Entschädigung: Wann Reisende Anspruch haben

Ob mit dem Flugzeug, mit dem Zug oder bei einer Pauschalreise: Wenn im Urlaub etwas schief geht, ist es immer ärgerlich. Ein dreckiges Hotelzimmer, Verspätungen oder sogar der Ausfall des Fluges – die Liste der möglichen Reisemängel ist lang. Unter Umständen können Sie dafür einen Teil Ihres Geldes zurückverlangen. Erfahren Sie hier, wann Ihnen als Reisender eine Entschädigung oder sogar Schadensersatz zusteht.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Keine, schlechte oder unvollständige Reiseleistungen: Wann liegt ein Reisemangel vor?

Sobald eine vertraglich vereinbarte Leistung bei Ihrer Reise unvollständig, schlecht oder gar nicht erbracht wird, liegt ein Reisemangel vor. Das kann zum Beispiel ein marodes Zimmer sein oder die Unterbringung in einem anderen Hotel als vereinbart. Liegt ein solcher Reisemangel vor, können Sie eventuell dafür entschädigt werden. Wie viel Geld Sie erhalten hängt dabei von der Schwere des Mangels ab. Keine Aussichten auf eine Entschädigung haben Sie, wenn es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt. Falls Sie zum Beispiel am Frühstücksbuffet länger warten müssen, ist das kein ausreichender Grund für eine Entschädigung.

Ansprechpartner Reiseveranstalter: Das müssen Sie bei einem Reisemangel tun!

Wollen Sie für einen Reisemangel entschädigt werden, ist es zunächst wichtig, dass Sie diesen schon vor Ort dem Reiseveranstalter, der Reiseleitung oder dem Reisebüro melden. Am besten erstellen Sie ein Mängelprotokoll mit genauer Beschreibung, Fotos, Zeugen und so weiter. Hier gilt: je ausführlicher, desto besser. Lassen Sie sich dieses Protokoll von einem Mitarbeiter vor Ort unterzeichnen. So haben Sie später einen Beweis, der als Grundlage für Ihre Forderung dient.

Nun können Sie die Beseitigung der Mängel in einer angemessenen Frist fordern. Wie lange Sie dem Veranstalter Zeit lassen sollten, hängt vom Reisemangel ab. Wenn sich der Mangel zum Beispiel durch den Wechsel in ein anderes Zimmer beheben lässt, reicht eine Frist von 1 bis 2 Tagen in der Regel aus.  

Wird Ihr Reiseveranstalter nicht aktiv, können Sie eigene Maßnahmen ergreifen. Die entstandenen Kosten können Sie vom Reiseveranstalter zurück verlangen. Kann der von Ihnen gemeldete Mangel nicht behoben werden, steht Ihnen gleichwertiger Ersatz zu oder eine Reisepreisminderung.

Falls ein erheblicher Mangel vorliegt, der nicht beseitigt werden kann, können Sie Ihre Reise sogar kündigen. Auch wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen können Sie das tun. Zum Beispiel im Fall einer Naturkatastrophe oder eines Terroranschlags können Sie die Reise stornieren.

Wieviel Entschädigung steht mir als Reisender zu?

Die Höhe der Entschädigung hängt ganz vom individuellen Reisemangel ab. Eine einheitliche Regelung gibt es dafür nicht. Sogenannte Reisemängeltabellen geben zumindest einen Anhaltspunkt. Beispiele sind  die Frankfurter Tabelle, die Kemptener Tabelle oder die Reisemängeltabelle des ADAC. Sie orientieren sich an schon gesprochenen Gerichtsurteilen und geben eine Richtlinie vor, wann man eine Entschädigung bekommt und wieviel. Alle wichtigen Informationen zu den Reisemängeltabellen finden Sie im Ratgeber „Frankfurter Tabelle: Preisminderungen bei Reisemängeln“

Zusätzlich zum Schadenersatz wegen des Reisemangels können Sie ab einer Preisminderung von 50 Prozent Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude fordern.

Pauschalreise vs. Flug und Zug

Die bisherigen Fälle sind vor allem für Sie relevant, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Diese besteht immer aus zwei Hauptreiseleistungen, zum Beispiel einem Flug und einem Hotelaufenthalt, die gemeinsam gebucht wurden. Dies gilt auch, wenn Sie beide Leistungen zusammenhängend online gebucht haben. Haben Sie zum Beispiel ein Hotel online gebucht und direkt auf demselben Portal noch den zugehörigen Flug, gilt das als zusammenhängend. 

Doch wie verhält es sich, wenn Sie nur für einen Flug oder eine Zugreise Entschädigung verlangen wollen? Dann richtet sich Ihr Anspruch nach den Verordnungen der Eisenbahnunternehmen beziehungsweise der Fluggastrechte-Verordnung.

Bei Flugausfall oder Flugverspätung: Entschädigung für einen Flug

Bei einem Flug muss man zunächst zwischen einer Flugverspätung oder einem Flugausfall unterscheiden.

Ist Ihr Flug verspätet, hängt die Höhe der Entschädigung von zwei Faktoren ab. Zum einen kommt es auf die  Flugdistanz an und zum anderen darauf, wieviel Ihr Flieger verspätet ist. Grundsätzlich gilt: Sobald Sie mit 3 Stunden Verspätung oder mehr am Zielflughafen eintreffen, können Sie eine Entschädigung von der Airline verlangen. Wie hoch diese ausfällt, richtet sich nach der Flugstrecke. Ab einer Verspätung von 5 Stunden können Sie den Ticketpreis zurückfordern.

Eine grobe Orientierung über die Höhe der Entschädigung gibt Ihnen folgende Tabelle:

Flugstrecke Höhe der Entschädigung
Strecke bis 1.500 Kilometer 250 Euro
Strecken über 1.500 Kilometer innerhalb der EU 400 Euro
Strecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern (außerhalb der EU) 400 Euro
Strecken über 3.500 Kilometer (außerhalb der EU) 600 Euro

Abgesehen vom finanziellen Ausgleich muss Ihnen die Airline bereits ab einer Verspätung von 2 Stunden sogenannte Versorgungsleistungen anbieten. Dazu gehören zum Beispiel Essen und Trinken, aber auch zwei Telefonate auf Kosten der Airline.

Achtung: Wenn die Verspätung auf Grund von außergewöhnlichen Umständen zustande kommt, können Sie kein Geld von der Airline erwarten. So zum Beispiel, wenn eine Naturkatastrophe wie ein Vulkanausbruch Schuld an der Verzögerung ist. Wird Ihr Flug gestrichen, ist entscheidend, wann Sie von der Annullierung  erfahren haben. Hierbei gibt es zwei wichtige Deadlines: 14 Tage vor Abflug und 7 Tage vor Abflug. Je nachdem, wann die Airline Sie informiert hat, verändern sich Ihre Ansprüche auf Entschädigung, eine Alternativbeförderung oder die Erstattung des gesamten Reisepreises. Dabei können Sie sich an folgender Tabelle orientieren:

Bekanntgabe des Flugausfalls Anspruch auf Entschädigung Anspruch auf Ersatzbeförderung Anspruch auf Rückerstattung
14 Tage vor Flugantritt oder früher Nein Ja Ja, bei Rücktritt vom Beförderungsvertrag
13 bis 7 Tage vor Flugantritt Nur, wenn keine Ersatzbeförderung angeboten wird Ja, falls nicht Entschädigungszahlung Ja, bei Rücktritt vom Beförderungsvertrag
Weniger als 7 Tage vor Flugantritt Nur, wenn keine Ersatzbeförderung angeboten wird Ja, falls nicht Entschädigungszahlung Ja, bei Rücktritt vom Beförderungsvertrag

Ist ein Streik der Grund Ihrer Verspätung oder Ihres Flugausfalls, können Sie im Ratgeber "Flugstreik: Ihre Rechte bei Flugannullierung und Verspätung" nachlesen, was Sie tun können.

Alle Ansprüche, die Sie geltend machen wollen, müssen Sie an die Airline richten. Dafür haben Sie nach deutschem Recht maximal 3 Jahre Zeit.

Entschädigung für eine Reise mit der Bahn

Wenn Sie mit dem Zug reisen und es gibt Probleme, sind die Fahrgastrechte für Sie entscheidend. Diese sind prinzipiell für alle Eisenbahnunternehmen gleich, die einzelnen Verkehrsverbünde können aber die Fahrgastrechte auch individuell regeln.

Die Entschädigung bei einer Zugreise hängt davon ab, mit wieviel Verspätung Sie am Zielbahnhof eintreffen. Ab einer Verspätung von 60 Minuten erhalten Sie 25 Prozent des Kaufbetrages wieder, bei 120 Minuten Verspätung 50 Prozent.

Um ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen zu können, benötigen Sie das sogenannte Fahrgastrechte-Formular. Dieses erhalten Sie entweder beim Servicepersonal im Zug oder an den Informationsschaltern am Bahnhof. Sie können aber auch das Fahrgastrechte-Formular online herunterladen.

Füllen Sie dieses Formular aus und lassen Sie sich die Verspätung vom Zugpersonal bestätigen. Zusammen mit Ihrer Original-Fahrkarte oder den Kaufbelegen können Sie das Formular nun per Post an das Bahnunternehmen schicken oder in einem Reisezentrum abgeben. Sie haben 3 Monate Zeit, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Fällt Ihr Zug ganz aus, können Sie sogar den gesamten Fahrpreis erstattet bekommen. Dies ist der Fall, wenn sie auch mit einer anderen Verbindung mindestens 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof hätten. Dann können Sie von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen. Wenn Sie schon eine Teilstrecke gefahren sind,  können Sie entweder zum Ausgangsbahnhof zurückfahren und den vollen Fahrpreis zurückerhalten oder vor Ort bleiben und den ungenutzten Teil Ihrer Fahrkarte erstattet bekommen.

 

FAQ - die wichtigsten Fragen und Antworten zum Entschädigungsanspruch

  • Mein Zug hat Verspätung: Darf ich in einen höherklassigen Zug wechseln, der meine Strecke fährt?

    Jein. Ab einer Verspätung von 20 Minuten am Zielbahnhof dürfen Sie in einen höherklassigen Zug wechseln. Aber Sie müssen trotzdem das Ticket für diesen Zug kaufen und dann nachträglich bei dem Eisenbahnunternehmen Ihr Geld zurückverlangen.

     

  • Gelten die Fahrgastrechte für Züge auch bei Fernbussen?

    Sofern es sich um Fernbusse der Bahn handelt, ja. Für andere Anbieter gilt dies nicht, Sie haben eigene Fahrgastrechte.

     

  • Ich möchte wegen einer Reisewarnung meine Pauschalreise nicht antreten. Habe ich Anspruch auf eine Rückerstattung?

    Die Reisewarnung allein reicht nicht aus, um eine komplette Rückerstattung ohne Stornokosten zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob am Reiseziel „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Auf diese Umstände kann eine Reisewarnung hinweisen. Sie bedeutet aber nicht, dass Sie sicher eine Rückerstattung erhalten.

     

  • Mein Flug war pünktlich, aber mein Gepäck kommt verspätet an. Habe ich ein Recht auf Entschädigung?

    Ihnen steht eine Entschädigung für eine erste Grundausstattung zu. Dazu gehören ein Satz Wechselkleidung und notwendige Kosmetika. Die Obergrenze der Entschädigung liegt bei 1.300 Euro pro Person.

     


Rechtsberatung für Reiserecht

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

  • Beratung speziell für Reiserecht
  • Erfahrene Anwälte beraten Sie
  • 1,99€/Min aus dem deutschen Festnetz

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der DAHAG Rechtsservices AG:

  • Krisensicherer Honorarumsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice