat keine Konsequenzen für Sie. Schließlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Sie sollten dieses Schweigerecht unbedingt wahrnehmen. Jede Aussage, die Sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht tätigen, können Sie in der Regel nicht mehr zurücknehmen und hat Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Es ist deshalb ratsam, sich zunächst nicht zum Tatvorwurf zu äußern, bevor Sie nicht mit einem Anwalt oder einer Anwältin gesprochen haben.

Vorsicht: Sobald Sie eine Vorladung erhalten müssen Sie davon ausgehen, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird.

Vorladung als Zeuge: Was muss ich beachten?

Werden Sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft als Zeuge vorgeladen, gehen die Behörden davon aus, dass Sie etwas zur Aufklärung einer Straftat beitragen können. Normalerweise werden Sie in etwa wissen, worum es in der Vernehmung genau gehen wird. Wenn Sie nur als unbeteiligter Zeuge befragt werden, zum Beispiel weil Sie einen Autounfall beobachtet haben, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Vernehmung Ihr Privat- oder Berufsleben betrifft.

Wichtig: Sie sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Nur wenn die Staatsanwaltschaft die Polizei mit Ihrer Vernehmung beauftragt hat, wird die Polizei Sie unter Hinweis auf Ihre Aussagepflicht vorladen.

Zeugenvorladung durch Polizei: Muss ich zur Vorladung erscheinen?

Wenn Sie keine Zeit haben, zu einem Termin für eine Vorladung zu gehen, sollten Sie frühzeitig versuchen, den Termin zu verschieben. Die Polizei muss Ihrer Bitte aber nicht unbedingt nachkommen. Die Pflicht zu einer Vorladung als Zeuge zu erscheinen geht privaten Verpflichtungen in der Regel voraus. Nur bei wichtigen Anlässen wie Hochzeit, Taufe oder ein bereits gebuchter Urlaub kann der Termin verschoben werden. Auch wenn Sie erkrankt sind, müssen Sie nicht erscheinen – Sie sollten dann aber zum Arzt gehen und Ihre Vernehmungsunfähigkeit attestieren lassen.

Vorladung als Zeuge bei Staatsanwaltschaft und Gericht

Anders als bei der Polizei müssen Zeugen einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht in jedem Fall nachkommen. Sie müssen also zu dem angegebenen Termin erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen. Wenn Sie ein Angehöriger des/der Beschuldigten sind oder sich durch Ihre Aussage selbst belasten würden, können Sie auch gegenüber Staatsanwaltschaft und Richter*in schweigen.

Wer Angehöriger oder Angehörige ist, regelt § 52 der Strafprozessordnung (StPO). Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben hiernach Verlobte, Ehe- und Lebenspartner*innen oder wer mit der bzw. dem Beschuldigten „in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war“.

Muss ich als Zeuge aussagen?

Wenn sich die Ermittlungen der Polizei gegen einen nahen Verwandten oder den/die Ehepartner*in richten, müssen Sie nicht aussagen und können von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Auch wenn Sie sich mit einer Aussage möglicherweise selbst belasten, können Sie die Aussage verweigern. In diesen Fällen ist es allerdings ratsam, einen Anwalt oder eine Anwältin zur Beratung hinzuzuziehen.

Eine falsche Aussage bei der Polizei kann in vielerlei Hinsicht strafbar sein, beispielsweise wenn Sie anderen fälschlicherweise eine Straftat unterstellen (falsche Verdächtigung gemäß §164 Strafgesetzbuch (StGB)). Wenn ein Täter durch Ihre falsche Aussage nicht bestraft werden kann, spricht man von Strafvereitelung (§ 258 StGB). Sie sollten also bei Ihrer Aussage in jedem Fall bei der Wahrheit bleiben.


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