Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wer entscheidet über Urlaub und Umzug mit dem gemeinsamen Kind?

Leben die Eltern nicht zusammen oder haben sich getrennt, stellt sich früher oder später unweigerlich die Frage, wo sich das gemeinsame Kind dauerhaft aufhält. Welche Rechte Sie als Mutter oder Vater haben und wie Sie diese durchsetzen können, erfahren Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts. So heißt es in § 1631 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): „Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.“ Es umfasst im Wesentlichen Entscheidungen über den dauerhaften Aufenthaltsort, also die Bestimmung des Wohnsitzes für das gemeinsame Kind, als auch für temporäre Aufenthalte wie Ausflüge und Urlaube.

Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne?

Sind die Eltern des Kindes verheiratet, steht ihnen beiden gleichermaßen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu und sie entscheiden gemeinsam über den Aufenthalt des Kindes. Die Grundlage hierfür findet sich in § 1627 BGB. Hier heißt es: „Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.“

Leben die Elternteile getrennt, wird es schon komplizierter. Steht einem Elternteil ein alleiniges oder vorrangiges Sorgerecht zu, bestimmt dieser auch über den Aufenthalt des Kindes. Haben die Eltern nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht inne, dürfen sie beide über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheiden. Werden sie sich bei einer Entscheidung nicht einig, kann ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Dann wird das Familiengericht hinzugezogen und stellt eine verbindliche Regelung auf.

Grundlage dieser Entscheidung ist das Kindeswohl. Darunter fallen zum Beispiel erzieherische Aspekte (Welcher Elternteil fördert das Kind besser? Welcher Elternteil hat mehr Zeit für die Betreuung?) und äußere Umstände (der Erhalt des gewohnten Umfelds, die Vermeidung eines Schulwechsels und die Bindung an soziale Kontakte). Ist das Kind alt genug und kann sich bereits verständlich ausdrücken, fließt auch dessen Wunsch in die Entscheidung mit ein. Grundsätzlich gilt hier: Je älter das Kind, desto gewichtiger seine Aussage.

Achtung: Auch wenn nur ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat, heißt das nicht, dass der andere Elternteil von weitreichenden Entscheidungen oder gar vom Umgang außen vor ist.

Denn davon klar abzugrenzen ist das Umgangsrecht, das unabhängig von Entscheidungen über den Aufenthalt bestehen bleibt. Das heißt: Hat die Mutter das Aufenthaltsrecht inne, kann sie zwar entscheiden, dass die Tochter bei ihr lebt. Sie muss dem Vater jedoch, soweit gerichtlich nicht anders angeordnet, ein Umgangsrecht einräumen und ihm Besuche und gemeinsame Ausflüge mit dem Kind gestatten. Ein Ausschluss vom Umgangsrecht kommt nur dann infrage, wenn das Kindeswohl durch den Umgang erheblich gefährdet ist. Welche Gründe einen Ausschluss vom Umgang rechtfertigen können, lesen Sie in unserem Ratgeber: Umgangsvereitelung: Wenn ein Elternteil den Umgang verweigert.

Welche Möglichkeiten hat ein Umgangsberechtigter bei einem Umzug mit dem gemeinsamen Kind?

Teilen sich beide Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, erfordert ein Umzug die Zustimmung des anderen Elternteils – zumindest dann, wenn der neue Wohnsitz weiter entfernt ist.

Das heißt: Lebt das Kind bei der Mutter und diese möchte in eine andere Stadt ziehen, hat der Vater als Umgangsberechtigter ein Wörtchen mitzureden. Idealerweise einigen sich die Elternteile in individuellen Absprachen. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Verhindert dieser Umzug gar einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind, beispielsweise weil Mutter und Kind von Deutschland nach Australien auswandern, kann der Vater in diesem Fall auch einen Antrag auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen. Das Gericht wägt dann die Alternativen ab und entscheidet im Hinblick auf das Kindeswohl im Einzelfall, ob eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes notwendig ist.

Übrigens: Da insbesondere die An- und Abreisekosten für den Umgangsberechtigten mit steigender Entfernung zum neuen Wohnort des Kindes wachsen, gibt es unter den Eltern häufig Diskussionen, wer für diese Mehrkosten aufkommen muss. Die rechtliche Sachlage rund um die Umgangskosten lesen Sie in unserem Ratgeber: Umgangskosten: Können die Kosten für den Kindesumgang vom Unterhalt abgezogen werden?

Verweigert Ihr Ex-Partner Ihnen den Umzug? Oder möchten Sie umgekehrt verhindern, dass der andere Elternteil mit dem gemeinsamen Kind wegzieht, weil Sie befürchten, dieses dann weniger zu Gesicht zu bekommen? Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG sind an 365 Tagen im Jahr erreichbar und helfen in jeder Situation, Ihre Rechte durchzusetzen. Wählen Sie einfach die 0900-1 875 001 887*, um sich sofort von einem Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen, oder holen Sie sich eine Rechtsberatung per E-Mail ein.

Wer entscheidet über Urlaubsreisen?

Grundsätzlich ist eine gemeinsame Urlaubsreise mit dem Kind Teil des Umgangsrechts. Im Idealfall sprechen Eltern die Reisen mit dem gemeinsamen Kind untereinander ab und werden sich darüber einig, wenn sie sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilen.

In einigen Fällen sollten Sie, um keinen Rechtsstreit zu riskieren, unbedingt den anderen Elternteil um dessen Einverständnis bitten. Eine konkrete gesetzliche Regelung gibt es hier zwar nicht. Jedoch empfiehlt es sich zumindest für längere Urlaubsreisen oder solche mit weit entferntem Ziel (zum Beispiel außerhalb der EU) die Zustimmung des anderen Elternteils einholen.

Wenn Sie als Aufenthaltsberechtigter mit Ihrem Sohn lediglich ein Wochenende bei seinen Großeltern im benachbarten Bundesland verbringen möchten, müssen Sie Ihren Ex-Partner dagegen nicht um Erlaubnis bitten – natürlich immer unter der Voraussetzung, dass das Kindeswohl zu keiner Zeit gefährdet wird.


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