Wie hoch ist der pfändbare Betrag eines Rentners?
Bei mir steht möglicherweise eine Pfändung bevor. Ich bin Rentner mit einer Monatsrente von netto 1350,- Euro, meine Ehefrau, mit der ich zusammenlebe, bezieht eine Rente von 340,- Euro. Wie hoch ist der pfändbare Betrag?
Sehr geehrter Mandant,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Nach § 850 Abs. 2 ZPO (Zivilprozesordnung) ist eine Rente genauso pfändbar, wie Arbeitseinkommen.
Es gilt daher die aktuelle Pfändungstabelle.
Danach liegt der Pfändungsfreibetrag bei einer unterhaltsberechtigten Person (Ihrer Ehefrau) bei 1.350,00 €.
Da Ihre Ehefrau selbst Einkommen hat, kann nach § 850c Abs. 4 ZPO das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass Ihre Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Rente ncht berücksichtigt wird. Allerdings bezieht Ihre Ehefrau eine derart geringe Rente, dass nicht zu befürchten ist, dass Ihre Ehefrau gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Denn Ihre Ehefrau ist aufgrund Ihrer geringen Rente nicht in der Lage, selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen, so dass insoweit jedenfalls eine Unterhaltspflicht Ihrerseits bestünde.
Insoweit wird das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen Ihre Ehefrau nicht unberücksichtigt lassen können.
Sofern Ihre Ehefrau die Schuldnerin ist, liegt kein pfändbares Einkommen vor.
Gleiches gilt, wenn Sie beide Schuldner sind.