Balkonnutzung: Was Mieter auf dem Balkon dürfen und was nicht

Eine bezahlbare Mietwohnung mit Balkon ist für die meisten wie ein Sechser im Lotto. Doch wie genau Sie als Mieter den Balkon nutzen dürfen ist nicht immer ganz klar: Dürfen Mieter nach Lust und Laune Blumen anpflanzen? Sind regelmäßige Grillabende in Ordnung? Und wer ist eigentlich für die Balkonreinigung zuständig?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Ist die Balkonnutzung Sache des Mieters?

Wenn Sie eine Wohnung mit Balkon mieten, dürfen Sie diesen im Allgemeinen so nutzen, wie Sie es möchten. Immerhin zahlen Sie ja auch dafür. Allerdings gilt, dass Sie durch Ihre Nutzung die Rechte Dritter – in diesem Fall die Ihres Vermieters oder Ihrer Nachbarn – nicht beeinträchtigen dürfen.

Aber genau da liegt der Hund begraben: Was eine Störung darstellt und was nicht, ist in den meisten Fällen Ansichtssache. Daher können viele Fragen zur Balkonnutzung nicht pauschal beantwortet werden. Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit den Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder zwischen Mieter und Vermieter und legen durch ihre Urteile Richtlinien und Faustregeln fest. Einige der wichtigsten Grundsätze zur mietrechtlichen Balkonnutzung haben wir hier für Sie zusammengefasst.

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Darf ich den Balkon nach meinen Wünschen gestalten und dekorieren?

Da Sie den Balkon als Teil Ihrer Wohnung mitmieten, können Sie diesen in der Regel nach Ihren eigenen Vorlieben dekorieren. Bei Balkonmöbeln, Pflanzkästen, Holzböden zum Auflegen oder kleineren Dekoelementen haben Sie also freie Wahl.

Allerdings sind Ihren Dekovorlieben auch Grenzen gesetzt, insbesondere dann, wenn Sie bauliche Veränderungen vornehmen wollen. Möchten Sie beispielsweise ein großes Sonnensegel anbringen und müssen Sie dazu eine Halterung an der Fassade anbringen, sollten Sie Ihren Vermieter zunächst um Erlaubnis bitten. Auch die Satellitenschüssel auf dem Balkon müssen Sie unter Umständen wieder entfernen, wenn Sie diese ohne Einverständnis angebracht haben.

Da der Balkon Teil des öffentlichen Raums ist, hat Ihr Vermieter bei größeren gestalterischen Elementen ein Mitspracherecht. Können Sie Ihren Balkon aufgrund der ständigen, direkten Sonneneinstrahlung nicht nutzen, kann er Ihnen einen Sonnenschutz zwar nur schwer verbieten. Allerdings kann er sein Veto einlegen, wenn Sie gerne eine knallpinke Markise hätten, die schlichtweg nicht zum eher nüchternen Erscheinungsbild des Hauses passt.

Auch einen Sichtschutz kann Ihr Vermieter Ihnen nicht grundlos verbieten – zumindest dann nicht, wenn dieser nicht über die Brüstung hinausragt. Planen Sie allerdings auffällige Rankpflanzen in einer Höhe von zwei Metern anzubringen, darf Ihr Vermieter Ihren Wunsch durchaus ablehnen.

Besondere Vorsicht sollten Sie übrigens bei Dekoelementen mit Sound-Effektwalten lassen: Während Ihr Windspiel auf Sie selbst eine beruhigende Wirkung haben mag, können sich Ihre Nachbarn durch das ständige Geklimper gut und gerne gestört fühlen. Beschweren sich die Nachbarn dann bei Ihrem Vermieter, müssen Sie damit rechnen, dass er Sie um des Hausfriedens Willen dazu auffordert, das Klangspiel zu entfernen.

Welche Blumen darf ich auf dem Balkon anpflanzen und welche nicht?

Als Mieter haben Sie das Recht darauf, Ihren Balkon nach Ihren Wünschen zu bepflanzen. Dies zählt zum sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Selbst wenn alle anderen Nachbarn sich für minimalistisches Grün entscheiden, dürfen Sie zu bunten Blüten greifen. Ihr Vermieter hat in diesem Fall kein Mitspracherecht.

Allerdings müssen Sie darauf achten, dass die Sicherheit gewährleistet ist. So müssen Sie darauf achten, dass die Blumenkästen so befestigt sind, dass Sie auch etwas stärkeren Windböen standhalten. Fallen dabei vereinzelte Blätter auf den Balkon des Nachbarn unter ihnen, muss er das hinnehmen. Aufgrund des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme sollten Sie allerdings versuchen, Ihre Blumen und Kräuter so anzupflanzen, dass grundsätzlich möglichst wenig Gießwasser und Blätter auf dem Nachbarsbalkon landen.

Ihr Vermieter darf jedoch dann sein Veto einlegen, wenn Sie die Blumenkästen an der Außenseite der Balkonbrüstung anbringen. Diese gehört nämlich nicht mehr zu den von Ihnen gemieteten Räumlichkeiten, sondern zur Fassade – und über eben diese darf der Vermieter bestimmen.

Auch sollten Sie darauf achten, dass Ihre Wunschpflanzen keine Schäden an der Bausubstanz anrichten. Auf Efeu und wilden Wein sollten Sie also besser verzichten.

Darf der Vermieter mir das Rauchen auf dem Balkon verbieten?

Ihr Vermieter darf Ihnen das Rauchen auf dem Balkon weder per Mietvertrag, noch per Hausordnung pauschal verbieten. Greifen Sie jedoch sehr häufig zum Glimmstängel und zieht der Rauch dabei ständig in die Wohnung der Bewohner über Ihnen, kann das Rauchen unter Umständen eingeschränkt werden. Gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofes ist dies jedoch nur dann zulässig, wenn Ihre Nachbarn belegen können, dass ihre Gesundheit dadurch geschädigt wird (Urteil vom 16. Januar 2015, Az. V ZR 110/14).

Darf ich auf dem Balkon grillen?

Das Grillen ist eines der liebsten Hobbys der Deutschen. Während dem einen beim würzigen BBQ-Duft schon das Wasser im Mund zusammenläuft, wittern die anderen bei den ersten Rauchzeichen schon stinkende Wäsche und unangenehme Nebelschwaden.

Bei kaum einem Thema sind sich die Gerichte so uneins: Zählt das Grillen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung oder beeinträchtigt es andere so sehr, dass der Vermieter ein pauschales Verbot aussprechen kann?

Wie Richter in der Vergangenheit entschieden haben und wie Sie Streit mit Ihren Nachbarn vermeiden, erfahren Sie in unserem weiterführenden Artikel: Grillen auf dem Balkon

Darf ich auf dem Balkon Partys feiern?

Wie für Ihre Wohnung, gilt auch für Ihren Balkon: Aufgrund Ihres Hausrechts dürfen Sie nach Lust und Laune Besuch empfangen. Allerdings gelten Regelungen aus der Hausordnung nicht nur für Sie, sondern auch für Ihre Besucher. Ist darin beispielsweise vorgesehen, dass ab 21 Uhr die Nachtruhe einzuhalten ist, sollten Sie die Party besser nach innen verlegen und die Lärmkulisse auf Zimmerlautstärke reduzieren.

Weitere Infos haben wir hier für Sie zusammengestellt: Partys feiern in der Wohnung: Was ist erlaubt?

Darf ich auf meinem Balkon Wäsche trocknen?

Der Anblick von unschönen Wäscheständern auf Balkonen veranlasst viele Vermieter dazu, ein Verbot in die Hausordnung aufzunehmen. Gerade wenn im Haus auch ein Trockenkeller oder –dachboden zur Verfügung steht, sehen es viele Vermieter ungern, wenn die Bewohner Ihren Balkon dafür nutzen.

Ein pauschales Wäscheverbot darf Ihr Vermieter Ihnen allerdings nach Auffassung der Gerichte nicht aussprechen – selbst dann nicht, wenn ein Trockenraum zur Verfügung steht. Das Trocknen von großen Wäschestücken wie Bettlaken oder Tischdecken kann er jedoch wirksam unterbinden.

Achten Sie allerdings darauf, mobile Wäscheständer zu verwenden oder Ihre Wäscheleinen so zu spannen, dass Sie dafür keine Haken an der Fassade befestigen müssen. Auch darf Ihr Wäscheständer nicht über die Brüstung hinausragen. Wie bei den Blumenkästen gilt hier: Alles, was außerhalb der Brüstung angebracht wird, zählt zur Fassade und fällt damit in den Herrschaftsbereich Ihres Vermieters.

Wer ist für die Reinigung des Balkons zuständig?

Sie möchten ausziehen, die Wohnung ist besenrein, doch Ihr Vermieter beschwert sich über Verfärbungen und Wasserrückstände auf dem Balkon? Viele Mieter sind in dieser Situation verunsichert und wundern sich dann, ob die Reinigung des Außenbereichs tatsächlich zu ihren Aufgaben zählt.

Als Faustregel gilt: Die Reinigung ist Mietersache, die Instandhaltung ist Vermietersache. So haben Sie beispielsweise dafür zu sorgen, dass die Fließen sauber sind. Auch das Abflusssieb und die Regenrinne müssen Sie regelmäßig reinigen, um zu vermeiden, dass das Wasser nicht richtig abfließen kann. Zur Instandhaltung zählen im Allgemeinen Reparaturen sowie die Reinigung der Außenseite. So kann Ihr Vermieter beispielsweise nicht von Ihnen verlangen, sich über die Brüstung zu lehnen und den Sichtschutz oder die Balustrade von außen zu reinigen.

Sie wissen nicht, ob Ihr Fall nun als Reinigung oder als Instandhaltung anzusehen ist? Alternativ zur Telefonberatung können Sie die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG auch per E-Mail erreichen. Die Antwort des Anwalts könnte dann so aussehen: Pflicht des Mieters zur Beseitigung von Witterungsschäden auf dem Balkon

Sie brauchen Hilfe? Hier geht’s zur E-Mail-Beratung.


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