Kinderkrankengeld (2024): Anspruch und Berechnung

Ihr Kind wacht morgens auf, hustet und hat Fieber? Dann können Sie es natürlich nicht in den Kindergarten schicken oder den Tag über allein zu Hause lassen. Für solche Fälle können Arbeitnehmer sich „Kindkrank melden“ und erhalten einen Teil des ausgefallenen Lohns als Kinderkrankengeld zurück. Aber wie wird Kinderkrankengeld berechnet, wer zahlt es und wie viele Tage im Jahr hat man darauf Anspruch? Dieser Ratgeber beantwortet alle Fragen rund ums Kinderkrankengeld.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste in Kürze

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Wenn Ihr Kind krank ist und Sie es zu Hause betreuen, müssen Sie als Arbeitnehmer*in nicht sofort wertvolle Urlaubstage opfern. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass Arbeitnehmer, die aus persönlichen Gründen nicht zur Arbeit antreten können und diese Gründe nicht selbst verschuldet haben, auch nicht auf ihr Gehalt verzichten müssen. § 616 BGB lautet:

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Ist Ihr Kind also krank und können Sie deswegen nicht zur Arbeit kommen, sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen trotzdem weiter Lohn zahlen. Das muss er allerdings nur über einen kurzen – nicht erheblichen – Zeitraum. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Jahr 1978, dass in solchen Fällen das Gehalt bis zu 5 Arbeitszeittage weitergezahlt werden sollte (BAG, Urteil vom 19. April 1978, Az. 5 AZR 834/76).

In der Praxis wird dies aber oft von Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt. Enthält Ihr Vertrag solch eine Klausel, erhalten Sie im Krankheitsfall Ihres Kindes keine Lohnfortzahlung. Sie werden dann trotzdem von Ihrem Arbeitgeber freigestellt, erhalten aber kein Geld. Für solche Fälle oder wenn Ihre 5 Tage bereits aufgebraucht sind, erhalten Sie dann aber nach § 45 Sozialgesetzbuch V (SGB) Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Voraussetzungen für die Zahlung von Kinderkrankengeld

Anspruch auf Kinderkrankengeld von der GKV haben Sie, wenn:

  • Ihr Kind so krank ist, dass es nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen kann
  • das Kind in Ihrem Haushalt lebt
  • das Kind nicht älter als 12 Jahre ist
  • ein Arzt attestiert, dass Ihr Kind auf Ihre Betreuung angewiesen ist
  • Sie aus genannten Gründen nicht arbeiten können
  • Sie gesetzlich krankenversichert sind
  • Ihr Kind gesetzlich krankenversichert ist.

Sind Sie gesetzlich, Ihr Kind hingegen privat krankenversichert, haben Sie leider keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Gut zu wissen: Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kinderkrankengeld von der Krankenkasse ist, dass Sie die einzige Person aus Ihrem Haushalt sind, die das Kind pflegen kann. Ist Ihr Partner Hausmann oder Hausfrau und geht keiner Beschäftigung nach, könnte er oder sie sich um das Kind kümmern. Gleiches gilt, wenn Großeltern mit im Haus leben. Hier haben Sie dann keinen Anspruch auf die Zahlung von Kinderkrankengeld, da Sie nicht zwingend beim Kind bleiben müssen.

Kinderkrankengeld über das 12. Lebensjahr hinaus

Der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse für die Betreuung eines erkrankten Kindes endet, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet. Nur wenn das Kind behindert und weiterhin auf Betreuung angewiesen ist, kann die Altersgrenze aufgehoben und Kinderkrankengeld unter bestimmten Voraussetzungen auch noch für Kinder über 12 Jahren gezahlt werden.

Ein Kind gilt als behindert und auf Hilfe angewiesen, wenn körperliche Funktionen, die seelische Gesundheit, die geistige Fähigkeit oder Sinnesbeeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtig ist.

Kinderkrankengeld bei Minijob

Minijobs oder auch geringfügige Beschäftigungen sind nicht sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, Sie zahlen keine monatlichen Beiträge an die Krankenkasse. Somit haben Sie auch keinen Anspruch auf Leistungen aus dieser. Wer also lediglich einem Minijob nachgeht, erhält kein Krankengeld und auch kein Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet.

Darüber hinaus gelten für Sie aber dieselben arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten wie für Vollzeitbeschäftigte. Wird Ihr Kind krank und müssen Sie es zu Hause pflegen, muss der Arbeitgeber Sie freistellen. Soweit Ihr Vertrag § 616 BGB nicht ausschließt, erhalten Sie bis zu 5 Tage Entgeltfortzahlung bei Krankheitsfall Ihres Sprösslings.

Kinderkrankengeld für Selbstständige

Krankengeld oder Kinderkrankengeld ist bei Versicherungsverträgen von Selbstständigen leider nicht selbstverständlich vereinbart. Oft gibt es aber zusätzliche Tarife, mit denen Sie sich in solchen Fällen absichern können. Wenden Sie sich am besten an Ihre Versicherung oder sehen Sie in Ihrem Versicherungsvertrag nach, ob Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld bereits ab dem ersten Tag vereinbart haben.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld – und damit auch auf Kinderkrankengeld - haben Selbstständige erst nach 6 Wochen beziehungsweise ab dem 43. Krankheitstag des Kindes.

Wie lange erhalte ich Geld, wenn mein Kind krank ist?

Bei einem Kind hat jeder Elternteil pro Kalenderjahr normalerweise Anspruch auf maximal 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld. Während der Corona-Pandemie wurde die Anspruchsdauer stark ausgeweitet, diese Sonderregeln sind zum Ende des Jahres 2023 ausgelaufen. Ab 2024 würde wieder der reguläre Anspruch auf Kinderkrankengeldtage gelten.  

Das Pflegestudiumstärkungsgesetz hat jedoch für die Jahre 2024 und 2025 Auswirkungen auf die Kinderkrankengeldtage, so dass für die beiden Jahre gilt: 

  • Elternteile können in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen (statt 10), 
  • Alleinerziehende können pro Kind für 30 Arbeitstage (statt 20) Kinderkrankentagegeld beziehen. 
  • Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt bei mehr als 2 Kindern auf 35 Arbeitstage (statt 25)
  • und für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).

Tage, die Sie darüber hinaus zu Hause beim kranken Kind bleiben, bekommen Sie also nicht bezahlt.

Kinderkrankengeld Tage auf anderen Elternteil übertragen

Kann ein Elternteil aus persönlichen oder beruflichen Gründen seinen Anspruch auf die Kinderkrankentage nicht wahrnehmen, können die Tage unter bestimmten Umständen auch auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Voraussetzungen dafür sind:

  • beide Elternteile sind gesetzlich krankenversichert
  • beide Elternteile haben Anspruch auf Kinderkrankengeld
  • ein Elternteil kann das erkrankte Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen
  • der andere Elternteil hat seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld-Tage bereits voll erschöpft
  • der Arbeitgeber des betreuenden Elternteils muss der weiteren Freistellung zustimmen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt und stimmt der Arbeitgeber zu, können Sie die Tage mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin tauschen, sodass ein Elternteil mehr als 10 Tage bezahlt beim Kind bleiben kann. Darüber müssen Sie Ihre Krankenversicherung allerdings informieren. Je nachdem ob Sie beide bei derselben Kasse versichert sind, reicht meist eine schriftliche formlose Information. Wenden Sie sich bei Fragen am besten an Ihre Versicherung.

Kinderkrankengeld bei schwerstkranken Kindern

Ist Ihr Kind schwerstkrank und hat nur noch Wochen oder Monate zu leben, entfallen einige Regelungen für die Auszahlung von Kinderkrankengeld. Ihr Kind muss dann nicht mehr zwingend in Ihrem Haushalt leben und dort gepflegt werden. Sie haben dann auch Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Hospiz betreut wird. In solchen Fällen können Sie zeitlich unbegrenzt Kinderkrankengeld erhalten. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt außerdem, die Leistungen auch über das 12. Lebensjahr hinaus zu zahlen, da die Belastung für Eltern schwerstkranker Kinder sehr hoch ist. Der Anspruch darauf besteht allerdings nur für einen Elternteil und endet mit dem Tod des Kindes.

Wie beantrage ich Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld wird Ihnen nicht automatisch überwiesen. Sie müssen es bei Ihrer Krankenkasse beantragen und folgende Bescheinigungen mitschicken:

Ärztliches Attest: Um Kinderkrankengeld beantragen zu können, benötigen Sie eine Bescheinigung vom Arzt Ihres Kindes. Darin attestiert er, dass Ihr Kind krank ist, Sie es pflegen müssen und deswegen nicht zur Arbeit gehen können.

Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers: Damit die gesetzliche Krankenkasse die Höhe des Kinderkrankengeldes berechnen kann, müssen Sie eine Bescheinigung über Ihren Verdienst vom Arbeitgeber mitschicken. Beim Krankengeld handelt es sich nämlich nicht um einen pauschalen Betrag – es richtet sich nach der Höhe Ihres Verdienstes.

Antrag: Ohne Antrag geht natürlich gar nichts. Wenn Sie sich beim Arzt das Attest holen, erhalten Sie von diesem einen Vordruck, der den Antrag auf Krankengeld enthält. Sie finden die Vordrucke in der Regel aber auch online auf der Website Ihrer Krankenkasse.

Den Antrag senden Sie dann gemeinsam mit den beiden Bescheinigungen sowohl an Ihre Krankenkasse als auch an Ihren Arbeitgeber. Die Kasse berechnet dann die Höhe des Krankengeldes und überweist es auf Ihr Konto.

Wie berechnet sich das Kinderkrankengeld?

Für die Berechnung Ihres Kinderkrankengelds ist Ihr tägliches Nettoarbeitsentgelt entscheidend. Das Nettoarbeitsentgelt pro Tag entspricht dem, was Sie für einen Arbeitstag rausbekommen, nachdem sämtliche Steuern und Sozialabgaben bereits abgezogen wurden. Nach § 45 Abs. 2 SGB V erhalten Sie von der Krankenkasse 90 Prozent Ihres entfallenen Nettoarbeitsentgelts.

Beispiel: Wenn Sie pro Tag 90 Euro netto verdienen, erhalten Sie für einen Tag, an dem Sie Ihr krankes Kind gepflegt haben, 81 Euro von der gesetzlichen Krankenkasse. Das entspricht 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts.

Wichtig: Für das Kinderkrankengeld gilt im Jahr 2024 ein Tageshöchstsatz von 120,75 Euro.

Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme

Seit 01. Januar 2024 haben Eltern auch Anspruch auf Krankengeld, wenn es medizinisch notwendig ist, sie während einer stationären Behandlung ihres Kindes mit aufzunehmen. Voraussetzungen dafür sind, dass das Kind unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Die stationäre Einrichtung kann die medizinischen Gründe und Dauer der Mitaufnahme bescheinigen.

Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres geht man grundsätzlich davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und nur die Dauer der Mitaufnahme ist zu bescheinigen. 

Keine Höchstanspruchsdauer bei stationärer Mitaufnahme

Der Anspruch auf das neue Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme besteht so lange, wie auch die Mitaufnahme dauert. Eine gesetzlich vorgegebene Höchstanspruchsdauer gibt es nicht und diese Krankentage werden auch nicht auf die Kinderkrankengeldtage angerechnet, die zur Betreuung kranker Kinder zu Hause vorgesehen sind.

Zeitgleich bestehende Krankengeldansprüche

Wenn mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld gleichzeitig entstehen, weil beispielsweise Ansprüche auf stationäre Mitaufnahme aufgrund des Alters  und aufgrund einer Behinderung des Kindes vorliegen, kann nur ein Anspruch realisiert werden. Die Eltern haben in solchen Fällen ein Wahlrecht.

Muss ich Kinderkrankengeld in der Steuererklärung angeben?

Das Kinderkrankengeld ist eine sogenannte Entgeltersatzleistung. Sie erhalten es anstatt einer anderen Leistung – in diesem Fall statt Ihres Arbeitslohns.
Ersatzleistungen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. In der Regel bekommen Sie von der Krankenkasse jedes Jahr eine Bescheinigung, auf der sämtliche Leistungen aufgeführt sind – dieser können Sie den Gesamtbetrag entnehmen.

Krankengeld und Kinderkrankengeld werden Ihnen zunächst steuerfrei ausbezahlt. Es wirkt sich aber dennoch auf die Besteuerung Ihres Einkommens aus, da es zu Ihrem zu versteuernden Jahreseinkommen zugerechnet wird.