Urlaubsvergütung: Der Unterschied zwischen Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung

Im Arbeitsrecht gibt es zahllose Regelungen, die sich nur mit dem Urlaub beschäftigen, der Arbeitnehmern zusteht. Dabei geht es natürlich auch ums Geld und an diesem Punkt beginnt oft die Verwirrung: Mal ist vom Urlaubsgeld die Rede, mal geht es ums Urlaubsentgelt und hin und wieder streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Urlaubsabgeltung.Lesen Sie hier, was hinter den Fachbegriffen steckt und worauf Sie unter Umständen Anspruch haben.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt steht jedem Arbeitnehmer zu, der einen Urlaubsanspruch hat. Das betrifft also zum Beispiel auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber oder Auszubildende. Auf der Gehaltsabrechnung macht es sich aber in der Regel nicht extra bemerkbar, denn gemeint ist hiermit einfach die Lohnfortzahlung im Urlaub. Konkret bedeutet das: Sie bekommen Ihr Gehalt oder Ihren Lohn auch im Urlaub wie gewohnt weiter. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz. Darin ist auch Ihr Urlaubsanspruch selbst geregelt und weil sie den nutzen sollen, um sich zu erholen, sieht der Gesetzgeber eben auch den Anspruch auf Urlaubsentgelt vor. Schließlich könnten Sie einen echten Erholungsurlaub weder genießen, noch finanzieren, wenn Sie während der Urlaubstage auf Ihr Gehalt verzichten müssten.

Deshalb ist es auch nicht möglich, das Urlaubsentgelt zu kürzen oder zu streichen. Das darf der Arbeitgeber selbst dann nicht tun, wenn Sie freiwillig auf einen Teil des Urlaubsentgelts verzichten wollten. Nur wenn Sie mehr Urlaubstage haben als das Bundesurlaub mindestens vorsieht, ist eine Kürzung des Urlaubsentgelts unter Umständen möglich. Gewöhnlich ist das Urlaubsentgelt genauso hoch wie Ihr Monatsgehalt – jedenfalls, wenn das jeden Monat gleich bleibt. Auch Prämien, Provisionen oder Zulagen, die Sie regelmäßig erhalten, müssen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts mit berücksichtigt werden.

Fällt Ihr Gehalt immer unterschiedlich aus, kann die Berechnung des Urlaubsentgelts komplizierter werden. Grundlage ist aber immer der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt. Bei schwankendem Arbeitseinkommen wird daraus allerdings zunächst das Einkommen pro Werktag errechnet, das dann als Basis für das Urlaubsentgelt herangezogen wird.

Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld ist ein willkommener Bonus, der meist im Sommer auf Ihrem Konto landet und zwar zusätzlich zum üblichen Lohn oder Gehalt. Aber das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers, auf die Sie nicht automatisch einen Anspruch haben. Das erklärt auch, warum einige Unternehmer Urlaubsgeld zahlen und andere nicht. Auch muss Ihr Arbeitgeber das Urlaubsgeld nicht zwingend im Sommer oder überhaupt zu einem festen Termin auszahlen. Er kann es zum Beispiel auch an die Urlaubstage koppeln, die Sie tatsächlich nehmen und dann jeweils anteilig überweisen.

Häufig beträgt das Urlaubsgeld einen vollen Monatslohn. Deshalb wird es auch oft als 13. Monatsgehalt bezeichnet. Doch einen Rechtsanspruch gibt es auch darauf nicht. Der Arbeitgeber kann durchaus auch niedrigere Beträge als Urlaubsgeld vorsehen.

Obwohl das Urlaubsgeld gesetzlich nirgends verankert ist, kann Ihr Arbeitgeber trotzdem verpflichtet sein, es zu zahlen. Nämlich immer dann, wenn es eine vertragliche Regelung dazu gibt, an die er gebunden ist. In bestimmten Branchen ist das zum Beispiel der Tarifvertrag. Im metallverarbeitenden Gewerbe zum Beispiel regelt der Tarifvertrag, dass das Urlaubsgeld 50 % des Durchschnittseinkommens beträgt. Arbeitgeber, die dem entsprechenden Arbeitgeberverband angehören und dem Tarifvertrag unterworfen sind, müssen also Urlaubsgeld zahlen. Auch Betriebsvereinbarungen, die im Unternehmen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geschlossen werden, oder Einzelarbeitsverträge können Regelungen zum Urlaubsgeld enthalten. Und auch wenn Ihr Arbeitgeber seit einigen Jahren regelmäßig Urlaubsgeld überweist, ohne dass es dazu eine schriftliche Absprache gibt, kann sich daraus eine Verpflichtung für das Unternehmen ergeben. Nämlich immer dann, wenn sich aus der wiederholten Zahlung eine betriebliche Übung entwickelt.

Urlaubsabgeltung

Der Urlaub, der Ihnen laut Bundesurlaubsgesetz zusteht, soll Ihrer Erholung dienen. Deshalb können Sie normalerweise auch nicht auf Ihn verzichten. Auch dann nicht, wenn Sie knapp bei Kasse sind und Ihrem Arbeitgeber anbieten, auf Urlaub zu verzichten, wenn Sie dafür die Urlaubstage ausbezahlt bekämen. Das ist nur dann möglich, wenn es Ihnen nicht möglich war, den Urlaub tatsächlich „in Natur“ zu nehmen. In diesem Fall greift die sogenannte Urlaubsabgeltung und Sie bekommen Geld statt Urlaub.

Das sieht das Bundesurlaubsgesetz vor allem für den Fall einer Kündigung vor. Wird Ihr Arbeitsverhältnis beendet und Sie können die Resturlaubstage, die Ihnen zustehen, nicht nehmen, haben Sie ein Recht auf die Urlaubsabgeltung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung sehr kurzfristig in Kraft tritt oder wenn Sie die verbleibende Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nutzen müssen, um Restarbeiten zu erledigen.

Alternativ kann Ihr Arbeitgeber Sie bezahlt von der Arbeit freistellen. Damit diese Freistellung quasi als Urlaub zählt, muss er das aber „unwiderruflich“ und unter Anrechnung verbleibender Urlaubsansprüche tun. Das bedeutet, dass er Sie in dieser Zeit nicht zurück an die Arbeit rufen kann, wenn zum Beispiel doch noch Restarbeiten zu erledigen sind. Die Zeit der Freistellung steht dann zu Ihrer freien Verfügung, so dass Sie sie auch tatsächlich für einen Erholungsurlaub nutzen könnten. Damit ist der Urlaubsanspruch erfüllt und Sie können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Urlaubsabgeltung mehr fordern.


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