Cannabis in Deutschland: Was ist erlaubt – und was verboten?

Cannabis ist mit über 4 Millionen Konsument*innen die am häufigsten genommene Droge in Deutschland. Seit dem Regierungsantritt der Ampel-Koalition wird das Thema Legalisierung thematisiert. Lesen Sie hier alles Wissenswerte über die Rechtsfolgen von Anbau, Handel, Besitz und Konsum.

 

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Cannabis: Das Wichtigste im Überblick

Was gibt es über Cannabis zu wissen?

Cannabis ist die lateinische Bezeichnung für die Hanfpflanze, die umgangssprachlich auch für alle aus Hanf gewonnenen Rauschmittel verwendet wird. Ihr Wirkstoff ist THC (Tetrahydrocannabinol), der fast ausschließlich im weiblichen Hanf enthalten ist. Die Blüten weisen die größte Konzentration auf. Aus der männlichen Pflanze wird kaum Rauschmittel gewonnen. Sie wird hauptsächlich als Nutz- oder Industriehanf für Stoffe und andere Hanfprodukte verwendet.

Als Marihuana werden die getrockneten Hanfblüten bezeichnet. Haschisch hingegen ist das getrocknete Harz, das aus der weiblichen Pflanze gewonnen wird und meist eine höhere THC-Konzentration hat. Beides, Marihuana und auch Haschisch, kann geraucht oder als Getränk und Speise konsumiert werden.

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Rohstoff (Pflanze) und Endprodukt (getrocknete Blüte oder Harz). In der Anlage des Betäubungsmittelgesetzes ist lediglich von „Cannabis“ die Rede, womit alles, also Pflanzen, Pflanzenteile, Marihuana oder Haschisch, gemeint ist.

Wird Cannabis legalisiert?

Am 16. August 2023 beschloss das Bundeskabinett, eine Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland ab 2024 auf den Weg zu bringen. 

Cannabis soll dann im Betäubungsmittelgesetz von der Liste der verbotenen Stoffe gestrichen werden. Dann soll für Personen über 18 Jahre Folgendes gelten:

  • Im öffentlichen Raum ist der Besitz von bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum erlaubt, in der privaten Wohnung bis zu 50 Gramm.
  • Bis zu drei Pflanzen dürfen angebaut werden. Übersteigt die Ernte die erlaubten Grenzwerte, muss der Überschuss vernichtet werden.
  • Gestattet sind auch sogenannte "Anbauvereinigungen" - also so etwas wie Clubs für Volljährige, in denen bis zu 500 Mitglieder Cannabis gemeinschaftlich anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben – an einem Tag höchstens 25 Gramm Cannabis je Mitglied und im Monat höchstens 50 Gramm. Für 18- bis 21-Jährige gelten niedrigere Grenzwerte.

Für Minderjährige bleiben Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis komplett verboten. Auch die Weitergabe an Kinder und Jugendliche ist strafbar.
In bestimmten Bereichen soll der Konsum auch für Erwachsene nicht gestattet werden, zum Beispiel in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen, auf Spielplätzen, in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und jeweils in Sichtweite davon.

Welche Strafen gelten nach der Legalisierung?

Für die geplante Teillegalisierung sind noch nicht alle Details festgelegt. Regelungen für Cannabis im Verkehr oder die genauen Sanktionen bei Verstößen stehen noch nicht endgültig fest. Erwachsene, die bis zu 30 Gramm Cannabis dabeihaben oder bis zu 60 Gramm zu Hause, begehen derzeit eine Ordnungswidrigkeit. Wenn es noch mehr ist, macht man sich weiterhin strafbar. Nach Inkrafttreten des Gesetzes soll es jedoch eine Amnestie für vergangene Verurteilungen geben, sofern die abgeurteilten Taten künftig erlaubt sind. Betroffene können dann beantragen, dass entsprechende Einträge im Bundeszentralregister getilgt werden. Relevant ist das etwa für Führungszeugnisse.

Strafe Cannabisgesetz: Was gilt vor der geplanten Legalisierung?

Laut § 31a Betäubungsmittelgesetz sind in Deutschland Anbau, Besitz und Handel von Cannabis und Cannabisprodukten derzeit noch strafbar. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Strafe rechnen, die von einer Geldstrafe bis zu 5 Jahren Haft reichen kann. Bei (beabsichtigtem) Handel, der Abgabe an Minderjährige oder der Einfuhr aus dem Ausland drohen grundsätzlich härtete Sanktionen als beim Besitz für den Eigenbedarf. 

Der Anbau von Hanf ist ebenso strafbewehrt wie der Besitz, allerdings kommt es auch hier in der Rechtspraxis auf die Details an. So hob der Bundesgerichtshof 2021 ein Urteil gegen einen Mann wieder auf, der vom Landgericht Bremen zu einer Haftstrafe verurteilt worden war. Er hatte zusammen mit seiner Frau Hanfpflanzen für den Anbau erworben, aber noch nicht eingepflanzt. Der BGH urteilte nun, dass erst das Anpflanzen der Setzlinge den Tatbestand des Handeltreibens erfülle, nicht der bloße Erwerb. Das Landgericht muss nun das Strafmaß erneut überprüfen.

Der bloße Konsum von Cannabis ist als „straffreie Selbstschädigung“ übrigens nicht verboten – man bekommt also im Regelfall keine strafrechtlichen Probleme, wenn man „nur mal am Joint zieht“. Davon unberührt sind ordnungsrechtliche Konsequenzen, sodass auch der einmalige Zug durchaus den Führerschein kosten kann.

Ausnahmen nach dem Betäubungsmittelgesetz

Die Staatsanwaltschaft kann auf eine Strafverfolgung verzichten oder ein Verfahren einstellen, wenn

  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht,
  • der Täter die Drogen lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs anbaut, herstellt oder erwirbt und
  • es sich lediglich um eine geringe Menge handelt

Öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht immer dann, wenn jemand so konsumiert, dass Kinder und Jugendliche zum Nachahmen verführt werden könnten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Lehrer, Erzieher oder Mitarbeiter einer Drogenhilfeeinrichtung Cannabis zu sich nehmen. Das öffentliche Interesse ist ebenfalls betroffen, wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet ist.

Cannabis als Medizin: Was gibt es zu beachten?

Ärzte können schwerkranken Patienten, die beispielsweise unter Multipler Sklerose, Rheuma, Krebs, AIDS, Alzheimer, Tourettesyndrom oder den Nebenwirkungen einer Chemotherapie leiden, Cannabis verschreiben.

Seit 2017 benötigen Patientinnen und Patienten mit entsprechender Diagnose keine Ausnahmeerlaubnis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehr. Grundsätzlich darf jeder Arzt Cannabis verschreiben, der auch am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, ausgenommen Tier- und Zahnärzte. Krankenkassen haben drei Tage Zeit, um zu entscheiden, ob sie die Kosten einer Cannabis-Therapie übernehmen oder nicht, was sie nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen dürfen. Diese Entscheidung muss dann im Detail begründet werden.

Cannabis im Verkehr: Was sollte ich bei einer Polizeikontrolle beachten?

Von der geplanten Legalisierung sind auch die Regelungen für Cannabis am Steuer betroffen. Ob das Fahren unter Einfluss verboten wird oder ob bestimmte Grenzwerte gelten sollen, steht derzeit noch nicht fest.

Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes gilt weiterhin: Wer unter Cannabis-Einfluss fährt und in eine Polizeikontrolle kommt, hat eine Ordnungswidrigkeit begangen. Beim ersten Vergehen wird das meist mit einem Monat Fahrverbot und 500 Euro Geldbuße bestraft. Setzt man sich zum wiederholten Mal zugedröhnt ans Steuer, gibt es schon bis zu drei 3 Monate Fahrverbot und 1500 Euro Geldbuße. Wer in berauschtem Zustand einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, verletzt oder einen Unfall verursacht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf 5 Jahren rechnen.

In jedem Fall wird die zuständige Führerscheinstelle eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) fordern. Dabei ist nicht mal ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nötig. Schon, wenn der Verdacht besteht, dass jemand Cannabis konsumiert hat und deswegen fahruntauglich ist, kann die Verwaltungsbehörde ein Überprüfungsverfahren einleiten. Allein der Besitz von Cannabis reicht allerdings noch nicht, einen solchen Verdacht zu begründen.

Beachten Sie zu diesem Thema auch unseren Ratgeber zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Verdacht auf Drogenkonsum: Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle?

Einen Fahrer gegen seinen Willen mit auf die Wache nehmen darf die Polizei nur dann, wenn dieser sich weigert, sich auszuweisen und seine Papiere vorzuzeigen. Das muss der Betroffene also auf jeden Fall tun. Auch Warndreieck, Erste-Hilfe-Kasten und Warnweste muss dieser den Beamten zeigen, wenn er dazu aufgefordert wird. Das Auto durchsuchen darf die Polizei nur, wenn der Betroffene zustimmt. Gegen dessen Willen darf das Fahrzeug nur mit einem Durchsuchungsbefehl durchsucht werden.

Auch die meisten Tests dürfen die Beamten vom Fahrer nicht einfach verlangen. Urin-, Schweiß- und Atemalkoholtests erfolgen grundsätzlich auf freiwilliger Basis. Eine Ausnahme gibt es nur für Bluttests: Liegt ein konkreter Hinweis vor, dass der Betroffene fahruntauglich ist, kann der Test angeordnet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er eine Fahne hat, es im Auto nach Cannabis riecht oder ein Drogenspürhund anschlägt. Für einen Bluttest brauchen die Beamten aber einen richterlichen Beschluss. Außerdem muss er dann von einem Arzt durchgeführt werden.

Freiwillig sind auch die Antworten auf die Fragen nach dem letzten Alkohol- oder Drogenkonsum. Sogar in die Augen leuchten, den Fahrer auf einer Linie laufen oder die Nase berühren lassen, dürfen die Beamten nur, wenn der Betroffene einwilligt. 

Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle?

Es ist natürlich nicht empfehlenswert, Widerstand gegen die Polizei zu leisten. Die eigenen Rechte sollte man trotzdem höflich, aber bestimmt einfordern.

Angaben zur eigenen Person müssen auf jeden Fall gemacht werden. Denn wer sich weigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1.000 Euro bestraft wird. Nur wer sich ganz sicher ist, dass geforderte Tests negativ ausfallen, sollte sich auf diese einlassen. In diesem Fall kann der Schnelltest nämlich wirklich die schnellste Methode sein, die Polizeikontrolle zu beenden. 

Denn andernfalls droht ein Bluttest: Hierfür genügt bereits der Anfangsverdacht der Beamten. Sie können dann einen Richter kontaktieren und einen Beschluss zum Bluttest anfordern. Dann muss der Fahrer die Polizisten zum zuständigen Arzt begleiten und die Testergebnisse abwarten. Da ein Bluttest teuer ist, werden die wenigsten Beamten einen solchen ohne begründeten Verdacht durchführen lassen. 

Fällt der Schnelltest andererseits positiv aus, folgt daraus eine zumindest kurzfristige Entziehung der Fahrerlaubnis. Ist sich der Fahrer also nicht sicher, ob er in jeder Hinsicht nüchtern ist, sollte er von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Auch die Schnelltests sollte er dann verweigern. So besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Beamten wieder abziehen, ohne einen Bluttest durchzusetzen. 
 

Cannabis als Medizin: Was gibt es zu beachten?

Ärzte können schwerkranken Patienten, die beispielsweise unter Multipler Sklerose, Rheuma, Krebs, AIDS, Alzheimer, Tourettesyndrom oder den Nebenwirkungen einer Chemotherapie leiden, Cannabis verschreiben.

Seit 2017 benötigen Patientinnen und Patienten mit entsprechender Diagnose keine Ausnahmeerlaubnis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehr. Grundsätzlich darf jeder Arzt Cannabis verschreiben, der auch am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, ausgenommen Tier- und Zahnärzte. Krankenkassen haben drei Tage Zeit, um zu entscheiden, ob sie die Kosten einer Cannabis-Therapie übernehmen oder nicht, was sie nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen dürfen. Diese Entscheidung muss dann im Detail begründet werden.

Der Selbstanbau auch zu medizinischen Zwecken ist in Deutschland nach wie vor verboten.

Cannabis im Verkehr: Was sollte ich bei einer Polizeikontrolle beachten?

Wer unter Cannabis-Einfluss fährt und in eine Polizeikontrolle kommt, hat eine Ordnungswidrigkeit begangen. Beim ersten Vergehen wird das meist mit einem Monat Fahrverbot und 500 Euro Geldbuße bestraft. Setzt man sich zum wiederholten Mal zugedröhnt ans Steuer, gibt es schon bis zu drei 3 Monate Fahrverbot und 1500 Euro Geldbuße. Wer in berauschtem Zustand einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, verletzt oder einen Unfall verursacht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf 5 Jahren rechnen.

In jedem Fall wird die zuständige Führerscheinstelle eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) fordern. Dabei ist nicht mal ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nötig. Schon, wenn der Verdacht besteht, dass jemand Cannabis konsumiert hat und deswegen fahruntauglich ist, kann die Verwaltungsbehörde ein Überprüfungsverfahren einleiten. Allein der Besitz von Cannabis reicht allerdings noch nicht, einen solchen Verdacht zu begründen.

Beachten Sie zu diesem Thema auch unseren Ratgeber zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Verdacht auf Drogenkonsum: Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle?

Einen Fahrer gegen seinen Willen mit auf die Wache nehmen, darf die Polizei nur dann, wenn dieser sich weigert, sich auszuweisen und seine Papiere vorzuzeigen. Das muss der Betroffene also auf jeden Fall tun. Auch Warndreieck, Erste-Hilfe-Kasten und Warnweste muss dieser den Beamten zeigen, wenn er dazu aufgefordert wird. Das Auto durchsuchen darf die Polizei nur, wenn der Betroffene zustimmt. Gegen dessen Willen darf das Fahrzeug nur mit einem Durchsuchungsbefehl durchsucht werden.

Auch die meisten Tests dürfen die Beamten vom Fahrer nicht einfach verlangen. Urin-, Schweiß- und Atemalkoholtests erfolgen grundsätzlich auf freiwilliger Basis. Eine Ausnahme gibt es nur für Bluttests: Liegt ein konkreter Hinweis vor, dass der Betroffene fahruntauglich ist, kann der Test angeordnet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er eine Fahne hat, es im Auto nach Cannabis riecht oder ein Drogenspürhund anschlägt. Für einen Bluttest brauchen die Beamten aber einen richterlichen Beschluss. Außerdem muss er dann von einem Arzt durchgeführt werden.

Freiwillig sind auch die Antworten auf die Fragen nach dem letzten Alkohol- oder Drogenkonsum. Sogar in die Augen leuchten, den Fahrer auf einer Linie laufen oder die Nase berühren lassen, dürfen die Beamten nur, wenn der Betroffene einwilligt. 

Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle?

Es ist natürlich nicht empfehlenswert, Widerstand gegen die Polizei zu leisten. Die eigenen Rechte sollte man trotzdem höflich, aber bestimmt einfordern.

Angaben zur eigenen Person müssen auf jeden Fall gemacht werden. Denn wer sich weigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1.000 Euro bestraft wird. Nur wer sich ganz sicher ist, dass geforderte Tests negativ ausfallen, sollte sich auf diese einlassen. In diesem Fall kann der Schnelltest nämlich wirklich die schnellste Methode sein, die Polizeikontrolle zu beenden. 

Denn andernfalls droht ein Bluttest: Hierfür genügt bereits der Anfangsverdacht der Beamten. Sie können dann einen Richter kontaktieren und einen Beschluss zum Bluttest anfordern. Dann muss der Fahrer die Polizisten zum zuständigen Arzt begleiten und die Testergebnisse abwarten. Da ein Bluttest teuer ist, werden die wenigsten Beamten einen solchen ohne begründeten Verdacht durchführen lassen. 

Fällt der Schnelltest andererseits positiv aus, folgt daraus eine zumindest kurzfristige Entziehung der Fahrerlaubnis. Ist sich der Fahrer also nicht sicher, ob er in jeder Hinsicht nüchtern ist, sollte er von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Auch die Schnelltests sollte er dann verweigern. So besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Beamten wieder abziehen, ohne einen Bluttest durchzusetzen. 
 

Gut zu wissen: Drogeneinfluss bedeutet nicht automatisch "Fahruntüchtigkeit"

Fahren unter Drogeneinfluss führt häufig zu einem strafrechtlichen Verfahren wegen Fahrens trotz Fahruntüchtigkeit. Allerdings urteilte der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 231/22) im August 2022, dass der Nachweis psychoaktiver Substanzen im Blut alleine nur ein Indiz für Fahruntüchtigkeit im Sinne des Strafrechts sei – noch kein Beweis. Ein Autofahrer hatte unter dem Einfluss von u.a. Cannabis versucht, einer Polizeikontrolle zu entkommen und dabei erheblichen Sachschaden angerichtet. Er hatte erfolgreich argumentiert, dass er aus Angst vor der Polizei Schlangenlinien gefahren und im Graben gelandet sei – und nicht wegen der im Blut festgestellten Wirkstoffe.


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