Personalgespräch: Fragen & Tipps zur perfekten Vorbereitung
Der Chef hat Sie unerwartet zum Personalgespräch eingeladen? Dann haben Sie sicherlich viele Fragen: Zählt das Mitarbeitergespräch zur Arbeitszeit? Müssen Sie daran teilnehmen? Haben Sie das Recht darauf, einen Anwalt hinzuziehen? Hier erfahren Sie alles über Ihre Rechte und Pflichten beim 4-Augen-Gespräch mit dem Chef.
Personalgespräch: Das Wichtigste im Überblick
- Das Personalgespräch zählt zur Arbeitszeit.
- Der Arbeitgeber darf das Gespräch nur im Ausnahmefall auf einen Termin außerhalb Ihrer Arbeitszeit legen.
- Geht es um Ort, Zeit und Inhalt Ihrer Arbeit, müssen Sie zum Personalgespräch erscheinen.
- Will Ihr Chef Änderungen oder die Beendigung Ihres Arbeitsvertrags besprechen, herrscht für Sie keine Teilnahmepflicht.
- Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Rechtsanwalt.
Wann und wo muss das Personalgespräch stattfinden?
Wer legt den Termin fest?
Der Termin für das Personalgespräch wird in der Regel vom Arbeitgeber festgelegt. Allerdings kann er hier nicht willkürlich entscheiden: Da das Personalgespräch zur Arbeitszeit zählt, muss es auch während Ihrer üblichen Arbeitszeit stattfinden. Legt Ihr Chef es auf einen Termin nach Feierabend, wird das Gespräch wie Überstunden gewertet. Diese darf Ihr Chef nur dann anordnen, wenn es aufgrund eines tatsächlichen Notfalls nicht anders geht. Ein voller Terminkalender rechtfertigt kein Personalgespräch nach Feierabend.
Gut zu wissen: Ausnahme bei Nachtschicht
Eine Ausnahme ergibt sich lediglich, wenn Sie im Schichtdienst nachts arbeiten: Dann darf Ihr Chef Sie auch während der gängigen Bürozeiten zu einem Mitarbeitergespräch einladen.
Wer legt den Ort fest?
Der Ort für das Personalgespräch muss von Ihrem Chef nach billigem Ermessen gewählt werden. Das heißt, er muss einen Ort wählen, der für Sie problemlos erreichbar ist. In der Regel ist das Ihr üblicher Arbeitsplatz oder der Ihres Chefs.
Sollte Ihr Arbeitgeber an einem anderen Ort arbeiten und Sie für das Gespräch in sein Büro zitieren, muss er Ihnen die Anreise als Arbeitszeit anrechnen und auch entsprechend vergüten. Zusätzlich dazu muss Ihr Chef die Reisekosten übernehmen.
Teilnahmepflicht: Muss ich zum Personalgespräch erscheinen?
Gerade wenn man schon vermutet, dass das Gespräch eher unerfreulich verlaufen könnte, stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob sie die Einladung zum Personalgespräch auch ablehnen dürfen. Hier muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
Thema unterliegt dem Weisungsrecht: Teilnahmepflicht
Wenn Ihr Arbeitgeber mit dem Mitarbeitergespräch lediglich sein Weisungsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung ausübt, sind Sie teilnahmepflichtig. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Ihr Chef Zeit, Ort oder Inhalt Ihrer Arbeit mit Ihnen besprechen will. Geht es also um die Einführung einer neuen Pausenregelung, um neue Aufgabenbereiche für Sie oder um die Beurteilung Ihrer Arbeitsleistung, müssen Sie zu dem Gespräch erscheinen. Sind Sie hingegen krankgeschrieben, müssen Sie natürlich nicht zum Personalgespräch erscheinen.
Tun Sie dies nicht, können Ihnen Sanktionen drohen: In den meisten Fällen sprechen Arbeitgeber dann zunächst eine Abmahnung aus. Erscheinen Sie auch zum nächsten Personalgespräch nicht, kann eine verhaltensbedingte Kündigung folgen.
Thema unterliegt nicht dem Weisungsrecht: keine Teilnahmepflicht
Das Weisungsrecht – auch Direktionsrecht genannt – bezieht sich nur auf die praktische Umsetzung des Arbeitsvertrags im Alltag, nicht aber auf dessen inhaltliche Gestaltung. Lädt Ihr Chef Sie also zu einem Personalgespräch ein, bei dem eine Änderung Ihres Arbeitsvertrags, die Anpassung Ihres Arbeitsentgelts oder gar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert werden soll, müssen Sie nicht erscheinen. Grund dafür ist, dass diese Themen nicht unter das Weisungsrecht fallen.
Gut zu wissen: Aufzeichnen verboten!
Weder Ihr Arbeitgeber noch Sie selbst dürfen das Mitarbeitergespräch heimlich aufzeichnen. Tun Sie dies doch, kann Ihnen die Kündigung drohen.
Habe ich im Personalgespräch Anspruch auf einen Rechtsanwalt?
Einen Anspruch auf das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts zum Mitarbeitergespräch haben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Dies liegt daran, dass das Personalgespräch eine arbeitsvertragliche Pflicht darstellt und diese nicht auf betriebsfremde Dritte abgewälzt werden darf.
Es gibt allerdings zwei Ausnahmen, in denen Sie doch einen Rechtsanwalt hinzuziehen dürfen:
- Ihr Arbeitgeber zieht auch einen Rechtsanwalt hinzu: Wenn Ihr Chef Ihnen ankündigt, dass er sich beim anstehenden Personalgespräch von einem Anwalt vertreten lassen will, haben Sie natürlich auch einen Anspruch darauf. Ansonsten würde sich eine unfaire Situation ergeben. Man spricht hier auch vom Grundsatz der Chancen- und Waffengleichheit.
- Beim Personalgespräch handelt es sich um die Anhörung vor einer Verdachtskündigung: Will Ihr Chef Ihnen kündigen, weil er Sie einer Straftat oder eines anderweitigen groben Pflichtverstoßes verdächtigt, muss er Ihnen zuvor die Möglichkeit geben, Stellung zu beziehen. Man spricht hier von einer Anhörung. In Fall einer Verdachtskündigung haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf einen Anwalt.
Zwar dürfen Sie in den meisten Fällen keinen Anwalt hinzuziehen, doch muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Möglichkeit einräumen, wichtige Entscheidung erst nach Rücksprache mit einem Experten zu treffen. Wird Ihnen im Personalgespräch beispielsweise ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag vorgelegt, darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht dazu zwingen, diesen sofort zu unterschreiben. Er muss Ihnen eine angemessene Frist einräumen.
Darf ich ein Mitglied des Betriebsrats zum Personalgespräch hinzuziehen?
Grundsätzlich sieht das Gesetz hier nur Regelungen für den Ausnahmefall vor. Da es sich bei einem Betriebsratsmitglied aber – im Gegensatz zum Rechtsanwalt – nicht um eine betriebsfremde Person handelt, dürften die meisten Arbeitgeber nichts dagegen haben, wenn Sie sich Unterstützung holen.
In einigen Fällen sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sogar explizit vor, dass Sie Anspruch auf das Hinzuziehen eines Betriebsratsmitgliedes haben:
- Wenn Ihr Chef mit Ihnen Änderungen von Arbeitsabläufen besprechen will, für die eine Weiterbildung oder Umschulung Ihrerseits nötig wäre (§ 81 Abs. 4 BetrVG).
- Wenn Sie mit Ihrem Chef die Berechnung und Zusammensetzung Ihres Gehalts diskutieren wollen (§ 84 Abs. 2 BetrVG).
- Wenn Sie Ihre Personalakte einsehen wollen (§ 83 Abs. 1 BetrVG).
In den letzten beiden Fällen ist das Mitglied des Betriebsrats laut Gesetz zum Stillschweigen verpflichtet.
Was darf der Chef im Personalgespräch alles fragen?
Zwar steht dem Arbeitgeber kein uneingeschränktes Fragerecht zu, allerdings gibt es auch keine rechtliche Grundlage, die bestimmte Fragen gezielt verbietet. Vielmehr muss das Gericht von Fall zu Fall zwischen den widerstreitenden Interessen abwägen – auch weil es jede Menge Ausnahmen gibt.
Laut Gesetz darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur solche Fragen stellen, die einen Bezug zum Arbeitsplatz oder zur jeweiligen Tätigkeit des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin erkennen lassen. Der Frage muss also ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse zugrunde liegen.