Onlinebewertung: Was tun bei Abmahnung

Es war noch nie einfacher, seine Meinung schnell und öffentlich kund zu tun, als im digitalen Zeitalter. Eine Rezension kann heutzutage überall und zu jeder Zeit verfasst und durch das Internet sofort raus in die Welt getragen werden. Aber Vorsicht: So einfach das auch geht, so viel Ärger kann eine negative Onlinebewertung mit sich bringen. Und zwar sowohl für Sie als Verfasser als auch für denjenigen, der diese Bewertung erhält. Worauf Sie bei Bewertungen im Internet achten müssen und wann eine negative Onlinebewertung rechtswidrig ist, erklärt dieser Ratgeber.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Negative Onlinebewertung: Was darf ich schreiben?

Sie waren in einem Restaurant essen und waren alles andere als zufrieden? Oder sie haben lange im Wartezimmer beim Arzt gesessen und dann hatte er trotzdem kaum Zeit für Sie? Da wollen Sie Ihrem Ärger natürlich Luft machen. Sie greifen zu Ihrem Smartphone und hinterlassen direkt eine negative Bewertung auf Google, tripadvisor oder jameda. Ein Stern, ein empörter Text dazu und sofort weiß jeder, was Sie von der Dienstleistung halten. Aber Vorsicht, wer so unbedarft ist: Nicht jede Aussage, die Sie treffen, fällt unter Meinungsfreiheit. Negative Bewertungen können schnell zu teuren Abmahnungen führen.

Wann ist eine schlechte Bewertung rechtswidrig?

Ihre freie Meinung wird durch das Grundgesetz (GG) geschützt. Artikel 5 GG lautet folgendermaßen:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten […]

Dennoch dürfen Sie in einer Onlinebewertung nicht alles schreiben, was Sie wollen, denn auch das Grundgesetz kennt Einschränkungen:

(2) Diese Rechte finden Ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Das bedeutet, dass geltende Gesetze über Ihrer persönlichen Meinung stehen. Sicher, Ihre Meinung kann Ihnen niemand verbieten, doch dürfen Sie sie nicht öffentlich machen, wenn Sie damit gegen Gesetze verstoßen oder aber jemanden in seiner persönlichen Ehre verletzten. Beleidigungen sind beispielsweise absolut nicht in Ordnung. Ebenso wenig, wenn Sie sich aufgrund Ihres Ärgers zu einer Äußerung verleiten lassen, die so vielleicht gar nicht stimmt.

Eine Bewertung im Internet kann darum rechtswidrig sein, wenn:

  • sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält.
  • sie Beleidigungen oder Schmähkritik enthält.
  • Sie niemals tatsächlich Kontakt oder eigene Erfahrungen mit dem Unternehmen hatten, das Sie schlecht bewerten („Fake-Bewertung“).

Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

Solange Ihre eigene Meinung also gegen keine der oben genannten Punkte verstößt, dürfen Sie sie auf Google, Facebook und Co. äußern und in einer Rezension schreiben. Doch manchmal ist die Unterscheidung zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung gar nicht so einfach. Das Problem daran: Ihre Meinungsäußerung ist durch das Grundgesetz geschützt, eine unwahre Tatsachenbehauptung allerdings nicht. Diese sind nach §186 und §187 Strafgesetzbuch (StGB) rechtswidrig und können daher abgemahnt werden. Also worin liegt der Unterschied?

Als Faustregel gilt: Bei einer Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, wenn man diese nachweisen und als richtig oder falsch einordnen kann. Eine Meinungsäußerung ist entsprechend nie richtig und auch nie falsch. Sie entspringt Ihrem Empfinden und lässt sich daher nicht nachweisen.

Beispiel:

„Ich habe eine gefühlte Ewigkeit auf mein Essen warten müssen.“

Bei dieser Aussage handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Sie sagen nicht, wie lange Sie warten mussten, sondern dass es sich für Sie persönlich ewig angefühlt hat. Niemand kann diese Aussage in richtig oder falsch kategorisieren.

„Es dauerte 45 Minuten, bis ich mein Essen bekommen habe.“

Hier handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Rein theoretisch könnte man diese Aussage nachweisen (durch das Stoppen der Zeit zum Beispiel).
Haben Sie hier aus Ärger darüber, dass Sie lange auf Ihr Essen warten mussten, übertrieben und haben Sie eigentlich nur 20 Minuten mit knurrendem Magen gewartet, handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung.

„Ich finde, der Arzt hat sich zu wenig Zeit für mich genommen.“

Auch hier handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Sie empfinden etwas, das niemand nachweisen kann.

„Der Arzt hatte nur 2 Minuten Zeit für mich.“

Das ist eine Tatsachenbehauptung. Kann der Arzt nachweisen, dass er Sie länger untersucht und behandelt hat, kann er gegen eine solche Behauptung im Internet vorgehen.

Gut zu wissen: Auch wahre Tatsachenbehauptungen können verboten sein. Der private Lebensbereich eines Menschen wird stärker geschützt als die freie Meinung. Geben Sie also Tatsachen preis, die die Intim- oder Privatsphäre eines Menschen betreffen und verletzen, so können Sie dafür auch belangt werden.

Abmahnung wegen negativer Bewertung im Internet erhalten: Was kann ich tun?

Sie haben sich online zu einer negativen Bewertung hinreißen lassen und jetzt flattert eine Abmahnung ins Haus? Nehmen Sie diese unbedingt ernst und ignorieren Sie sie nicht. Sie sollten grundsätzlich davon ausgehen, dass die Abmahnung nicht völlig unbegründet ist. In der Abmahnung wird immer eine Frist genannt: Verpassen Sie diese, kann es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Dieses ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung macht den Empfänger, in diesem Falle Sie, darauf aufmerksam, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Die Abmahnung enthält außerdem eine Aufforderung – oft die Aufforderung zum Unterlassen des rechtswidrigen Verhaltens. Mit anderen Worten: Sie sollen aufhören das zu tun, weswegen Sie abgemahnt wurden.

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer schlechten Online-Bewertung erhalten, werden Sie vermutlich dazu aufgefordert, die Bewertung zu löschen oder aber Sie zu ändern. Auch wird in der Abmahnung aufgeführt sein, gegen welches Recht Sie verstoßen haben.

Im Falle einer Bewertung kann es sich um Wettbewerbsrecht handeln – wenn Sie beispielsweise eine „Fake- Bewertung“ abgegeben oder einen Konkurrenten online schlecht gemacht haben – aber auch um Verletzung des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts.

Zusätzlich enthält die Abmahnung eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Forderung, die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen. Die Anwaltskosten richten sich nach der Höhe des Streitwerts, der in der Unterlassungserklärung genannt wird.

Wie auf eine Abmahnung reagieren?

Haben Sie eine Abmahnung aufgrund einer negativen Onlinebewertung erhalten, sollten Sie diese nicht ignorieren und vor allem nicht die darin genannte Frist verstreichen lassen. Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine sogenannte außergerichtliche Einigung. Das bedeutet, dass Sie keine Klage zu befürchten haben, wenn Sie sie sich mit dem oder der Geschädigten im Rahmen der Abmahnung und der darin enthaltenen Unterlassungserklärung einigen.

Prüfen Sie ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt beraten, da es für Laien sehr schwierig ist zu unterscheiden, ob es sich bei Ihrer Bewertung um eine gerechtfertigte oder eine verbotene Äußerung handelt.

Ist die Abmahnung gerechtfertigt, müssen Sie innerhalb der genannten Frist eine Unterlassungserklärung unterschreiben.

Wichtig: Sie müssen allerdings nicht die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen, sondern können diese abändern. Auch hier sollten Sie sich von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten lassen, denn: Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung, erkennen Sie die darin genannten Kosten an und müssen diese entsprechend bezahlen. Haben Sie erst mal unterschrieben, können Sie die Unterlassungserklärung in der Regel nachträglich nicht mehr ändern. Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin sollte daher die Kosten, die in der vorgefertigten Erklärung gefordert werden, prüfen und entsprechend anpassen. Oft werden darin nämlich hohe Vertragsstrafen gefordert – die sollten Sie modifizieren lassen. In einem solchen Fall einer abgeänderten Unterlassungserklärung spricht man von einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Wann ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung sinnvoll?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten und erwarten weitere Abmahnungen, ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung sinnvoll. Haben Sie beispielsweise mehrere sehr ähnliche negative Bewertungen online geschrieben und für eine von diesen bereits eine Abmahnung erhalten, kann es sein, dass Sie für die anderen Bewertungen ebenfalls abgemahnt werden.

In solchen Fällen können Sie eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben und somit weitere Abmahnungen und vor allem weitere hohe Kosten abwenden. Die vorbeugende Unterlassungserklärung enthält ebenfalls:

  • die Benennung des Rechtsverstoßes
  • die Verpflichtung, ein benanntes Verhalten zukünftig zu unterlassen
  • Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung

Wichtig: Lassen Sie die vorbeugende Unterlassungserklärung unbedingt von einem Anwalt oder einer Anwältin aufsetzen. Anderenfalls schaden Sie sich damit vielleicht mehr, als Sie sich helfen.

Gut zu wissen: Egal ob Sie eine vorbeugende, eine strafbewehrte oder eine modifizierte Unterlassungserklärung unterzeichnen: Die darin genannten Bedingungen haben kein Ablaufdatum und keine Verjährungsfrist. Sie gelten ein Leben lang.

 

Unterlassungsklage: Was jetzt?

Weigern Sie sich, die Unterlassungserklärung im Rahmen der Abmahnung zu unterschreiben oder lassen Sie die in der Abmahnung genannte Frist verstreichen, kann es zu einer Unterlassungsklage kommen.

Was ist eine Unterlassungsklage?

Bei einer Unterlassungsklage handelt es sich um eine sogenannte Leistungsklage. Sie zielt darauf ab, dass der Beklagte, im diesem Falle Sie, ein bestimmtes Verhalten tun, dulden oder unterlassen soll. Kommt es aufgrund einer rechtswidrigen Bewertung im Internet zu einer Klage, wird das Ziel davon sein, dass Sie diese Bewertung löschen und nie mehr eine ähnliche Bewertung für das Unternehmen abgeben.

Der wichtigste Unterschied zur Abmahnung ist, dass Sie nun nicht mehr selbst entscheiden können, ob Sie die Bewertung löschen und die Abmahnungskosten tragen möchten, sondern dass ein Gericht entscheidet.

Was tun bei Unterlassungsklage?

Auf eine Unterlassungsklage sollten Sie es nur ankommen lassen, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie sich mit der negativen Bewertung nichts zu Schulden haben kommen lassen.

Verlieren Sie die Unterlassungsklage, müssen Sie mit sehr viel höheren Kosten rechnen, als bei der Abmahnung. Denn hier müssen Sie zusätzlich zu den Anwaltskosten auch die Gerichtskosten tragen. Beide richten sich nach dem Streitwert.