Pflichtteil einfordern: So kommen Sie an Ihr Erbe

„Du bist enterbt!“ – Ein wütender Ausruf, der so ziemlich jedem aus dem Fernsehen bekannt ist. Anders als Film und TV es jedoch darstellen, kann man zumindest in Deutschland nicht komplett enterbt werden. Zwar können Erblasser in einem Testament festlegen, welche ihrer Nachkommen ihren Nachlass erben sollen und welche nicht. Vollständig enterbt werden können nahe Verwandte aufgrund gesetzlicher Erbansprüche jedoch nicht. Welche Voraussetzungen für das Einfordern des Pflichtteils gelten und wie Sie als Pflichtteilsberechtigte*r Ihre Ansprüche geltend machen können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste in Kürze:

Enterbt: Was ist der Pflichtteil und wer hat Anspruch darauf?

Erblasser*innen können in Deutschland frei bestimmen, wer welchen Teil des eigenen Vermögens erben soll. Dies wird in § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die sogenannte unbeschränkte Testierfreiheit wird sowohl im Grundgesetz unter Art 14 I 1 als auch in § 2302 BGB geschützt. Trotzdem können Erblasser*innen nicht uneingeschränkt über ihr Erbe verfügen. Zwar können sie in einem Testament regeln, wem sie welchen Teil ihres Erbes hinterlassen möchten. Lassen Sie dabei jedoch eine*n Erbberechtigte*n aus – enterben sie oder ihn also – kann diese*r seinen*ihren Pflichtteil von den anderen Erb*innen einfordern und im schlimmsten Fall einklagen.

Der Pflichtteil ist in den §§ 2303 - 2338 BGB geregelt und bezeichnet eine Mindestbeteiligung an einem Erbe. So besagt § 2303 BGB:

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Wichtig: Die Erbfolge des Pflichtteils orientiert sich an der gesetzlichen Erbfolge. Beide Begriffe unterscheiden sich jedoch, denn beim Pflichtteil sind nur nahe Verwandte pflichtteilsberechtigt. Anspruch auf den Pflichtteil, also eine Pflichtteilsberechtigung, haben folglich:

  • Nachfahren/Abkömmlinge des Verstorbenen: Kinder, Enkel und Urenkel – egal ob ehelich, außerehelich, mit Legitimation oder adoptiert
  • Ehepartner*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in
  • Eltern der verstorbenen Person

Keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben folglich Geschwister, Lebensgefährten, mit denen keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, Onkel und Tanten sowie Neffen und Nichten, Großeltern und entfernte Verwandte.

Wer also als naher Verwandter enterbt wurde, kann seinen Pflichtteil von den anderen Erb*innen einfordern. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn mehrere Personen einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, bedeutet das allerdings nicht automatisch, dass auch jeder einen Teil des Erbes erhält. Leben beispielsweise die Kinder der*des Erblasser*in noch, haben seine oder ihre Eltern keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Gut zu wissen: Auch wer einen Erbteil vermacht bekommen hat, der niedriger als der Teil ist, der einem eigentlich zusteht, kann den Pflichtteil von anderen Erbe*innen einfordern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie ein Haus erben, das jedoch deutlich weniger wert ist als die Erbteile der anderen Erb*innen. Ihr Anspruch beläuft sich dann auf die Differenz zwischen dem Wert des Hauses und dem des Pflichtteils.

Wann steht mir der Pflichtteil zu?

Wenn Sie enterbt sind, also als nahe*r Verwandte*r nicht im Testament genannt werden und Ihren Pflichtteil beispielsweise nicht bereits vor dem Tod des Erblassers erhalten haben, sind sie von der Vermögensnachfolge ausgeschlossen. Laut Testament steht Ihnen also nichts zu. Hier hat der Gesetzgeber jedoch vorgesorgt. Denn als Pflichtteilsberechtigte*r haben Sie einen Anspruch auf einen Pflichtteil oder Pflichtanteil des Erbes. Dieser ist genau geregelt. Er tritt laut § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall ein, also dem Tod des Erblassers. Der Pflichtteil beläuft sich auf 50 Prozent des Erbteils in der gesetzlichen Erbfolge, was § 2303 Abs. 2 BGB regelt.

Verjährung des Pflichtteils: Wie lange kann ich den Pflichtteil einfordern?

Wie viele andere Ansprüche auch, besteht auch Ihr Anspruch auf einen Pflichtteil nicht ewig. Die Verjährungsfrist für das Einfordern des Pflichtteils beträgt drei Jahre ab Kenntnisnahme. Sie beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist – also mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem Sie vom Tod des Erblassers oder der Erblasserin erfahren haben. Erfährt eine Person nicht davon, dass sie Anspruch auf den Pflichtteil hätte, verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil spätestens 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls.

Ein Beispiel: Ein Vater, mit dem sein Kind lange keinen Kontakt hatte, ist im Jahr 2015 verstorben. Das Kind erfährt im Jahr 2019 vom Tod des Vaters. Damit läuft die Frist ab dem 31.12.2019 drei Jahre lang. Die Verjährungsfrist läuft also bis zum 31.12.2021. Danach ist der Pflichtteilsanspruch verjährt, obwohl das Kind pflichtteilsberechtigt war.

Sonderfall bei minderjährigen Kindern

Minderjährige Kinder erhalten durch den Gesetzgeber eine längere Frist, um den Pflichtanteil einzufordern. Die Verjährungsfrist ist nach § 207 Absatz 1 BGB bis zum 21. Lebensjahr gehemmt und beginnt erst dann zu laufen.

Gut zu wissen: Die Beweislast liegt beim Erben. Das heißt: Er oder sie muss Ihnen, also dem Pflichtteilsberechtigten, nachweisen, dass Sie schon vorher vom Erbfall gewusst hätten. Darüber, ob die Frist verjährt ist oder nicht, entscheidet letztendlich das Gericht.

Pflichtteil einfordern: Wie muss ich vorgehen?

Auch wenn Sie Anspruch auf den Pflichtanteil haben, bekommen Sie ihn nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen Ihren Teil des Erbes deshalb aktiv vom Erben oder der Erbengemeinschaft einfordern oder Ihren Pflichtteil einklagen.

Damit Sie an das Erbe kommen, das Ihnen gesetzlich zusteht, müssen Sie also selbst tätig werden und Ihren Pflichtteil vom Erben schriftlich einfordern. Hierfür müssen Sie jedoch auch wissen, wie hoch das eigentliche Erbe und damit Ihr Anteil ist. Zuerst sollten Sie sich deshalb Auskunft zum Nachlass beziehungsweise dessen Höhe beim Erben oder bei der Erbin einholen. Fordern Sie diese Information am besten schriftlich ein. Den Anspruch auf Auskünfte über den Nachlassbestand regelt § 2314 BGB. Die Erben müssen Ihnen deshalb ein Nachlassverzeichnis übergeben und Ihnen damit Auskunft zum Erbe erteilen.

Wichtig: Bevor Sie Ihren Pflichtteil einfordern, sollten Sie die das Nachlassverzeichnis unbedingt auf Richtigkeit prüfen.

Auf dieser Basis können Sie den Ihnen zustehenden gesetzlichen Pflichtteil berechnen und einfordern. Bedenken Sie dabei, dass beispielsweise auch Ihre Geschwister das Recht auf den Pflichtteil haben. Damit verringert sich Ihr Anteil.

Ihr Schreiben an den Erben oder die Erbin zur Einforderung des Pflichtteils sollte folgende Punkte enthalten:

  • Ihre Anschrift
  • Name und Anschrift des Erben oder der Erbin
  • Ort, Datum
  • Bezug auf das Testament oder den Erbvertrag
  • Geltendmachung des Pflichtteils, z.B.: Sie wurden per Testament/Erbvertrag vom [Datum] zum Alleinerben/zur Alleinerbin bestimmt. Obwohl ich hierdurch enterbt bin, habe ich Pflichtteilsansprüche.
  • Aufforderung zur Auskunft mit Fristsetzung, z.B.: Ich fordere Sie schriftlich dazu auf, mir bis zum [Datum mit angemessener Frist] ein Nachlassverzeichnis zu übersenden. Hierin sind alle Vermögenswerte des Erblassers/der Erblasserin und eventuelle Passiva aufzuführen. Ebenso erbitte ich Informationen zu Schenkungen und Zuwendungen, die der Erblasser/die Erblasserin getätigt hat.Bitte belegen Sie diese mit Quittungen und Unterlagen.
  • Aufforderung zur Anerkennung und Auszahlung des Pflichtteils, z.B.: Weiterhin fordere ich Sie dazu auf, meinen Pflichtteilsanspruch bis zum [Datum mit angemessener Frist] anzuerkennen. Überweisen Sie mir den Pflichtteil auf folgendes Konto: [Ihre Kontodaten]

Im Internet finden Sie viele und ausführliche Mustervorlagen zum Einfordern des Pflichtteils. Orientieren Sie sich daran. Dennoch sollten Sie Vorlagen immer auf Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen.

Wie lange dauert es bis zu Auszahlung des Pflichtteils?

Setzen Sie dem Erben oder der Erbin schriftlich eine Frist, innerhalb der er oder sie Ihnen den Pflichtteil auszahlen soll. In der Regel zahlen Erb*innen, die zahlungsfähig sind, den Pflichtteil auch innerhalb dieser Frist aus. Nicht immer können oder wollen Erben den Pflichtteil jedoch auszahlen. Nachdem der Pflichtteil jedoch in Geld ausgezahlt werden muss, sind Erb*innen dazu verpflichtet, den Geldwert Ihres Erbes aufzubringen. Das heißt: Kann ein*e Erb*in das Geld nicht aufbringen, muss er oder sie einen Teil des Erbes verkaufen, um Ihnen den Pflichtteil auszahlen zu können.

In bestimmten Fällen gilt eine sogenannte unbillige Härte nach § 2331a BGB. Dies ermöglicht dem Erben, den Betrag zu stunden. Der Paragraf besagt:

(1) 1. Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. 2. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.

Die unbillige Härte kann also dann eintreten, wenn der*die Erb*in dafür das Haus, in dem er*sie lebt, verkaufen müsste und damit selbst in Not geraten würde. Darüber, ob eine Stundung möglich ist, entscheidet das Nachlassgericht.

Was tun, wenn sich der Erbe weigert, den Pflichtteil auszuzahlen?

Liegt keine unbillige Härte vor, sondern weigern sich Erb*innen schlichtweg, Ihnen den Pflichtteil auszuzahlen, müssen Sie klagen. Dafür wird der Gang zum Anwalt, der Ihre Interessen vor Gericht durchsetzt, nötig.

Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern

Zwar tritt der Anspruch auf den Pflichtteil erst mit dem Tob des Erblassers oder der Erblasserin ein. In manchen Fällen vereinbaren Personen schon vor dem Tod des Erblassenden die Auszahlung eines Pflichtteils. Konkret einfordern können Sie Ihren Pflichtteil also nicht, wenn die betroffene Person noch lebt. Jedoch können Sie – gegenseitiges Einvernehmen vorausgesetzt – zusammen einen Wert festlegen, der in etwa an der Höhe des gesetzlichen Pflichtteils entspricht und der bereits zu Lebzeiten der erblassenden Person ausgezahlt wird. Damit können zum Beispiel Klagen und Streitfälle unter den Hinterbliebenen vermieden werden.


Rechtsberatung für Erbrecht

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

  • Beratung speziell für Erbrecht
  • Erfahrene Anwälte beraten Sie
  • 1,99€/Min aus dem deutschen Festnetz

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der DAHAG Rechtsservices AG:

  • Krisensicherer Honorarumsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice