Kindergeld rückwirkend

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Kindergeld rückwirkend - Infos und Rechtsberatung

Kindergeld kann auch rückwirkend gezahlt werden. Dies kann vorkommen, falls der Anspruch rechtlich bestand, die Leistung aber nicht gezahlt wurde, z.B. weil kein Kindergeldantrag gestellt wurde.

Das Kindergeld verjährt erst mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach der Entstehung des Anspruchs (§ 169 II Nr. 2 AO - Abgabenordnung). Das bedeutet, dass sie Kindergeld rückwirkend für das laufende Jahr, sowie vier abgelaufene Kalenderjahre beantragen können. Zu beachten sind in diesem Fall die Mitwirkungspflichten nach den §§ 90-95 AO und § 68 EStG. Falls sie einmal auf Schreiben der Familienkasse aus welchen Gründen auch immer nicht reagiert haben, kann die Familienkasse ihnen die Leistung möglicherweise aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung versagen.

Auch zu in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen der Verjährung, z.B. wie durch einfachen Antrag die Verjährung verhindert werden kann, können Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG sicher weiterhelfen. Halten sie bitte vorhandene Unterlagen oder ergangene Bescheide bereit.