Privatstraße: Das gilt auf dem Privatweg

Eine Privatstraße ist eine Straße, die sich nicht im öffentlichen, sondern im privaten Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen befindet.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was ist eine Privatstraße?

Es handelt sich dabei meist um kleinere Straßen, die nicht der öffentlichen Hand gehören, sondern Eigentum der Anlieger sind. Gelegentlich sind Privatstraßen auch der einzige Zugang zu einem Grundstück, der über ein anderes Grundstück verläuft und sich daher im Eigentum dieses Grundstücksbesitzers befindet. Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken zugänglich sind, bei straßenrechtlicher Widmung oder bei Gemeingebrauch mit Zustimmung des Berechtigten, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankommt (BGH VR 85, 835).

Wann ist eine Privatstraße nichtöffentlich?

Es kommt auf die ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten an sowie auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände (Bay ObLG 63, 287; 73, 57). Eine Nichtöffentlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Berechtigte die Allgemeinbenutzung tatsächlich nicht duldet (OLG Hamm VRS 52, 369).

Im Zusammenhang mit dem Thema Privatstraße ergeben sich Fragen aus dem öffentlichen Baurecht, insbesondere zu dem zugrunde liegenden Bebauungsplan und der Ausweisung der betreffenden Straße, sowie Frage der Erschließung, wenn etwa eine öffentliche Widmung vorliegt. Teilweise müssen bei Privatstraßen auch mögliche Rechte anderer dinglich abgesichert werden.

Privatstraße: Beratung durch einen Anwalt

Erläuterungen zu diesem gesamten Themenkomplex geben Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline telefonisch oder per E-Mail. Bitte halten Sie eventuell vorhandene Unterlagen zu dem Gespräch bereit.