Hundebesuch

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Hundebesuch - Infos und Rechtsberatung

Hundehaltung ist nach den mietrechtlichen Vorschriften nur gestattet, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich zugestanden wurde.

Grundsätzlich kann es der Vermieter dem Mieter aber nicht untersagen, Besucher mit Hunden zu empfangen. Der Vermieter kann einen Hundebesuch nur untersagen, wenn entsprechend den mietrechtlichen Voraussetzungen der Besucherhund eine unzumutbare Belästigung oder Bedrohung für die übrigen Mieter darstellt. Hält sich ein Hund zu oft bei einem Mieter auf, kann dies bei mietvertraglichem Ausschluss der Hundehaltung allerdings zu Problemen führen. Wenn ein Hund selbst als Besuch sich tagsüber und tagtäglich in der Mietwohnung befindet, kann dieses Verhalten von dem Vermieter bei vertraglichem Ausschluss einer Hundehaltung untersagt werden (vgl. AG Rheine - Az. 4 C 673/03). Wurde eine Hundehaltung mietvertraglich wirksam untersagt, kann nach weiterer Rechtsprechung der Vermieter dem Mieter untersagen, einen Hund durchschnittlich zwei- bis dreimal die Woche für jeweils etwa drei bis vier Stunden als Besuchshund zu beherbergen (vgl. AG Hamburg, Urteil v. 05.09.2005 - Az. 49 C 29/05). Bei Besuchen von Hunden ist daher jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob dieser als vertragsgemäß zulässig ist.

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