Grundsteuerbescheid anfechten: So gehen Sie vor

Die Reform der Grundsteuer führt bei vielen Grundstückseigentümer:innen zu Unsicherheiten und Frust, insbesondere wenn die neuen Bescheide zu höheren Zahlungen führen. Es ist daher wichtig zu wissen, welche Rechtsbehelfe gegen die Grundsteuerbescheide zur Verfügung stehen und wie sie effektiv eingesetzt werden können.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Dreistufiges Verfahren bei der Grundsteuer

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:

  1. Feststellung des Grundsteuerwerts oder Grundsteueräquivalenzbetrags: Das Finanzamt legt den Wert des Grundstücks fest.
  2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags: Basierend auf dem festgestellten Wert wird der Messbetrag ermittelt.
  3. Erlass des Grundsteuerbescheids: Die Kommune setzt die zu zahlende Grundsteuer fest.

Jede dieser Stufen kann mit spezifischen Rechtsmitteln angefochten werden.

Einspruch gegen den Feststellungsbescheid (1. Stufe)

Gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert oder -äquivalenzbetrag können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegen. Mögliche Fehler, die Sie geltend machen können, variieren je nach Bundesland und betreffen beispielsweise die Grundstücksart oder die Anteile bei mehreren Eigentümer:innen. Seit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.05.2024 (Az. II B 78/23) besteht zudem die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks nachzuweisen, wenn der festgesetzte Wert den tatsächlichen um mindestens 40% übersteigt.

Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid (2. Stufe)

Auch hier gilt eine einmonatige Einspruchsfrist. In dieser Phase können Sie hauptsächlich rechnerische Fehler anfechten, die bei der Ermittlung des Messbetrags aufgetreten sind. Da der Messbetrag durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der Steuermesszahl ermittelt wird, können Fehler in diesen Faktoren relevant sein.

Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (3. Stufe)

Der endgültige Grundsteuerbescheid der Kommune kann mit einem Widerspruch innerhalb eines Monats angefochten werden. Hier können Fehler bei der Berechnung der tatsächlichen Steuerlast oder Unstimmigkeiten beim angewendeten Hebesatz geltend gemacht werden. Der Hebesatz muss beispielsweise bis zum 30. Juni des Jahres festgelegt sein (§ 25 BewG). Es ist zu beachten, dass Einwendungen gegen frühere Bescheide in dieser Phase nicht mehr vorgebracht werden können.

Aktuelle Rechtsprechung und praktische Hinweise

Die Reform der Grundsteuer ist weiterhin Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. So hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil vom 19.09.2024 (Az. 4 K 2189/23) die neue Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell bestätigt. Dennoch sind weitere Verfahren anhängig, und es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.

Für Grundstückseigentümer:innen ist es daher ratsam, Bescheide sorgfältig zu prüfen und bei Zweifeln fristgerecht Einspruch oder Widerspruch einzulegen. Dabei kann es sinnvoll sein, das Verfahren ruhend stellen zu lassen, bis höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen. Zudem sollten Eigentümer:innen die spezifischen Regelungen ihres Bundeslandes berücksichtigen, da es unterschiedliche Modelle zur Grundsteuerberechnung gibt.

Bundesländer mit eigenen Grundsteuermodellen:

  • Baden-Württemberg: Verwendet ein modifiziertes Bodenwertmodell. Die Grundsteuer B wird hier auf Basis der Grundstücksfläche und des Bodenrichtwerts berechnet.
  • Bayern: Setzt auf ein Flächenmodell, bei dem ausschließlich die Grundstücks- und Gebäudefläche für die Berechnung der Grundsteuer B herangezogen werden.
  • Hamburg: Führt ein Wohnlagemodell ein, das neben der Fläche auch die Lage des Grundstücks berücksichtigt.
  • Hessen: Nutzt ein Flächen-Faktor-Modell, bei dem die Fläche mit einem Lage-Faktor multipliziert wird.
  • Niedersachsen: Implementiert ein Flächen-Lage-Modell, das sowohl die Fläche als auch die Lage des Grundstücks in die Berechnung einbezieht.

Checkliste für den Umgang mit Grundsteuerbescheiden

  • Bescheide prüfen: Überprüfen Sie jeden erhaltenen Bescheid genau auf inhaltliche Richtigkeit.
  • Fristen beachten: Einspruchs- und Widerspruchsfristen von einem Monat ab Bekanntgabe einhalten.
  • Rechtsmittel einlegen: Bei Unstimmigkeiten fristgerecht Einspruch oder Widerspruch einlegen.
  • Nachweis eines niedrigeren Werts: Gegebenenfalls durch Gutachten den tatsächlichen Wert des Grundstücks belegen.
  • Verfahren ruhend stellen: Bei anhängigen Musterverfahren kann ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens sinnvoll sein.
  • Spezifische Landesregelungen beachten: Informieren Sie sich über die in Ihrem Bundesland geltenden Regelungen zur Grundsteuer.

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