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Urteil: Muss die Satellitenschüssel wieder runter vom Balkon?

**Wenn das Grundrecht auf Eigentum eines Vermieters dem Grundrecht auf ungehinderten Nachrichtenempfang eines Mieters gegenübersteht, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich beide Parteien vor Gericht wiedersehen.

Wenn das Grundrecht auf Eigentum eines Vermieters dem Grundrecht auf ungehinderten Nachrichtenempfang eines Mieters gegenübersteht, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich beide Parteien vor Gericht wiedersehen. So hatte ein Amtsgericht darüber zu urteilen, ob ein Mieter eine von ihm montierte Satellitenschüssel auf dem Balkon wieder entfernen müsse.

Darf mein Vermieter eine Satellitenschüssel verbieten?

In der Regel ja. Beispielsweise urteilte über diese Frage das Amtsgericht Frankenthal (Az. 3a C 183/16) in einem Fall für den Vermieter. Ein Mieter hatte auf dem Balkon der von ihm bewohnten Wohnung im ersten Stock eine Satellitenschüssel angebracht. Zunächst wurde er daraufhin von seinem Vermieter abgemahnt, reagierte darauf jedoch nicht. Daher klagte der Vermieter auf Unterlassung. Sein Mieter dürfe keine Parabolantenne auf dem Balkon anbringen, unter anderem weil dies den optischen Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigen würde. Die Unterlassungsaufforderung schloss ein, dass die Satellitenschüssel demontiert werden müsse. Zum Urteil erläuterte das Gericht, im Mietvertrag, den selbstverständlich beide Parteien unterzeichnet hatten, war ein explizites Verbot zur Montage einer Satellitenschüssel festgehalten.

Ich möchte ausländisches Fernsehen empfangen – darf ich hierfür eine Satellitenschüssel anbringen?

Nicht unbedingt. Im geschilderten Fall berief sich der Mieter auf sein Grundrecht, ungehindert Nachrichten empfangen zu können. Das Grundgesetz sagt hierzu, dass es einem jedem möglich sein muss, sich „aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Dennoch wurde die Satellitenschüssel verboten. Warum? Das Gericht sah dieses Grundrecht durch einen anliegenden Internetanschluss sichergestellt. Damit sei auch der Empfang ausländischer Fernsehprogramme regelmäßig möglich. Heutzutage stelle dies über das Internet kein Problem mehr da. Auch die Installation erfordere weder mehr Aufwand noch größeres technisches Wissen als die Anbringung und Inbetriebnahme einer Parabolantenne.

Wer zahlt die Extrakosten für den TV-Empfang über das Internet?

Der Mieter. Den möglichen Einwand, es fielen zusätzliche Kosten an, wenn TV-Programme über das Internet abgerufen werden sollen – etwa für einen neuen internetfähigen TV oder die Installation eines Computers – wies das Gericht von vornherein zurück. Es sei grundsätzlich unbeachtlich, ob dem Mieter zusätzliche Kosten entstünden. Der Vermieter kann hierfür nicht zur Kasse gebeten werden.

Welches Grundrecht ist wichtiger?

Keines, die Grundrechte sind gleichrangig. Nach bestehender Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht muss dem Grundrecht des Mieters auf ungehinderten Nachrichtenempfang Rechnung getragen werden. Allerdings steht dem das Grundrecht des Vermieters auf Eigentum gegenüber. Dieses muss berücksichtigt werden, wenn verlangt wird, Veränderungen wie die Anbringung einer Satellitenschüssel an seinem Eigentum zu dulden.

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