Diffamierung: Bedeutung und strafrechtliche Konsequenzen

Jemanden diffamieren – im Grunde genommen kann man dieses sperrige Wort mit „schlecht über jemanden reden“ übersetzen. Komplexer wird es jedoch, wenn es um die Diffamierung im strafrechtlichen Sinne geht. Was ist der Unterschied zwischen Beleidung, Verleumdung und übler Nachrede? Wann ist eine Diffamierung strafbar? Gelten auch schon bestimmte Gesten?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Diffamierung: Das Wichtigste im Überblick

Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede: Arten der Diffamierung

Eigentlich ist Diffamierung der Überbegriff für eine Reihe von Sachverhalten. Diffamierung lässt sich frei übersetzen mit „abfällig reden“ oder „in schlechten Ruf bringen“.

Dazu gehören im Strafgesetzbuch (StGB) 3 Tatbestände: Die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung.

  • Als Beleidung (§185 StGB) gelten Äußerungen, die eine Missachtung oder Nichtachtung eines anderen Menschen ausdrücken. Voraussetzung ist außerdem, dass die Beleidigung von anderen Personen wahrgenommen werden kann. Beleidigungen können nicht nur in Wortform, sondern auch durch Gesten (zum Beispiel den ausgestreckten Mittelfinger) oder Tätlichkeiten (zum Beispiel eine Ohrfeige) erfolgen. Was eine Beleidigung ist und was nicht, muss immer wieder vor Gericht geklärt werden.
    Seit September 2021 gibt es den neuen Strafbestand "Verhetzende Beleidigung" (§ 192a StGB): Wer Einzelne oder Gruppen wegen ihrer nationalen, religiösen oder ethnnischen Herkunft, ihrer Weltanschauung, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, der macht sich strafbar (Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe).
  • Eine üble Nachrede (§186 StGB) liegt dann vor, wenn Sie eine unwahre Tatsache  behaupten, die dem Ruf eines anderen schaden kann. Ob Sie bewusst die Unwahrheit sagen oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Selbst wenn Sie irrtümlich glauben, die Tatsache wäre wahr, kann es trotzdem eine üble Nachrede sein. Die Äußerung muss gegenüber jemand Drittem erfolgen, also nicht gegenüber der Person, die diffamiert wird.
  • Auch bei der Verleumdung (§187 StGB) geht es um die Verbreitung unwahrer, ehrverletzender Behauptungen. Wie schon bei der üblen Nachrede muss die Äußerung gegenüber einer dritten Person erfolgen. Allerdings ist hierbei entscheidend, dass dem Verleumder bewusst ist, dass die Behauptung nicht stimmt.

Die Begriffe Rufschädigung und Rufmord sind umgangssprachliche Synonyme für eine Verleumdung oder eine üble Nachrede. Juristisch gesehen existieren sie nicht und kommen auch nicht im Strafgesetzbuch nicht vor.

  Beleidigung Üble Nachrede Verleumdung
Was? Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung, z.B. auch durch Gesten oder Tätlichkeiten Verbreitung unwahrer, rufschädigender Tatsachenbehauptungen Bewusste Verbreitung unwahrer, ehrverletzender Behauptungen
Wem gegenüber geäußert? Gegenüber Betroffenen oder dritten Personen Gegenüber dritten Personen Gegenüber dritten Personen
Wahr oder unwahr? Egal. Auch eine wahre Behauptung kann eine Beleidigung sein, wenn sie sich aus Form, Verbreitung oder den Umständen ergibt. Unwahr Unwahr
Wissentlich oder unwissentlich? Egal Egal Wissentlich

Gut zu wissen: Tatsachenbehauptung vs. Meinungsäußerung

Eine Tatsache ist eine konkrete Sachlage, die man nachprüfen und beweisen kann. Sie dürfen nur dann Tatsachen über andere Personen verbreiten, wenn diese nachweisbar richtig sind.

Ein Beispiel für eine Tatsachenbehauptung: „Person XY hat … getan.“

Meinungsäußerungen dagegen sind rein subjektiv. Diese dürfen fast immer verbreitet werden, weil Meinungen nicht wahr oder falsch sein können. Meinungsäußerung endet dort, wo sie einem anderen Menschen oder der Gesellschaft schaden.

Ein Beispiel für eine Meinungsäußerung: „Ich finde, Person XY ist …“

Wann ist eine Diffamierungen strafbar und was ist das Strafmaß?

Strafbar sind Diffamierungen dann, wenn sie einen der 3 bereits erläuterten Tatbestände erfüllen: Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. Dabei sind jeweils folgende Strafmaße vorgesehen:

  • Beleidung: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
  • Üble Nachrede: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
  • Verleumdung: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe; wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen ist, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

Seit April 2021 gilt das Gesetz gegen Hetze im Netz. Damit will die Regierung stärker gegen Hassrede im Internet vorgehen. Soziale Netzwerke müssen Hass-Posts demnach dem Bundeskriminalamt (BKA) melden. Außerdem können die Ermittler bei Straftaten künftig auch an die persönlichen Daten der Urheber gelangen.

Auch führt das neue Gesetz dazu, dass beispielsweise die Androhung von Körperverletzungen, sexuellen Übergriffen oder unter Umständen auch Sachbeschädigungen ab sofort als Straftat gilt – wie zum Beispiel auch Morddrohungen. Hierfür sind Haftstrafen von bis zu 2 Jahren für Privatnachrichten und von bis zu 3 Jahren für öffentliche Inhalte möglich.

Was kann ich gegen Diffamierung tun?

Gegen eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung können Sie Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Allerdings gibt es für alle Beleidigungsdelikte ein sogenanntes „Antragserfordernis“. Die Anzeige alleine ist im Prinzip nur eine Mitteilung an die Polizei. Wollen Sie, dass tatsächlich gegen den Betroffenen ermittelt wird, müssen Sie innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellen.

Im Internet diffamiert: Wie wehre ich mich gegen Cybermobbing?

Cybermobbing sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Es handelt sich dabei zwar um keinen eigenen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch, doch im Internet gelten dieselben Regeln wie auch offline. Diffamierende Äußerungen können also auch dann zur Anzeige gebracht werden, wenn Sie zum Beispiel in Foren oder den sozialen Medien gegen Sie geäußert werden. Wurden Sie online diffamiert, können Sie wie folgt vorgehen:

  1. Dokumentieren Sie möglichst alle Details des Vorfalls. Machen Sie Screenshots von diffamierenden Beiträgen oder E-Mails. Notieren Sie sich zudem das Datum und alle Informationen, die sich dem Profil des Täters entnehmen lassen (Bild, Name, Anschrift etc.). Letzteres ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie den Täter oder die Täterin nicht kennen.
  2. Wenden Sie sich mit Ihren Beweisen umgehend an den Portalbetreiber, der im Impressum genannt ist, und fordern Sie ihn dazu auf, die diffamierenden Inhalte zu entfernen. Reagiert der Betreiber nicht, können Sie sich auch direkt an das BKA wenden und den Vorfall über die Meldestelle für Hetze im Internet melden. Dort werden Beiträge auf die Tatbestände Volksverhetzung, Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung geprüft. Auch wenn die Diffamierung nicht gegen Sie selbst gerichtet ist, können Sie so aktiv werden.
  3. Wenn Sie wissen, mit wem sie es zu tun haben, können Sie sich vertrauensvoll an Personen wenden, die Einfluss auf den Täter oder die Täterin haben (zum Beispiel Familienmitglieder, Freunde oder Vorgesetzte). Diese können vielleicht dazu beitragen, dass die Diffamierung unterlassen wird.
  4. Wenn Sie mit Punkt 3 nicht weiterkommen, können Sie zivilrechtlich vorgehen und eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beantragen. Je nach Schwere des Delikts haben Sie unter Umständen auch Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Um Ihren speziellen Fall und Ihre Aussichten auf Erfolg besser einzuschätzen, kann eine anwaltliche Rechtsberatung im ersten Schritt hilfreich sein.
  5. Stellen Sie eine Strafanzeige bei der Polizei. Laut § 194 StGB besteht dafür eine Antragspflicht, das bedeutet, Sie haben ab dem Zeitpunkt der Tat 3 Monate Zeit, um diese zu melden. Bei weniger schwerwiegenden Delikten kann es sein, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellt und auf den Privatklageweg (§ 380 StPO verweist.

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