Leistungsbetrug - Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Wer Sozialleistungen beantragt, ist zur wahrheitsgemäßen Mitteilung aller Tatsachen verpflichtet, die zur Gewährung der Leistung von Relevanz sind. Wer hier lügt oder Tatsachen verschweigt, täuscht die Behörde. Hierdurch macht man sich eines Betruges nach § 263 StGB (Strafgesetzbuch) schuldig.

Wer laufend Sozialleistungen bezieht, ist nach § 60 Absatz 1 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, alle Änderungen seiner Lebensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen, welche mit dem Leistungsbezug in Zusammenhang stehen und auf die Höhe der Leistung Einfluss nehmen. Die Verletzung der Pflicht aus § 60 Absatz 1 SGB I kann eine Täuschungshandlung darstellen (OLG Stuttgart NJW 1986, 1767, 1768; OLG Hamburg wistra 2004, 151, 152). Demnach kann man sich wegen Betruges auch durch Unterlassen strafbar machen. Neben den strafrechtlichen Folgen sind auch die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. In den vergangenen Jahren haben die Bundesanstalt für Arbeit und die Jobcenter immer mehr von der Möglichkeit der Strafanzeige Gebrauch gemacht, wenn bekannt geworden ist, dass Empfänger von Transferleistungen, Tatsachen, die den Anspruch auf Leistungen nach SGB III oder SGB II ganz oder z. T. entfallen lassen würden, verschwiegen haben, so etwa die Erzielung von Arbeitseinkommen, der Lottogewinn oder aber den Empfang einer Erbschaft.
Auch beim sog. Bafög-Betrug handelt es sich in der Regel um ein Verschweigen von Vermögen.Es kann daher keinesfalls dazu geraten werden, solche Tatsachen zu verschweigen.

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