Beratungsgebühr: Was Ihr Anwalt abrechnen darf

Rechtsanwälte erhalten nach § 34 RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) für eine mündliche oder schriftliche Auskunft Beratungsgebühr. Diese wird mit dem Mandanten vorher vereinbart oder richtet sich nach dem Bürgerliches Gesetzbuch.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Wie hoch ist die Beratungsgebühr?

Nach § 612 Abs. 2 BGB gilt die für die Dienstleistung übliche Vergütung als vereinbart. Für die Beratung eines Verbrauchers im Sinne des § 13 BGB kann der Rechtsanwalt ohne Vergütungsvereinbarung maximal 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190 Euro beanspruchen.

Wann liegt ein Anwaltsvertrag vor?

Ein Anwaltsvertrag mit einem Verbraucher liegt vor, wenn der Auftraggeber den Vertrag nicht aus gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken abschließt. Keine Erstberatung liegt vor, wenn ein zweites erforderliches Gespräch geführt wird, etwa nach Auswertung übergebener Unterlagen. Auch eine schriftliche Beratung oder eine vom Mandanten gewünschte schriftliche Zusammenfassung der mündlichen Beratung stellen keine Erstberatung dar. Die Beratungsgebühr wird auf eine später entstehende Betriebsgebühr in derselben Angelegenheit mit Ausnahme der Vergleichsgebühr nach § 34 Abs. 2 RVG angerechnet.

Ihre weitergehenden Fragen zum Thema Beratungsgebühr beantworten Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne am Telefon.

Alle Infos zur Anwaltsrechnung: