Vaterschaftsklage: Wann ist der Vaterschaftstest Pflicht?

Vaterschaftsklage ist ein Überbegriff für mehrere Verfahren beim Familiengericht, um zu ermitteln, wer die leiblichen Eltern eines Kindes sind und einen rechtlichen Rahmen zu schaffen. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied zwischen Abstammungsklage, Vaterschaftsfeststellungsklage und Vaterschaftsanfechtungsklage und auch, was Sie tun können, wenn Sie Zweifel daran hegen, tatsächlich der Vater Ihres Kindes zu sein.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Vaterschaftsklage: Wann kommt es zum Verfahren?

Bei einer Vaterschaftsklage wird innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Vaterschaft geklärt. Dies ist nötig, wenn ein Kind keinen rechtlichen Vater hat (Vaterschaftsfeststellungsklage), Vater oder Mutter die biologische Vaterschaft zu einem Kind klären möchten (Abstammungsklage), oder ein Mann seine rechtliche Vaterschaft zu einem Kind abtreten möchte (Vaterschaftsanfechtungsklage).

Vaterschaftsfeststellungsklage

Nach § 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann durch eine Vaterschaftsfeststellungsklage der biologische Vater eines Kindes ermittelt und vom Gericht zum rechtlichen Vater erklärt werden. In Deutschland muss der rechtliche Vater nicht unbedingt gleich der biologische Vater sein. Denn ist die Mutter des Kindes verheiratet, wird automatisch ihr Ehemann zum rechtlichen Vater. Egal ob er das Kind gezeugt hat oder nicht. Der rechtliche Vater ist dem Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet und kann es über die Familienversicherung mitversichern. Außerdem ist das Kind beim Ableben des rechtlichen Vaters erbberechtigt.

Sind Vater und Mutter nicht miteinander verheiratet und möchte der Lebenspartner aber die rechtliche Vaterschaft für das Kind übernehmen, kann er die Vaterschaft anerkennen. Selbst dann, wenn er weiß, dass das Kind nicht von ihm ist. Dann ist auch keine Vaterschaftsfeststellung nötig.

Eine Vaterschaftsfeststellung ist also nötig, wenn:

  • das Kind unehelich geboren wurde,
  • die rechtliche Vaterschaft zweifelhaft ist,
  • keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

Ein Antrag auf Vaterschaftsfeststellung kann von Vater, Mutter oder Kind beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Ist das Kind minderjährig, wird ihm ein Beistand vom Jugendamt gestellt.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wird dann ein genetisches Abstammungsgutachten erstellt, das den Vater feststellt. Mit anderen Worten: Ein öffentlich bestellter, vereidigter Sachverständiger führt einen Vaterschaftstest durch, bei dem DNA-Proben von Mutter, Kind und vermeintlichem Vater verglichen werden.

Konnte der biologische Vater durch dieses Abstammungsgutachten ermittelt werden, kann dieser durch einen gerichtlichen Beschluss zum rechtlichen Vater gemacht werden. Auch ohne dessen Zustimmung oder freiwilliger Anerkennung der Vaterschaft. Durch das Abstammungsgutachten allein – beziehungsweise durch den positiven Vaterschaftstest – wird der Mann nicht zum automatisch rechtlichen Vater.

Was sind Gründe für eine Vaterschaftsfeststellungsklage?

Die Gründe, warum eine ledige Mutter eine Vaterschaftsfeststellung anstrebt, sind meist finanzieller Natur. Wird der biologische Vater vor Gericht auch zum rechtlichen Vater ernannt, so kann die Mutter ihm gegenüber Unterhaltsansprüche geltend machen.

Rechtliche Folgen hat eine festgestellte und vom Gericht beschlossene Vaterschaft aber erst, wenn das Urteil dazu auch rechtskräftig ist. Das bedeutet, dass von dem Vater nicht rückwirkend Unterhalt gefordert werden kann.

Umgekehrt kann ein Vater mithilfe der Vaterschaftsfeststellungsklage sein Umgangsrecht einfordern, wird er zum rechtlichen Vater ernannt. Verweigert also die Mutter dem leiblichen Vater den Umgang mit seinem Kind, kann er durch die erklärte rechtliche Vaterschaft und über das zuständige Familiengericht sein Recht auf Umgang mit dem Kind durchsetzen.

Für eine Vaterschaftsfeststellungsklage gibt es keine Frist. Sie kann direkt nach der Geburt des Kindes oder auch viele Jahre später gestellt werden.

Abstammungsklage

Bei der Klage auf Klärung der Abstammung, die in § 1598a BGB geregelt ist, können (potentieller) Vater, Mutter oder auch das Kind von den jeweils anderen Beteiligten verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen. Einfacher gesagt: Es wird ein Vaterschaftstest durchgeführt. Das wird in der Regel dann nötig, wenn Mutter oder potentieller Vater einen privaten Vaterschaftstest verweigern und nicht festgestellt werden kann, wer der leibliche Vater eines Kindes ist.

Die fehlende Zustimmung kann mittels der Abstammungsklage so durch das zuständige Familiengericht eingeholt werden. Dieses setzt dann den Test, wenn nötig auch mittels Polizei, durch.
Das Ergebnis der Abstammungsuntersuchung dürfen im Anschluss alle Beteiligten erfahren.

Eine direkte rechtliche Konsequenz hat die Abstammungsklage allerdings nicht. Damit der ermittelte Vater auch zum rechtlichen Vater des Kindes wird, muss er die Vaterschaft entweder annehmen oder durch ein Gericht im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellungsklage dazu ernannt werden.

Vaterschaftsanfechtungsklage: Bei Verdacht auf ein Kuckuckskind

Experten schätzen, dass jedes 10. Kind in Deutschland ein sogenanntes Kuckuckskind ist. Das bedeutet: Der rechtliche Vater ist nicht der leibliche Vater des Kindes, weiß das aber nicht. Er hält das Kind für sein eigenes, übernimmt Vaterpflichten und zahlt gegebenenfalls auch Unterhalt für das Kind.

Hat der Vater schließlich (berechtigte) Zweifel daran, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, kann er beim zuständigen Familiengericht eine Vaterschaftsanfechtungsklage stellen.

In der Regel wird dann ein DNA-Test gemacht, um die Vaterschaft zu ermitteln. Ist dieser negativ, stellt das Gericht fest, dass der Vater nicht Erzeuger des Kindes ist und hebt die rechtliche Vaterschaft mit allen Konsequenzen auf. Das bedeutet, dass der Mann ab diesem Zeitpunkt keinen Unterhalt mehr an das Kind oder dessen Mutter zahlen muss. Gegebenenfalls hat er sogar Schadensersatzansprüche, sollte die Mutter gewusst haben, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Die bereits gezahlten Unterhaltszahlungen kann der Mann allerdings nur vom tatsächlich leiblichen Vater zurückbekommen, nicht

Berechtigte Gründe für eine Vaterschaftsanfechtungsklage

Es ist nicht möglich, einfach so eine Vaterschaftsanfechtungsklage zu stellen – etwa weil sich die Eltern des Kindes getrennt haben. Der vermeintliche Vater muss Gründe für den Zweifel an seiner Vaterschaft zu dem Kind haben. Das Fehlen von Ähnlichkeit zwischen Vater und Kind reicht dazu nicht aus. Auch ein heimlicher Vaterschaftstest gilt nicht als Grund für eine Anfechtungsklage.

Gründe, die eine Vaterschaftsanfechtungsklage zulassen, sind beispielsweise:

  • der Beweis der Zeugungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Empfängnis
  • die örtliche Abwesenheit zum Zeitpunkt der Empfängnis
  • das Fehlen von sexuellen Kontakten zur Mutter
  • Hinweise auf „Fremdgehen“ der Mutter
  • ein (negatives) Abstammungsgutachten.

Auch die Mutter des Kindes kann eine Vaterschaftsanfechtungsklage stellen, wenn sie zum Beispiel erfährt, dass der vermeintliche Vater zeugungsunfähig ist.

Wie lange ist die Frist für eine Vaterschaftsklage?

Für die Vaterschaftsanfechtungsklage gibt es im Unterschied zur Vaterschaftsfeststellungsklage und Abstammungsklage eine Frist. Die Klage kann spätestens zwei Jahre nach dem Verdacht oder entsprechenden Hinweisen darauf, dass der Mann nicht der leibliche Vater ist, eingereicht werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Klage nicht mehr zugelassen.

Wie hoch sind die Kosten für eine Vaterschaftsklage?

Durch § 46 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ist der Verfahrenswert für eine Vaterschaftsanfechtungsklage auf 2.000 Euro festgesetzt. Die Anwalts- und Gerichtskosten berechnen sich nach diesem Wert und werden je zur Hälfte auf die Beteiligten aufgeteilt. Das bedeutet: Der vermeintliche Vater zahlt 1.000 Euro ebenso wie die Mutter des Kindes.
Unterstützt ein Anwalt die Anfechtungsklage zusätzlich, zum Beispiel durch vorherige Beratung und Betreuung, so werden weitere Gebühren fällig.

Gut zu wissen: Wurde das Kind mittels einer Samenspende gezeugt oder ging ihm eine künstliche Befruchtung voraus und hat der Ehemann (oder Lebenspartner) der Mutter zugestimmt und die Vaterschaft anerkannt, ist er unwiderruflich rechtlicher Vater des Kindes. Er kann entsprechend keine Vaterschaftsanfechtungsklage stellen.

Häufige Fragen zum Vaterschaftstest

Ist ein heimlicher Vaterschaftstest erlaubt?

Selbst wenn der Vater oder die Mutter den Verdacht haben, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist: Ein heimlicher Vaterschaftstest ist nicht erlaubt. Seit Inkrafttreten des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) sind solche in Deutschland verboten.

Einem Vaterschaftstest müssen alle Parteien schriftlich zustimmen. Das bedeutet: Vater, Mutter und bei Volljährigkeit auch das Kind. Anderenfalls fällt gemäß §26 GenDG ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro an.

Wer kann den Vaterschaftstest verweigern

Einen Vaterschaftstest kann grundsätzlich jeder Beteiligte verweigern: Der Vater, die Mutter und auch das Kind, sofern dieses volljährig ist. Ohne Zustimmung aller Beteiligten ist ein privater Vaterschaftstest demnach auch nicht möglich. Denn fehlt beispielsweise die schriftliche Einwilligung der Mutter und wird trotzdem ein Test durchgeführt, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro anfallen.

Möchten Sie aber trotzdem dringend die Vaterschaft feststellen lassen, müssen Sie einen Antrag auf ein Abstammungsgutachten beim Familiengericht stellen. Das Familiengericht kann dann einen Vaterschaftstest anordnen und die Durchführung sogar polizeilich durchsetzen. So kann beispielsweise der Vater von der Polizei zu einem Labor gebracht werden, wo dieser seine DNA-Probe abgeben muss.

Wann ist ein Vaterschaftstest gültig?

Ein gültiges Abstammungsgutachten kann beispielsweise im Rahmen einer Abstammungsklage erstellt werden. Aber auch ohne Gericht ist ein privater Vaterschaftstest möglich, wenn:

  • alle Beteiligten schriftlich zustimmen und
  • ein neutraler Zeuge bei der Probeentnahme anwesend ist.

Den DNA-Test sollte dann im besten Fall ein zertifiziertes Labor durchführen.

Kann der Vaterschaftstest schon vor der Geburt gemacht werden?

Es ist möglich, die Vaterschaft bei einem ungeborenen Kind feststellen zu lassen. Aber in Deutschland ist das gesetzlich nicht erlaubt. Lediglich staatliche Behörden können einen Vaterschaftstest vor der Geburt des Kindes anordnen, wenn ein schweres Sexualdelikt (Vergewaltigung, Kindesmissbrauch etc.) vorliegt.

Privatpersonen haben also keine Möglichkeit in Deutschland einen Vaterschaftstest bei einem ungeborenen Kind durchführen zu lassen.

Vaterschaftstest ist negativ: Was sind die rechtlichen Folgen?

Wurde ein Vaterschaftstest durchgeführt und ist dieser negativ – also schließt er aus, dass der rechtliche Vater tatsächlich auch der leibliche Vater des Kindes ist – hat das erstmal keine rechtlichen Folgen. Weder bei einem privaten Vaterschaftstest noch bei einem gerichtlichen Abstammungsgutachten.

Erst wenn eine Vaterschaftsanfechtungsklage gestellt und die rechtliche Vaterschaft gerichtlich aberkannt wurde, wird der Vater von seinen rechtlichen Pflichten entbunden. Ab diesem Zeitpunkt ist er dem Kind gegenüber nicht mehr unterhalts- oder sorgepflichtig.

 

Vaterschaftsklage: Beratung durch einen Anwalt

Sie hegen den Verdacht, nicht der leibliche Vater Ihres Kindes zu sein? Oder streben Sie bereits eine Vaterschaftsanfechtungsklage an und möchten sich genauer über das Verfahren und ein sicheres Vorgehen informieren? Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG beraten Sie täglich von 7 bis 1 Uhr telefonisch und geben Ihnen gern wertvolle Tipps an die Hand.


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