Erpressung: Was Sie über § 253 StGB wissen müssen

Erpressung ist natürlich eine Straftat. Doch ganz so einfach ist sie nicht zu definieren oder von Nötigung abzugrenzen. Auch stellt nicht jede Form der Erpressung eine strafbare Handlung dar, zum Beispiel die emotionale Erpressung. Wann eine Erpressung strafbar ist und was Sie tun können, wenn Sie erpresst werden, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Der Unterschied zwischen Erpressung, Nötigung und emotionaler Erpressung

Wenn beispielsweise Ihr Partner oder Ihre Partnerin Ihnen droht, sich von Ihnen zu trennen, wenn Sie nicht die Küche aufräumen – ist das dann Erpressung? Oder wenn Sie eine Inkassoandrohung erhalten mit der ein negativer Schufa-Eintrag für Sie einhergeht, wenn Sie nicht sofort die Rechnung begleichen?

Ein Blick ins Strafgesetzbuch (StGB) klärt diese Fragen – § 253 StGB liefert die Definition für Erpressung:

„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Zum Vergleich dazu der Paragraf zur Nötigung (§ 240 StGB):

„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Unterschied zwischen Erpressung und Nötigung besteht also darin, dass bei der Erpressung eine sogenannte Bereicherungsabsicht besteht – bei der Nötigung nicht. Die Drohung Ihres Partners oder Ihrer Partnerin, Sie zu verlassen, wenn Sie die Küche nicht aufräumen, ist also nicht als Erpressung im Sinne des Strafgesetzbuches anzusehen. Als Nötigung aber auch nicht, denn: Der zweite wichtige Punkt bei der Definition von Erpressung ist die Rechtswidrigkeit.

Ist diese nicht gegeben, handelt es sich auch nicht um eine strafbare Erpressung. Ist die Inkassoforderung aus dem obigen Beispiel gerechtfertigt, da Sie eine Rechnung nicht beglichen haben, ist die Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag oder Verzugszinsen in der Regel nicht rechtswidrig. Ebenso wenig die Drohung Ihres Partners, Sie zu verlassen – auch wenn das für viele ein empfindliches Übel darstellt.

Die Drohung Ihres Partners ist aus genau diesem Grund auch nicht als Nötigung anzusehen, da hier die Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist. Eine solche Drohung kann aber durchaus als sogenannte emotionale Erpressung angesehen werden. Bei der emotionalen Erpressung geht es dem Täter oder der Täterin vor allem um das Erzeugen von Schuldgefühlen oder Verlustängsten, um dessen oder deren Willen durchzusetzen. Sie kommt vor allem in Beziehungen oder Familien vor – kann vereinzelt aber auch am Arbeitsplatz durch Kolleg*innen oder Vorgesetzte stattfinden. Opfer emotionaler Erpressung stehen oft stark unter Druck und können infolgedessen psychische Schäden erleiden. Emotionale Erpressung ist nicht strafbar – dennoch sollten Sie sich dagegen wehren.

Werden Sie von jemandem emotional stark unter Druck gesetzt und wissen sich selbst nicht zu helfen, sind mögliche Anlaufstellen für Sie die Telefonfürsorge, der Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker oder auch Ihr Hausarzt.

Spezialfall räuberische Erpressung §255 StGB

Die räuberische Erpressung ist eine sogenannte Qualifikation der einfachen Erpressung. Sie setzt voraus, dass der Täter oder die Täterin zur Erpressung Gewalt gegen eine Person anwendet. Das Opfer erleidet also nicht (nur) einen Vermögensschaden, wie bei der einfachen Erpressung, sondern wird mit Gefahr für Leib und Leben bedroht. In solchen Fällen sind die Strafen für den Täter oder die Täterin höher als bei der einfachen Erpressung.

 

Was tun bei Erpressung?

Wurden Sie Opfer einer Erpressung, sollten Sie umgehend Anzeige gegen den Täter oder die Täterin bei der Polizei erstatten. Selbst dann, wenn Sie den Täter nicht kennen. In solchen Fällen können Sie Anzeige gegen Unbekannt stellen. Die Polizei wird dann versuchen, den Täter oder die Täterin zu ermitteln. Gegen den Täter wird dann ein Ermittlungs- und Strafverfahren eingeleitet. Wir dieser der Straftat überführt, beispielsweise durch Beweise, Zeugen oder ein Geständnis, kann er zu einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren verurteilt werden.

Bei besonders schweren Fällen der Erpressung beträgt die Gefängnisstrafe mindestens ein Jahr. Besonders schwere Erpressung liegt beispielsweise vor, wenn der Täter Mitglied einer sogenannten Erpresserbande ist oder Erpressung gewerbsmäßig betreibt.

Bei Erpressung ist schon der Versuch strafbar

Wenden Sie sich auch an die Polizei, wenn jemand versucht hat, Sie zu erpressen. Denn das Strafgesetzbuch regelt, dass schon allein der Versuch einer Erpressung strafbar ist.

Am besten sammeln Sie dafür alle Beweise, die Sie haben – Whatsapp-Nachrichten, E-Mails, Briefe oder Fotos. Waren Zeugen anwesend? Dann notieren Sie sich unbedingt deren Kontaktdaten.

Erpressung im Internet

Erpressungen im Internet sind mittlerweile fast alltäglich geworden. Erst Ende 2019 warnte die Verbraucherzentrale vor Erpresser-Mails. Die Absender dieser Mails behaupteten, die Webcam des Opfers gehackt zu haben und dadurch an Videos gekommen zu sein, auf denen das Opfer masturbiert. Sie erpressen die Opfer dann mit diesen Videos oder auch Fotos und verlangen Geld oder Bitcoins, damit sie das pikante Bildmaterial nicht veröffentlichen. Diese Mails enthielten zum Teil auch sehr persönliche Daten des Opfers, wie zum Beispiel dessen Telefonnummer oder Passwörter. Erhalten Sie solch eine Mail sitzt der Schock natürlich erst mal tief. Könnte die Kamera tatsächlich gehackt worden sein? Oft ist hier dann auch Angst oder Scham ein Grund, warum sich Opfer nicht bei der Polizei melden. Das sollten Sie aber in jedem Fall tun.

Erhalten Sie eine ähnliche Mail, atmen Sie erst mal durch. Meist handelt es sich dabei um massenhaft versendete Spam-Mails. Gehen Sie in keinem Fall auf die Forderungen ein und antworten Sie auch nicht. Öffnen Sie auch keine Anhänge! Stattdessen sollten Sie umgehend Anzeige bei der Polizei erstatten – das geht in den meisten Bundesländern sogar online über die Internet-Wache.

Allerdings nutzen nicht nur solche Erpresserbanden das Internet, um Ihre Opfer zu schikanieren. Auch Erpressungen in Beziehungen beziehungsweise ehemaligen Beziehungen sind häufig geworden, in denen das Internet eine Rolle spielt. In solchen Fällen droht der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin damit, pikante Fotos zu veröffentlichen oder an Dritte weiter zu versenden. Selbstverständlich handelt es sich auch in solchen Fällen um Erpressung oder Nötigung. Auch wenn es sich um eine ehemals geliebte Person handelt, sollten Sie sich sofort an die Polizei wenden. Wurden Fotos bereits veröffentlicht, haben Sie meist auch einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Täter oder der Täterin.

4 Tipps bei Erpressung im Internet

  1. Antworten Sie dem Erpresser niemals und gehen Sie in keinem Fall auf die Forderung ein – oft verstehen solche Erpresser eine einmalige Zahlung von Ihnen als Einladung dazu, Sie zu weiteren Zahlungen zu erpressen.
  2. Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei. Hilfe erhalten Sie bei den zentralen Ansprechstellen für Cybercrime bei den Polizeien der Bundesländer.
  3. Gehen Sie auf Nummer sicher und führen Sie einen Virenscan durch. Sie sollten auf jedem Ihrer digitalen Geräte ein Virenschutz-Programm installieren und regelmäßig updaten. Das gilt auch für das Smartphone oder das Tablet.
  4. Ändern Sie Ihre Passwörter regelmäßig. Achten Sie darauf, starke Passwörter zu verwenden und für jeden Internetdienst, den Sie nutzen, ein anderes Passwort zu setzen.

 


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