Garagenkündigung: So kündigen Sie den Mietvertrag für Ihre Garage!

Wenn Sie eine Garage gemietet haben, diese aber nicht mehr nutzen möchten, ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: Für die Kündigung ist es ausschlaggebend, ob die Garage separat vermietet wurde oder Bestandteil des Wohnraummietvertrags ist. Gerade wenn Sie das Mietverhältnis aufrechterhalten wollen, die angemietete Garage aber nicht mehr brauchen, gilt es, unliebsame Streitigkeiten mit dem Vermieter zu vermeiden. In diesem Fall ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu kennen, um eine neutrale Diskussionsgrundlage zu schaffen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Grundsätzlich muss bei der Kündigung von Garagen zwischen zwei Fällen unterschieden werden:

Garage kündigen: Welche Fristen gelten?

Für die Kündigung eines Garagenmietvertrags, der nicht Teil des eigentlichen Mietvertrags über Wohnraum ist, gelten – wenn nichts anderes vereinbart wurde – die Fristen aus § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Bei täglicher Mietberechnung können Sie Ihre Garage täglich bis zum Ende des folgenden Tages kündigen. Wird wöchentlich abgerechnet, können Sie den Stellplatz spätestens am ersten Werktag der Woche zum Ablauf des darauffolgenden Samstags kündigen. Wenn Sie monatlich für die Garage zahlen, gelten dieselben Fristen wie bei der Kündigung eines gängigen Mietvertrags für eine Wohnung oder ein Haus: Jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats können Sie das Mietverhältnis beenden. Bei einer fristgerechten Kündigung, müssen Sie keine Gründe angeben. Gibt es wichtige Gründe für das sofortige Beenden des Mietverhältnisses, ist auch eine fristlose Kündigung möglich (§ 543 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch).

Formvorschriften für die Kündigung der Garage – ebenso wie für den eigentlichen Mietvertrag über die Garage – gibt es nicht. Dennoch greifen die meisten Mieter und Vermieter auf schriftliche Verträge und Kündigungen zurück, da diese im Falle von Streitigkeiten eine bessere Argumentationsgrundlage schaffen.

Ein einziger Vertrag für Wohnraum und Garage: Was ist zu tun?

Sind Garage oder der Stellplatz zusammen mit einer Wohnung oder einem Haus "mitvermietet" worden, bilden die Mietverträge eine Einheit. Die Garage kann dann nicht separat gekündigt werden. Streit entsteht häufig darüber, ob die Garage mitvermietet wurde. Von einem einheitlichen Mietverhältnis über den Wohnraum und die Garage ist auszugehen, wenn:

  • zwischen den Parteien ein einheitlicher Mietvertrag in nur einer Urkunde abgeschlossen worden ist
  • Wohnraum und Garage zum gleichen Zeitpunkt zusammen angemietet wurden
  • die Vertragsparteien auf beiden Seiten des Vertrages dieselben sind
  • die Garage sich auf dem Grundstück der Immobilie befindet oder der Wohnung zwanglos zuzuordnen ist

Eine Formularklausel im Mietvertrag, wonach es dem Vermieter gestattet ist, das Mietverhältnis über die Garage allein zu beenden, ist unwirksam. Zu einem besonderen Fall der Garagenkündigung kann es noch in den neuen Ländern kommen, wo spezielle Rechtsvorschriften den Umstand regeln, dass im DDR Rechtssystem Garagen auf fremden Grund errichtet wurden.

Zwischen Mieter und Vermieter kann es durchaus zu Streitigkeiten kommen, wenn es um einzelne Bestandteile des Mietvertrags geht, das Mietverhältnis an sich aber aufrechterhalten werden soll. Es ist daher wichtig, alle Vorgehensmöglichkeiten geschickt auszutarieren. Einer der selbstständigen Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline hilft Ihnen dabei!


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